Neben der Verwertung des schuldnerischen Vermögens und der Erlösverteilung kann die Verwertung auch einvernehmlich auf Grundlage eines Insolvenzplans gemäß §§ 217 ff. InsO erfolgen.
Der Insolvenzplan kann das Ziel haben, das Unternehmen zu erhalten und zu sanieren, aber auch es zu liquidieren oder zu übertragen.
Ab dem 01.07.2014 kann ein Planverfahren auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Dies gilt auch für Verbraucherinsolvenzverfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt oder eröffnet worden sind (sog. Altverfahren).
Bedeutung des Insolvenzplanverfahrens
Das Insolvenzplanverfahren war eines der Kernstücke der Insolvenzrechtsreform. In Verbindung mit der Einführung des neuen Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit und dem Institut der Eigenverwaltung sollten durch eine frühzeitige Insolvenzantragstellung die Chancen für die Sanierung des Schuldners erhöht werden und dadurch das Reformziel der Erhaltung bestehender Wirtschaftsunternehmen (“Sanierung statt Zerschlagung”) verwirklicht werden.
Übersicht über den Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
Das Recht zur Vorlage des Plans haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner (§ 218 InsO). Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter den Auftrag zur Vorlage eines Insolvenzplans erteilen (§ 218 Abs. 2 InsO). Der Plan muss nach Inhalt und Form den Anforderungen der §§ 219 – 230 InsO genügen. Ist dies nicht der Fall oder hat der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger, so weist ihn das Insolvenzgericht zurück (§ 231 InsO).
Andernfalls wird über den Insolvenzplan in einem geregelten Verfahren ( §§ 235 ff InsO) von den Gläubigern abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt nach Gläubigergruppen, die im Insolvenzplan gebildet werden (§ 222 InsO). Für die Annahme des Insolvenzplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger mit mehr als der Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger (§ 244 InsO) und der Schuldner (§247 InsO) dem Plan zustimmen.
Hat die Mehrheit der Gruppen dem Plan zugestimmt, so gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe, in der die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, auch dann als erteilt, wenn die Versagung der Zustimmung gegen das Obstruktionsverbot des § 245 InsO verstößt, was das Insolvenzgericht durch Beschluss feststellt.
Ist der Plan angenommen und liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor (250 InsO), so wird er vom Insolvenzgericht bestätigt (§ 248 InsO).
Mit der Rechtskraft des bestätigten Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (254 InsO) und das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO). Aus dem Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelle können Insolvenzgläubiger unbestrittener Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 257 InsO). Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird (§ 260 InsO), so besteht das Amt des Insolvenzverwalters und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bis zur Aufhebung der Überwachung fort (§§ 261, 268 InsO).