Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eingeleitet. Der Insolvenzantrag kann grundsätzlich vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger gestellt werden (§ 13 InsO).

Mit dem Eingang des Antrags beginnt das Eröffnungsverfahren.
Die Behandlung des Antrags ist nicht von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig (siehe hierzu unter Kosten).

Der Richter prüft und ermittelt die Eröffnungsvoraussetzungen

  • ob ein zulässiger Antrag vorliegt (§§ 13 – 15 InsO)
  • ob ein Insolvenzgrund vorliegt (§§ 16 ff. InsO)
  • ob ausreichend Masse vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 InsO) oder ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bewilligt werden kann.

Der Schuldner bzw. der gesetzliche Vertreter des Schuldners ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (§ 20 InsO). Zur Auskunft ist auch der frühere gesetzliche Vertreter, der vor nicht mehr als zwei Jahren vor Antragstellung aus diesem Amts ausgeschieden ist, verpflichtet (§ 101 Abs. 1 InsO).
Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens kann das Gericht auch zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners einen Sachverständigen beauftragen und Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, Verfügungsbeschränkungen anordnen oder die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen (§§ 21, 22 InsO). Die Person des Sachverständigen ist in aller Regel identisch mit dem eventuell einzusetzenden vorläufigen Verwalter und mit dem im Falle der Eröffnung zu bestellenden Verwalter.

Das Eröffnungsverfahren endet (alternativ)

  • durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig
  • mit der Rücknahme des Antrags (bis zur Entscheidung über den Antrag kann er vom Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden) mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung (nur im Falle eines Gläubigerantragsverfahrens – zum Beispiel nach Zahlung der Forderung des Gläubigers durch den Schuldner im Laufe des Eröffnungsverfahrens)
  • durch Abweisung des Antrags mangels Masse
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss).

Eröffnungsbeschluss

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das eigentliche Insolvenzverfahren (eröffnetes Insolvenzverfahren) eingeleitet. Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter. Dieser
  • nimmt das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) in Besitz (§§ 148 ff. InsO),
  • prüft und verwaltet die Bestände,
  • entscheidet über die Fortsetzung oder Beendigung bestehender Verträge (§§ 103 ff. InsO) und schwebender Prozesse (§§ 85 ff. InsO) und
  • prüft, ob Gegenstände, die in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen entfernt worden sind, im Wege der Insolvenzanfechtung in die Masse zurückgeholt werden können (§§ 129 ff. InsO)
  • führt ggf. das Unternehmen des Schuldners (zunächst) fort
  • verwertet das Vermögen des Schuldners und verteilt den Erlös an die Gläubiger.

Verfahrensverlauf

Das Insolvenzgericht kann auch auf Antrag des Schuldners die Eigenverwaltung anordnen (§ 270 InsO)

Im Berichtstermin, in dem der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners berichtet (§ 156 InsO), entscheidet die Gläubigerversammlung, ob das Schuldnervermögen liquidiert werden soll, oder ob das Unternehmen – ganz oder teilweise – erhalten und fortgeführt werden soll. Der Insolvenzverwalter und der Schuldner können einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) einbringen. Das weitere Vorgehen des Insolvenzverwalters hängt von den in der ersten Gläubigerversammlung gefassten Beschlüssen ab. Beschließt die Gläubigerversammlung die Liquidierung – häufigster Fall -, so schließt sich unmittelbar an diese Entscheidung die Verwertung des Schuldnervermögens an (§§ 159 ff. InsO). Forderungen werden eingezogen, die Vermögensgegenstände veräußert; das gilt auch für solche Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht (§§ 165 ff. InsO).

Feststellung der Forderungen (§§ 174 ff. InsO)

Wer am Verwertungserlös teilhaben will, muss seine Forderung schriftlich beim Verwalter zur Eintragung in die von diesem geführte Tabelle anmelden (Forderungsanmeldung). Die Prüfung, ob diese Forderung zu Recht geltend gemacht wird, wird im Prüfungstermin getroffen. Widerspricht dort niemand der Forderung, so gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen. Wird hingegen eine Forderung – vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger – bestritten, so hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, den Bestreitenden vor dem Prozessgericht auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle zu verklagen (§§ 179 ff. InsO).

Verteilung (§§ 187 ff InsO)

Auf der Basis der Tabelle erstellt der Verwalter ein Verteilungsverzeichnis (§§ 188 InsO), das der Verteilung des Erlöses an die Insolvenzgläubiger zugrunde gelegt wird. Ist das Vermögen des Schuldners verwertet, wird zunächst ein Schlusstermin abgehalten (§197 InsO), dem die Aufhebung des Verfahrens folgt (§ 200 InsO). Mit der ausgezahlten Quote erlöschen die Forderungen der Gläubiger in Höhe der ausgezahlten Quote. Hinsichtlich des nicht erloschenen Teils können die Gläubiger den Schuldner nun wieder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Die Gläubiger, deren Forderung in die Tabelle aufgenommen worden ist, können sich einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle erteilen lassen, aus dem wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, der auf ihren Antrag hin Restschuldbefreiung angekündigt bzw. erteilt worden ist.

Handelt es sich bei dem Schuldner hingegen um eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so greift der an sich gegebene Vollstreckungszugriff ins Leere, weil in der Regel ein Vermögen, das der Vollstreckung unterliegen könnte, nach der Verteilung nicht mehr existiert und darüberhinaus bei Kapitalgesellschaften mit der Vermögenslosigkeit und der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister auch deren Rechtspersönlichkeit erlischt.