Das Insolvenzgericht kann auch auf Antrag des Schuldners die Eigenverwaltung anordnen (§ 270 InsO)
Im Berichtstermin, in dem der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners berichtet (§ 156 InsO), entscheidet die Gläubigerversammlung, ob das Schuldnervermögen liquidiert werden soll, oder ob das Unternehmen – ganz oder teilweise – erhalten und fortgeführt werden soll. Der Insolvenzverwalter und der Schuldner können einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) einbringen. Das weitere Vorgehen des Insolvenzverwalters hängt von den in der ersten Gläubigerversammlung gefassten Beschlüssen ab. Beschließt die Gläubigerversammlung die Liquidierung – häufigster Fall -, so schließt sich unmittelbar an diese Entscheidung die Verwertung des Schuldnervermögens an (§§ 159 ff. InsO). Forderungen werden eingezogen, die Vermögensgegenstände veräußert; das gilt auch für solche Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht (§§ 165 ff. InsO).
Feststellung der Forderungen (§§ 174 ff. InsO)
Wer am Verwertungserlös teilhaben will, muss seine Forderung schriftlich beim Verwalter zur Eintragung in die von diesem geführte Tabelle anmelden (Forderungsanmeldung). Die Prüfung, ob diese Forderung zu Recht geltend gemacht wird, wird im Prüfungstermin getroffen. Widerspricht dort niemand der Forderung, so gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen. Wird hingegen eine Forderung – vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger – bestritten, so hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, den Bestreitenden vor dem Prozessgericht auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle zu verklagen (§§ 179 ff. InsO).
Verteilung (§§ 187 ff InsO)
Auf der Basis der Tabelle erstellt der Verwalter ein Verteilungsverzeichnis (§§ 188 InsO), das der Verteilung des Erlöses an die Insolvenzgläubiger zugrunde gelegt wird. Ist das Vermögen des Schuldners verwertet, wird zunächst ein Schlusstermin abgehalten (§197 InsO), dem die Aufhebung des Verfahrens folgt (§ 200 InsO). Mit der ausgezahlten Quote erlöschen die Forderungen der Gläubiger in Höhe der ausgezahlten Quote. Hinsichtlich des nicht erloschenen Teils können die Gläubiger den Schuldner nun wieder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Die Gläubiger, deren Forderung in die Tabelle aufgenommen worden ist, können sich einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle erteilen lassen, aus dem wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann.
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, der auf ihren Antrag hin Restschuldbefreiung angekündigt bzw. erteilt worden ist.
Handelt es sich bei dem Schuldner hingegen um eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so greift der an sich gegebene Vollstreckungszugriff ins Leere, weil in der Regel ein Vermögen, das der Vollstreckung unterliegen könnte, nach der Verteilung nicht mehr existiert und darüberhinaus bei Kapitalgesellschaften mit der Vermögenslosigkeit und der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister auch deren Rechtspersönlichkeit erlischt.