Der Schulleiter der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik hat sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seine Freistellung und ein Hausverbot durch das Land Berlin gewandt und geltend gemacht, ihn weiter zu beschäftigen und die Ausschreibung der Stelle eines Schulleiters der Staatlichen Ballettschule zu unterlassen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag durch Beschluss vom 20. März 2020 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Verurteilung zur Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung sei nur bei einem außerordentlichen Beschäftigungsinteresse möglich. Diese besonderen Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Ein Anspruch auf Untersagung einer Stellenausschreibung bestehe nicht, da allein die Stellenausschreibung nichts an dem Arbeitsvertrag des Schulleiters und sich hieraus ergebenden Ansprüchen ändere.
Die gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts betreffend die Beschäftigung von dem Schulleiter eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. April 2020 zurückgewiesen.
Es handelt sich um Entscheidungen allein über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind. Das Hauptsacheverfahren ist beim Arbeitsgericht Berlin anhängig.
Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 46 AR 50002/20
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 26 Ta 592/20