Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die durch das Arbeitsgericht Berlin im einstweiligen Rechtsschutz verfügte vorläufige Untersagung der Besetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie mit dem bisher ausgewählten Bewerber (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Januar 2020, Aktenzeichen 45 Ga 15221/19, siehe Pressemitteilung Nr. 02/20 vom 07.01.2020) bestätigt. Die gegen diese Entscheidung von der Bundesstiftung Bauakademie eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, bei dieser Stelle gehe es um ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG)*. Die Bundesrepublik Deutschland als Stifterin habe sich mit dieser Stiftung kultureller Aufgaben angenommen. Aufgrund der vorgesehenen Finanzierung durch jährliche Zuschüsse des Bundes und Absicherung eines fortlaufenden maßgeblichen Einflusses durch Vertreter von Ministerien im Stiftungsrat handle es sich um grundrechtsgebundenes staatliches Handeln im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG**. Diese Grundrechtsbindung erstrecke sich auf Art. 33 Abs. 2 GG als grundrechtsgleiches Recht. Entsprechend müsse eine Auswahlentscheidung nach diesen Vorgaben im Verfahren dargelegt werden, was aufgrund des abweichenden Rechtsstandpunktes der Stiftung nicht erfolgt sei.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2020, Aktenzeichen 10 SaGa 114/20
Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
- Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
** Art. 1 Abs. 3 GG: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.