Sondernutzung von Straßen nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Straßensondernutzung - Genehmigung - Herausstellen von Tischen und Stühlen vor eigenen Geschäftsräumen

Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung, wie das Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten) vor eigenen Geschäftsräumen einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung. Sondernutzungen bedürfen in der Regel einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde sowie gleichzeitig der Zustimmung zur Sondernutzung durch die Straßenbaubehörde, die intern durch die Erlaubnisbehörde eingeholt wird.

Antrag

Die Sondernutzung von Straßenland muss rechtzeitig beantragt werden. Das heißt der Antrag sollte möglichst etwa 6 bis 8 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Behörde eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann. In der Regel werden Sondernutzungserlaubnisse für ein Jahr erteilt und können wiederum auf Antrag verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht jedoch nicht.

Voraussetzungen

  • Gaststättenbetrieb, bzw. erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb oder sonstiger Gewerbebetrieb

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular Genehmigung - Herausstellen von Tischen und Stühlen vor eigenen Geschäftsräumen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit der Sondernutzung nach § 11 des Berliner Straßengesetzes für das Herausstellen von Tischen und Stühlen in Tempelhof-Schöneberg

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Gebühren

Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
Pro Monat wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben:
zwischen 12,50 Euro und 16,25 Euro pro m² und Jahr ortsabhängig (nach Wertstufe der Straße)

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)

für 1 Jahr bis 15 m² = 100,00 Euro bis 30 m² = 200,00 Euro jeder weitere m² = 20,00 Euro
für 2 Jahre bis 15 m² = 150,00 Euro bis 30 m² = 300,00 Euro jeder weitere m² = 30,00 Euro
für 3 Jahre bis 15 m² = 200,00 Euro bis 30 m² = 400,00 Euro jeder weitere m² = 40,00 Euro

Rechtsgrundlagen

Straßensondernutzung - Genehmigung - Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen

Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung, wie das Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung. Sondernutzungen bedürfen in der Regel einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde sowie in bestimmten Fällen auch der Zustimmung zur Sondernutzung durch die Straßenbaubehörde, die intern durch die Erlaubnisbehörde eingeholt wird.

Antrag

Die Sondernutzung von Straßenland muss rechtzeitig beantragt werden. Das heißt der Antrag sollte möglichst etwa 6 bis 8 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Behörde eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann. In der Regel werden Sondernutzungserlaubnisse für ein Jahr erteilt und können wiederum auf Antrag verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht jedoch nicht.

Voraussetzungen

  • Gaststättenbetrieb, bzw. erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb oder sonstiger Gewerbebetrieb

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular Genehmigung - Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit der Sondernutzung nach § 11 des Berliner Straßengesetzes für das Herausstellen von Waren und Gegenständen vor eigenen Geschäftsräumen in Tempelhof-Schöneberg

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Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)
Für 1 Jahr je Ladengeschäft 40,00 Euro, für 2 Jahre je Ladengeschäft 60,00 Euro, für 3 Jahre je Ladengeschäft 80,00 Euro

Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
Für Flächen bis 1,5m Tiefe ab Grundstücksgrenze werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Für Flächen, die dieses Maß übersteigen, sind Gebühren von 30,00 Euro bis 39,00 Euro ortsabhängig (nach Wertstufe der Straße) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen

Straßensondernutzung - Straßenhandel aus Bauchladen

Warenverkauf aus tragbaren Behältnissen – sogenannter Bauchladenhandel – im Stehen (oder Umhergehen), ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland, auch in mehreren Bezirken. Kein Abstellen von Gegenständen.

Nicht alle Warenarten werden für den Bauchladenhandel als geeignet angesehen.

Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung nutzt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.

Antrag

Für einen Bauchladenhandel, benötigen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetzes Bauchladenhandel.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

Antragsformular Bauchladenhandel

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetzes - Bauchladenhandel

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Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr) bis zu 7 Tage Gültigkeit
  • 45,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 5,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 70,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr) bis zu 1 Jahr Gültigkeit
  • 100,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 130,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 180,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
  • 100,00 Euro monatlich: Bauchladenhandel mit Imbisswaren
  • 50,00 Euro monatlich: Bauchladenhandel mit sonstigen Waren

Rechtsgrundlagen

Straßensondernutzung - Fliegender Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen

Verkauf aus Fahrzeugen (sogenannter fliegender Handel) ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland auch in mehreren Bezirken.

Nicht alle Warenarten werden für den fliegenden Handel als geeignet angesehen, ebenso nicht alle Arten von Verkaufsfahrzeugen.

Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.

Antrag

Für einen fliegenden Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen, benötigen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetzes.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

Antragsformular auf Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetzes - Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen

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    PDF-Dokument (199.4 kB) - Stand: März 2024

Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr) bis zu 7 Tage Gültigkeit
  • 45,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 5,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 70,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr) bis zu 1 Jahr Gültigkeit
  • 100,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 130,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 180,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
  • 50,00 Euro: je angefangener Monat und Fahrzeug

Rechtsgrundlagen

Straßensondernutzung - Transportabler Verkaufsstand

Für den gesonderten, saisonal eingeschränkten Handel in Kombination mit dem Aufbau eines Handelsstandes außerhalb von Wochenmärkten bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung und dem Berliner Straßengesetz. Die einzelnen Bezirke legen individuelle Auflagenkataloge und Negativstraßenbereiche fest, die den Handel einschränken. Nicht alle Warenarten werden für den mobilen Handel als geeignet angesehen.

Antrag

Für einen transportablen Verkaufsstand, benötigen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

Antragsformular Transportabler Verkaufsstand

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetzes - Transportabler Verkaufsstand

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    PDF-Dokument (196.4 kB) - Stand: März 2024

Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)
  • in 1 Verwaltungsbezirk bis zu 7 Tagen 45,00 Euro
  • in 1 Verwaltungsbezirk bis zu 1 Jahr 100,00 Euro
  • in 6 Verwaltungsbezirken bis zu 7 Tagen 55,00 Euro
  • in 6 Verwaltungsbezirken bis zu 1 Jahr 130,00 Euro
  • in allen Verwaltungsbezirken bis zu 7 Tagen 70,00 Euro
  • in allen Verwaltungsbezirken bis zu 1 Jahr 180,00 Euro

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann bei einem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, das federführend ggf. auch die weiteren beantragten Bezirke beteiligt.

Werbematerialien - Erlaubnis zur Verteilung beantragen

Werbematerialien dürfen in Berlin auf öffentlichem Straßenland nur mit behördlicher Erlaubnis verteilt werden. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eines der Bezirke zu beantragen, in denen das Werbematerial verteilt werden soll.

Grundsätzlich kann eine Erlaubnis zum Verteilen von Werbematerial nur erteilt werden, wenn sich der/die Veranstalter/in verpflichtet, die zu erwartende Verschmutzung des Straßenlandes unverzüglich zu beseitigen oder unverzüglich beseitigen zu lassen.

Wichtig:
Das Anstecken oder anderweitige Anbringen von Werbematerial an Kraftfahrzeuge ist nicht genehmigungsfähig, da die Beseitigung der zu erwartenden Verschmutzung aufgrund der Art und Weise der Verteilung objektiv nicht gewährleistet werden kann.

Antrag

Eine entsprechende Erlaubnis ist mindestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung schriftlich bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Den Antrag können Sie direkt am PC ausfüllen. Den Antrag können Sie direkt am PC ausfüllen.

Voraussetzungen

  • Benennung einer verantwortlichen Person
  • Benennung von Ort und Zeitraum der geplanten Verteilung
  • Kopie des Flyers

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular Werbematerialien - Verteilung

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) zum Verteilen von Werbematerial (wie z. B. Reklamezettel, Werbedrucksachen, Prospekte, Broschüren, Warenproben, etc.)

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    PDF-Dokument (120.3 kB) - Stand: November 2019

Gebühren

  • Die Gebühren beatragen 34,00 Euro.
  • Zusätzlich je Straße oder Bezirk pro Tag 3,00 Euro oder
  • Zusätzlich für das gesamte Stadtgebiet pro Tag 5,00 Euro.
  • Für jede weitere Ausfertigungen der Erlaubnis 10,00 Euro.

Rechtsgrundlagen

Weihnachtsbaumhandel - Erlaubnis zum Straßenhandel Verkauf von Weihnachtsbäumen

Für den gesonderten, saisonal eingeschränkten Handel (Weihnachtsbaumhandel) bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit dem Berliner Straßengesetz.

Voraussetzungen

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

Antrag für den Verkauf von Weihnachtsbäumen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einschließlich einer Sondernutzung

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    PDF-Dokument (132.4 kB) - Stand: Oktober 2021

Gebühren

Die Gebühren sind für den gesamten Zeitraum im Voraus zu entrichten.

Die Gebühren hierfür richten sich nach der Größe und dem Standort der eingerichteten Fläche. Die entsprechenden Gebührenhöhen können daher stark variieren und sind deshalb in der Sondernutzungsgebührenverordnung nachzulesen.

  • Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen in Straßenverkehr (GebOSt) bis zu 1 Monat / je Standort = 70,00 Euro
    • Bei Handelsplätzen, die innerhalb von Parkraumbewirtschaftungsgebieten liegen (wegen des besonderen wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen) wird ein Zuschlag von 20 % erhoben.
  • Für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes werden die Gebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) Tarifstelle 1.1.8; je m² / Saison 3,00 Euro für alle Straßen-Wertstufen berechnet.