Zwölf Handwerksberufe wurden erneut meisterpflichtig, d.h. in die Anlage A der Handwerksordnung (HwO) und damit in das Verzeichnis der Gewerbe, die nur als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können, überführt.
Zulassungspflichtige Handwerksberufe darf man nur dann selbstständig ausüben, wenn der Betrieb von einem Meister geführt wird oder der Inhaber einen Meister einstellt.
Für folgende Berufe wurde die Meisterpflicht wieder neu eingeführt:
• Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
• Betonstein- und Terrazzohersteller
• Estrichleger
• Behälter- und Apparatebauer
• Parkettleger
• Rollladen- und Sonnenschutztechniker
• Drechsler und Holzspielzeugmacher
• Böttcher
• Glasveredler
• Schilder- und Lichtreklamehersteller
• Raumausstatter
• Orgel- und Harmoniumbauer
Betriebe mit Inhabern ohne Meisterbrief genießen Bestandsschutz. Sie werden vom Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke automatisch in die Handwerksrolle übertragen. Ihre Inhaber können damit weiter selbstständig bleiben. Sie müssen auch keinen Meister einstellen. Wenn aber neue Eigentümer oder Gesellschafter in einen Betrieb eintreten, so müssen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in den Betrieb erfüllt werden und der zuständigen Handwerkskammer nachgewiesen werden.
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