Das Arbeitsgericht Berlin hat über den Antrag eines weiteren Bewerbers auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie mit dem ausgewählten Bewerber bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entschieden.
Der weitere Bewerber hat sich ebenfalls auf die Direktorenstelle beworben und war nicht berücksichtigt worden. Er hat ebenfalls unter anderem geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Stelle dürfe deshalb vorläufig nicht besetzt werden.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen.
Die 38. Kammer des Arbeitsgerichts hält abweichend von der Entscheidung der 45. Kammer des Arbeitsgerichts (siehe die Pressemitteilung Nr. 2/20 vom 7. Januar 2020) die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG)* für nicht anwendbar. Bei der Bundesstiftung Bauakademie als einer privatrechtlichen Stiftung handele es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Entsprechend könne die getroffene Entscheidung nicht gerichtlich auf die Einhaltung der Vorgaben gemäß Art. 33 GG überprüft werden.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2020, Aktenzeichen 38 Ga 14897/19
Gegen das Urteil kann Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
*Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.