Verfahrenstypen

Regelinsolvenzverfahren

Regelinsolvenzverfahren nennt man den in den §§ 1 ff InsO geregelten Grundtypus des Insolvenzverfahrens
(vgl. Ablauf des Insolvenzverfahrens) im Gegensatz zu den Sonderinsolvenzverfahren:

  • Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff InsO)
  • Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO)
  • Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird (§§ 333 f. InsO)
  • Territorialinsolvenzverfahren (Art. 102 EGInsO)

Verbraucherinsolvenzverfahren

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Person, die nicht wirtschaftlich selbständig tätig ist, so findet das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 ff InsO statt.

Im Falle ehemals selbständig wirtschaftlicher Tätigkeit findet das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, insbesondere, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Der Zugang zum gerichtlichen Verfahren ist von der erfolglosen Durchführung eines Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung abhängig ist (§ 305 Abs. 1 Ziff. 1 InsO).

Für die Stellung des Antrags ist gemäß § 305 Abs. 5 InsO die Benutzung der durch die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz vom 18.06.2014 (BGBl. I, 825) eingeführten Vordrucke vorgeschrieben.
Siehe: Formularservice

Mit der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erstrebt der Schuldner, ausnahmlos die Entschuldung, entweder durch Einigung mit seinen Gläubigern oder durch Restschuldbefreiung.

Für die Durchführung der Verbraucherinsolvenzverfahren in Berlin ist gemäß § 5 Ziff. 1 der Konzentrationsverordnung jedes Amtsgericht für seinen Bezirk zuständig (Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte in der Fassung vom 12. Mai 1995, GVBl. S. 314).

Nachlassinsolvenzverfahren

Gegenstand des Nachlassinsolvenzverfahren, für das gemäß §§ 315 – 331 InsO besondere formelle und materielle Regelungen bestehen, ist die Sondervermögensmasse “Nachlass”.

Antragsberechtigt sind jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie jeder andere Nachlasspfleger, der Testamenstvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger (§ 317 InsO).

Der Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens liegt – wenn es nicht von einem Gläubiger beantragt wird – regelmäßig in der Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass (§ 1975 BGB).

Territorialinsolvenzverfahren

Das deutsche internationale Insolvenzrecht wird vom Grundsatz der Universalität geprägt, d.h. das am Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, gleich wo es belegen ist (Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO).

Im Interesse lokaler Gläubiger und zum Schutz des inländischen Rechtsverkehrs lässt Art. 102 § 1 Abs. 3 EGInsO in Durchbrechung dieses Grundprinzips das Territorialinsolvenzverfahren zu.

Danach kann im Inland ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet werden, das nur das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners erfasst. Ist im Ausland gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bedarf es zur Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens nicht des Nachweises der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung.