Insolvenzverfahren - Überblick

Was ist das Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzverfahren ist ein der streitigen Gerichtsbarkeit unterliegendes Gesamtvollstreckungsverfahren, das dazu dient, durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erzielen. Die Verwertung kann durch die Zerschlagung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses an die Gläubiger, aber auch durch Unternehmensfortführung und Verteilung der erwirtschafteten Gewinne an die Gläubiger realisiert werden.

Im Gegensatz zum Einzelzwangsvollstreckungsverfahren, in dem jeder Gläubiger versucht, so schnell wie möglich den besten Zugriff auf das Schuldnervermögen für sich selbst zu erzielen (“Wettlauf der Gläubiger”), sind am Insolvenzverfahren alle Gläubiger beteiligt und dient das Verfahren einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger in einem geregelten Verfahren.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er durch das Verfahren Restschuldbefreiung erlangen.

Rechtsgrundlagen

Das Verfahren ist in der Insolvenzordnung -InsO- (vom 05.10.1994, BGBl. I, 2866) geregelt. Die InsO trat am 01.01.1999 in Kraft und löste die bis dahin geltenden Verfahrensordnungen ab:

  • Konkursordnung vom 10.02.1877 und Vergleichsordnung vom 26.02.1935 (in den alten Bundesländern)
  • Gesamtvollstreckungsordnung vom 06.06.1990 (in den neuen Bundesländern und dem Ostteil Berlins).

Weitere spezialgesetzliche Regelungen:

  • Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)(vom 05.10.1994 BGBl. 2911)
  • Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (vom 19.08.1998, BGBl. I, 2205)
  • Berliner Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) (vom 06.07.1998, GVBl., 196)

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

  • Verfahrenstypen
    • Regelinsolvenzverfahren
    • Verbraucherinsolvenzverfahren
    • Nachlassinsolvenzverfahren
    • Territorialinsolvenzverfahren

Verfahrenskosten

Das Verfahren ist nicht vorschusspflichtig; die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt oder dem Kostenpflichtigen in Rechnung gestellt. Neben dem Schuldner haftet immer der antragstellende Gläubiger für die Kosten, die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstehen.

Zu den Kosten des Verfahrens gehören:

  • Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren. Dazu gehören auch die Veröffentlichungskosten und die Entschädigung des Sachverständigen. Die Gebühren sind geregelt im GKG und im JVEG.
  • Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders
  • ggf Vergütung des Gläubigerausschusses

Die Höhe der Verwaltervergütungen sind in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.

Die Entschädigung des Sachverständigen bemisst sich vorrangig nach dem zeitlichen Aufwand seiner Tätigkeit.

Erteilung von Auskünften

Folgende Informationen zu Insolvenzverfahren finden Sie im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de

  • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse
  • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
  • Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
  • Terminbestimmungen
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Weitergehende Auskünfte erteilt das Insolvenzgericht nur auf schriftliche Anfrage, sofern darin gemäß § 299 ZPO das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht wird (z.B. durch Beifügung einer Kopie des Vollstreckungstitels, oder für eine Eigenauskunft) und sofern die Anfrage im Original (Faksimile nicht ausreichend) unterschrieben ist. Das Insolvenzgericht im Amtsgericht Charlottenburg behält sich vor, Anfragen, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, unbeantwortet zu lassen. Die Erteilung einer weitergehenden Auskunft ist gebührenpflichtig. Es entstehen Kosten in Höhe von 15 EUR (KV 1401 zu § 4 Abs. 1 JVKostG).

Telefonisch oder per Email können Auskünfte nicht erteilt werden.