Verfahrenselemente

Der Insolvenzplan

Neben der Verwertung des schuldnerischen Vermögens und der Erlösverteilung kann die Verwertung auch einvernehmlich auf Grundlage eines Insolvenzplans gemäß §§ 217 ff. InsO erfolgen.
Der Insolvenzplan kann das Ziel haben, das Unternehmen zu erhalten und zu sanieren, aber auch es zu liquidieren oder zu übertragen.

Ab dem 01.07.2014 kann ein Planverfahren auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Dies gilt auch für Verbraucherinsolvenzverfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt oder eröffnet worden sind (sog. Altverfahren).

Bedeutung des Insolvenzplanverfahrens

Das Insolvenzplanverfahren war eines der Kernstücke der Insolvenzrechtsreform. In Verbindung mit der Einführung des neuen Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit und dem Institut der Eigenverwaltung sollten durch eine frühzeitige Insolvenzantragstellung die Chancen für die Sanierung des Schuldners erhöht werden und dadurch das Reformziel der Erhaltung bestehender Wirtschaftsunternehmen (“Sanierung statt Zerschlagung”) verwirklicht werden.

Übersicht über den Ablauf des Insolvenzplanverfahrens

Das Recht zur Vorlage des Plans haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner (§ 218 InsO). Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter den Auftrag zur Vorlage eines Insolvenzplans erteilen (§ 218 Abs. 2 InsO). Der Plan muss nach Inhalt und Form den Anforderungen der §§ 219 – 230 InsO genügen. Ist dies nicht der Fall oder hat der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger, so weist ihn das Insolvenzgericht zurück (§ 231 InsO).
Andernfalls wird über den Insolvenzplan in einem geregelten Verfahren ( §§ 235 ff InsO) von den Gläubigern abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt nach Gläubigergruppen, die im Insolvenzplan gebildet werden (§ 222 InsO). Für die Annahme des Insolvenzplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger mit mehr als der Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger (§ 244 InsO) und der Schuldner (§247 InsO) dem Plan zustimmen.

Hat die Mehrheit der Gruppen dem Plan zugestimmt, so gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe, in der die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, auch dann als erteilt, wenn die Versagung der Zustimmung gegen das Obstruktionsverbot des § 245 InsO verstößt, was das Insolvenzgericht durch Beschluss feststellt.
Ist der Plan angenommen und liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor (250 InsO), so wird er vom Insolvenzgericht bestätigt (§ 248 InsO).

Mit der Rechtskraft des bestätigten Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (254 InsO) und das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO). Aus dem Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelle können Insolvenzgläubiger unbestrittener Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 257 InsO). Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird (§ 260 InsO), so besteht das Amt des Insolvenzverwalters und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bis zur Aufhebung der Überwachung fort (§§ 261, 268 InsO).

Restschuldbefreiung

Eine der zentralen Neuerungen des Insolvenzrechts bei der Einführung der Insolvenzordnung am 01.01.1999 war das neu eingeführte Rechtsinstitut der Restschuldbefreiung, die in den §§ 286 bis 303 InsO geregelt ist.

Die Restschuldbefreiung ist natürlichen Personen vorbehalten. Sie setzt einen entsprechenden Antrag und die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, das auf eigenen Antrag eines Schuldners eröffnet worden ist, voraus. Wird dem Schuldner nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt, so können die Gläubiger die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen gegen den Schuldner hatten, diese Forderungen nicht mehr durchsetzen. Davon sind insbesondere die folgenden Forderungen ausgenommen:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat
  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner in Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist

Schuldenbereinigungsverfahren

Das Schuldenbereinigungsverfahren ist Element des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Ein Schuldner, der Verbraucher im Sinne von § 304 InsO ist, d.h. der keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und weniger als 20 Gläubiger hat, darunter keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, muss, bevor er das Insolvenzverfahren beantragen kann, zunächst versuchen, außergerichtlich eine Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu erzielen (außergerichtliche Schuldenbereinigung).
Die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung, die nur eine geeignete Person oder Stelle (Schuldnerberatungsstelle) ausstellen kann, ist für diesen Personenkreis Voraussetzung für das gerichtliche Insolvenzverfahren, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird ein gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan durchgeführt (§§ 306 – 310 InsO), währenddessen das Insolvenzantragsverfahren ruht. Nach der am 01.12.2001 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist dieses gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht mehr zwingend; das Gericht kann von der Durchführung absehen und die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens anordnen, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs. 1 S. 2 InsO).

Stundung

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) wurde von der Mehrzahl der Gerichte aus Rechtsgründen für das Insolvenzverfahren auf eigenen Antrag des Schuldners abgelehnt. Der Gesetzgeber hat daher, um mittellosen Schuldnern die Durchführung des Insolvenzverfahrens, das Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, das neue Rechtsinstitut der Stundung der Verfahrenskosten eingeführt (§§ 4 a ff InsO).

Die Stundung wird auf entsprechenden Antrag bewilligt, wenn

  • es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat,
  • deren Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken
  • keine Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen.

Die Stundung bewirkt, dass die Gerichtskosten gegen den Schuldner bis zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung nicht geltend gemacht werden (§ 4 a Abs. 3 InsO) und der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse gelten machen kann, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht (§ 63 Abs. 2 InsO).
Für die nach § 4 a Abs. 2 InsO mögliche Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht in aller Regel keine Veranlassung, da das Verfahren einfach ist und der Schuldner wegen des bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes durch Auflagen des Gerichts darauf hingewiesen wird, welche noch fehlenden Handlungen vorzunehmen sind.