Allgemeine Nebenbestimmungen für Handelsstände und Verkaufsstände

  • Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur für die inhabende Person der Genehmigung. Sie ist personenbezogen und nicht übertragbar. Sie erfolgt nur nach Maßgabe freien Platzes.
  • Das Original der Ausnahmegenehmigung ist vor Ort bereitzuhalten und zuständigen Personen (Mitarbeiter_innen des Ordnungsamtes und der Polizei) auf Verlangen auszuhändigen.
  • Durch diese Ausnahmegenehmigung werden andere Bestimmungen nicht berührt.
  • Die Ausnahmegenehmigung wird auf Gefahr der inhabenden Person der Genehmigung erteilt. Ansprüche irgendwelcher Art gegen das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin oder das Land Berlin können aus dieser Ausnahmegenehmigung nicht hergeleitet werden.
  • Für alle Schäden am Straßenkörper und an Bestandteilen der Straße sowie für alle Körper-, Sach- und Vermögensschäden Dritter, die durch den Ein- bzw. Aufbau, das Vorhandensein oder den Ein- bzw. Abbau der Maßnahme entstehen, haftet die inhabende Person der Genehmigung ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden dem Land Berlin gegenüber und hat für alle Ansprüche Dritter gegen das Land Berlin einzutreten und das Land Berlin davon in vollem Umfang freizustellen. Durch die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung entstandene Schäden am Straßenland wird das Land Berlin auf Kosten der inhabenden Person der Genehmigung beseitigen.
  • Verschmutzungen durch die Maßnahme dürfen nicht eintreten bzw. sind vom Genehmigungsinhaber unverzüglich nach dem Entstehen zu beseitigen.
  • Der Fahrzeug-, Fußgänger- und Fahrradverkehr darf zu keiner Zeit behindert oder beeinträchtigt werden.
  • Der Gehweg ist in einer Mindestbreite von 1,60 Metern, bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen in einer Mindestbreite von 2,60 Metern freizuhalten.
  • Mindestens 200 Meter Entfernung von städtischen Wochenmärkten bzw. von Ladengeschäften mit gleichem Warenangebot
  • An Lichtzeichenanlagen (LZA) geregelten Kreuzungen / Einmündungen sind die Gehwege in Verlängerungen der Fußgängerfurten freizuhalten.
  • Kabelschächte, Hydranten, Schieberkästen, Einsteigeschächte, Baumscheiben usw. müssen jederzeit zugänglich bleiben und dürfen nicht bedeckt werden. Laternen, Bäume, Feuermelder und dergleichen sind ggf. durch Ummantelungen zu schützen.
  • Den Leitungsverwaltungen ist auf Verlangen jederzeit und uneingeschränkt die Durchführung von Kontrollen, Reparaturen usw. an den Versorgungsleitungen oder Ähnlichem entschädigungslos zu ermöglichen.
  • Sofern im Interesse der öffentlichen Leitungsbetriebe, bei Straßenbaumaßnahmen oder erforderlichen Baumaßnahmen Dritter eine Inanspruchnahme der überlassenen Teilfläche notwendig werden sollte, ist diese in dem Umfang, wie es von der bauausführenden Stelle verlangt wird, für die Dauer der Arbeiten ohne Anspruch auf Entschädigung unverzüglich frei zu machen.
  • Mindestens 10 Meter Entfernung von Ein- und Ausgänge (z. B. zu U- und S-Bahnhöfen; wobei ein (ggf.) vorhandener Fahrstuhl zum Bahnsteig frei zu halten ist oder Häusern), Ein- und Ausfahrten sowie Rettungswege dürfen nicht verstellt werden.
  • Die inhabende Person der Genehmigung hat jederzeit dafür zu sorgen, dass es nicht zu erheblichen, nicht mehr vertretbaren Verkehrsbeeinträchtigungen kommen kann. Bei Verkehrsstörungen ist der Standplatz unaufgefordert unverzüglich zu räumen.
    Gleiches gilt, wenn zuständige Personen – insbesondere die Polizei oder das Ordnungsamt dazu auffordern.
  • Die Nutzung des Straßenlandes darf die genannten Ausmaße nicht überschreiten. Sie darf über die Geschäftsfront nicht hinausragen. Die Anlage muss so hergestellt und unterhalten werden, dass sie sich dem Straßenbild anpasst. Insbesondere muss eine Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke und benachbarter Geschäftsinhaber_innen unterbleiben.
  • Die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 15.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin – GVBl. 42/06, S. 735) sind einzuhalten.
  • Sofern für besondere Veranstaltungen des Bezirksamtes oder aus öffentlichem Interesse liegenden Gründen eine Inanspruchnahme der genehmigten Fläche erforderlich wird, ist diese ohne Anspruch auf Entschädigung gegen das Land Berlin freizumachen.
  • Pfosten, Anker oder Ähnliches eventuell vorgesehener Aufbauten dürfen nicht eingegraben werden. Sämtliche Veränderungen sowie das Auftragen von Farbe an der Straßenbefestigung oder an den Straßenmöbeln sind nicht zulässig.
  • Erd-Nägel oder sonstige Verankerungen sind unzulässig.
  • Gehwege und Fußgängerzonen dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.
  • Das Anbringen von Lichterketten, Fahnen oder Ähnlichem an den Straßenmöbeln sowie Veränderungen sowie das Auftragen von Farbe an der Straßenbefestigung oder an den Straßenmöbeln sind unzulässig.
  • Der Einsatz von Tonwiedergabegeräten oder andere Musikdarbietungen ist nicht gestattet.
  • Sollten Schäden an den Straßenlandflächen oder am Straßenmobiliar bereits vorhanden sein, sind sie im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin vor Inanspruchnahme des Straßenlandes festzustellen. Geschieht das nicht, so entfällt der Einwand, dass die Schäden bereits vorhanden waren. Sollten Schäden an der Straßenbefestigung während der Sondernutzung oder bis zur abschließenden Kontrolle des genutzten Straßenlandes durch das zuständige Tiefbauamt entstehen, gelten diese als durch Sie verursacht. Die Schäden werden von einer zugelassenen Straßenbaufirma auf
    Veranlassung des zuständigen Tiefbauamtes auf Ihre Kosten beseitigt (§ 15 BerlStrG). Am Straßenland während der Nutzung entstandene Schäden melden Sie bitte beim Fachbereich Tiefbau.
  • Soweit erforderlich, ist die Nutzungsfläche von Schnee- und Eisglätte zu befreien.
  • Straßenreinigungsbetrieben zu räumenden Flächen obliegt der inhabenden Person der Genehmigung. Schnee- und Eisglätte sind unverzüglich zu bekämpfen. Die inhabende Person der Genehmigung haftet für alle Ansprüche und Schäden jeglicher Art aus einer nicht ordnungsgemäßen Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung.
  • Sonnenschirme, wenn genehmigt, dürfen nur innerhalb der genehmigten Fläche aufgestellt werden, wenn sie stand-, sturm- und verkehrssicher sind und eine Durchgangshöhe von 2,20 Metern nicht unterschritten wird. Der Schirm darf keinesfalls über die genehmigte Sondernutzungsfläche hinausragen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf nicht gefährdet werden.
  • Es ist nicht erlaubt, nicht genehmigte Gegenstände aufzustellen.
    Nicht genehmigungsfähig ist beispielsweise das Aufstellen folgender Gegenstände:
    • Zäune, Einfriedungen,
    • Podeste jeglicher Art,
    • Heizpilze,
    • Kühlschränke,
    • überdimensionierte Schirme und freistehende Markisen (überdimensioniert ist ein Schirm dann, wenn der dafür vorgesehene Stand-Fuß und / oder der Schirm ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel nicht mehr bewegt werden kann),
    • Einhausungen,
    • Dekorationsartikel, Rank Gitter, Fackeln, offenes Feuer, Bodenbeläge, Sky Flags (nur nach vorheriger Einzelfallentscheidung durch den Träger der Straßenbaulast
  • Nach Geschäftsschluss bzw. bei Nichtinanspruchnahme sind die (genehmigten) Gegenstände vom öffentlichen (also jedermann zugänglichem) Straßenland zu entfernen bzw. dicht an die Gebäudefront zu stellen.

Die Nebenbestimmungen können jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden.