Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Person, die nicht wirtschaftlich selbständig tätig ist, so findet das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 ff InsO statt.
Im Falle ehemals selbständig wirtschaftlicher Tätigkeit findet das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, insbesondere, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Der Zugang zum gerichtlichen Verfahren ist von der erfolglosen Durchführung eines Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung abhängig ist (§ 305 Abs. 1 Ziff. 1 InsO).
Für die Stellung des Antrags ist gemäß § 305 Abs. 5 InsO die Benutzung der durch die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz vom 18.06.2014 (BGBl. I, 825) eingeführten Vordrucke vorgeschrieben.
Siehe: Formularservice
Mit der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erstrebt der Schuldner, ausnahmlos die Entschuldung, entweder durch Einigung mit seinen Gläubigern oder durch Restschuldbefreiung.
Für die Durchführung der Verbraucherinsolvenzverfahren in Berlin ist gemäß § 5 Ziff. 1 der Konzentrationsverordnung jedes Amtsgericht für seinen Bezirk zuständig (Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte in der Fassung vom 12. Mai 1995, GVBl. S. 314).