Parkraumbewirtschaftung

Die dichtbesiedelten Bereiche Berlins sind attraktiv für viele Menschen und Arbeitgeber_innen; die Bevölkerung Berlins wächst. Doch das bringt auch viel Verkehr mit sich und die Nachfrage ist oft größer als das Angebot an Stellflächen und Parkplätzen.
Daher ist es wichtig, den Verkehr gezielt zu steuern. Ein Instrument hierfür ist die Parkraumbewirtschaftung. Sie sorgt unter anderem dafür, dass in Gebieten mit hoher Parkraumnachfrage das verbreitete Falschparken zurückgedrängt wird und sich die Parkplatzsituation für Anwohner_innen, ansässige Gewerbetreibende und Besucher_innen entspannt.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Parkzonen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin und Sie erfahren, wie Sie Vignetten und Ausnahmegenehmigungen beantragen können.

Aktuelle Parkraumbewirtschaftungszonen

Alle Parkraumbewirtschaftungszonen in Tempelhof-Schöneberg sowie aller weiteren Bezirke Berlins finden Sie in einer Karte auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

Geplante Parkraumbewirtschaftungszonen

Hier finden Sie die entsprechenden Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung samt den jeweiligen Machbarkeitsstudien:

Nördlicher Mariendorfer Damm

Für den Bereich rund um den nördlichen Mariendorfer Damm hat die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg den notwendigen Beschluss zur Prüfung der Einführung der Parkraumbewirtschaftung getroffen.
Daher wird nun eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben.

Information der Anwohnenden und Gewerbetreibenden

Alle Anwohner_innen und Betriebe erhalten vier bis acht Wochen vor Einführung der neuen Zonen eine Postwurfsendung. Das Bezirksamt informiert zudem über die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über die neuen Zonen und die Antragswege für Ausnahmegenehmigungen.
Zusätzlich werden Aushänge in Treppenhäusern oder an Hauseingangstüren angebracht. Falls kein Aushang im Haus vorgefunden wird, wurde dieser möglicherweise durch Reinigungskräfte, Hauswarte oder die Anwohnerschaft entfernt.

Parkgebühren

Wer weder Parkausweis noch Vignette hat, muss einen Parkschein kaufen (Smartphone-App oder Parkscheinautomat). Die Gebühren liegen zwischen 2 und 4 Euro pro Stunde.

Jede Zone oder jeder Bereich wird in eine von drei Kategorien eingeteilt, je nach Lage, Parkraumnachfrage und weiteren fachlichen Kriterien. Die Höhe der Gebühren legt die Landespolitik in einer Verordnung fest.

für die drei Kategorien

Derzeit sind die Gebühren wie folgt gestaffelt:
  • Kategorie 1: 2 Euro pro Stunde
  • Kategorie 2: 3 Euro pro Stunde
  • Kategorie 3: 4 Euro pro Stunde

Generell gilt immer die gültige Beschilderung vor Ort.

Weitere Informationen zu den Parkgebühren finden Sie in der Pressemitteilung der Senatskanzlei.

Ausnahmegenehmigungen in der Parkraumbewirtschaftung

Bewohnerparkausweise

Auf Antrag erhalten Bewohner_innen mit amtlich gemeldetem und tatsächlichem Wohnsitz innerhalb der Zone für jeweils ein auf sie zugelassenes (oder ihnen zur dauerhaften Nutzung überlassenes) Kraftfahrzeug einen Bewohnerparkausweis, dieser kann für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt, und danach verlängert werden.

Bewohnerparkausweise werden vom Bürgeramt ausgestellt.
Hier finden Sie die Informationen zur Beantragung eines Bewohnerparkausweises.

Hinweise

  • Wir bitten, die Bewohnerparkausweise rechtzeitig zu beantragen, da unmittelbar nach Einführung der Parkraumbewirtschaftung Parkverstöße geahndet werden können und die Anträge nach der Reihenfolge der Eingänge bearbeiten werden müssen!
  • Anfragen zum Bearbeitungsstand bzw. zur Bearbeitungsdauer können vom Bürgeramt nicht beantwortet werden.

Handwerkerparkausweise

Inhaber_innen eines Handwerkerparkausweises sind berechtigt, ihr Fahrzeug im Rahmen einer Auftragstätigkeit in allen Parkraumbewirtschaftungszonen Berlins gebührenfrei abzustellen; er ist nur in Verbindung mit einem Arbeitsstättennachweis gültig.

Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt finden Sie weitere Informationen zum Handwerkerparkausweis und zum Online-Antragsformular.

Alternativ besteht dort auch die Möglichkeit, das Antragsformular für die Beantragung herunterzuladen. Der Antrag ist dann per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde zu senden:

Betriebsvignetten

Jeder Gewerbebetrieb und jede vergleichbare Einrichtung mit Sitz innerhalb der neuen Parkraumbewirtschaftungszone kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für eine gebührenpflichtige Betriebsvignette erhalten. Dies gilt nur für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge (zugelassen auf die geschäftsführende Person oder den Betrieb); dies gilt nicht für Mitarbeiter_innen bzw. angestellte Personen.

Ausnahmegenehmigungen für Betriebsvignetten weiterer Kraftfahrzeuge können erteilt werden. Antragsteller_innen müssen dafür nachweisen, dass – bedingt durch den Betriebsablauf – ein unabweisbarer Bedarf besteht, der über das Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen im Umfeld des Betriebes hinausgeht.

Die Bearbeitungsgebühren entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Der nachfolgende Antrag ist mit den darin genannten beizufügenden Unterlagen per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde zu senden.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Betriebe nach § 46 StVO - Betriebsvignette

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (180.0 kB) - Stand: Mai 2024

  • Erklärung zur Nutzung des Fahrzeugs - Betriebliche Nutzung / Nutzungsüberlassungserklärung / Abtretungserklärung

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (279.7 kB) - Stand: Mai 2024

Hauskrankenpflege und Hebammen

Für die Versorgung von Patient_innen bestehen für Pflegedienstleister und Hebammen Möglichkeiten, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Hierbei ist neben dem Betriebssitz insbesondere das Tätigkeitsfeld in anderen Parkraumbewirtschaftungszonen nachzuweisen.

Die Bearbeitungsgebühren entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Der nachfolgende Antrag ist mit den darin genannten beizufügenden Unterlagen per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde zu senden.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO - Hauskrankenpflege

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (191.6 kB) - Stand: April 2024

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO - für Hebammen

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (185.7 kB) - Stand: April 2024

Arbeitnehmer im Schichtdienst oder mit Dienst zu ungünstigen Zeiten

Wenn der Schichtdienst bis einschließlich 06:00 Uhr beginnt und auch nach 00:00 Uhr endet, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach zu erhalten.
An die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind strenge Anforderungen gestellt, so dass jeder Antrag eine Einzelfallentscheidung darstellt.
Achtung: Flexible Arbeitszeitmodelle fallen nicht unter die Schichtarbeit!

Die Bearbeitungsgebühren entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Der nachfolgende Antrag ist mit den darin genannten beizufügenden Unterlagen per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde zu senden.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgrund Schichtarbeit und Dienst zu ungünstigen Zeiten

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (96.6 kB) - Stand: Januar 2023

Gesundheitlich eingeschränkte Personen

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können, haben ebenfalls die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Die Bearbeitungsgebühren entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Der nachfolgende Antrag ist mit den darin genannten beizufügenden Unterlagen per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde zu senden.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für gesundheitlich eingeschränkte Personen

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (91.3 kB) - Stand: April 2024

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte mit einem blauen EU-Parkausweis oder mit einem orangenen Parkausweis sind von den Parkgebühren ausgenommen. Diese Parkausweise sind personenbezogen.

Weiter Informationen und Anträge finden Sie auf der Seite Parkerleichterungen für Schwerbehinderte.

  • Achtung!
    Die Auslage des allgemeinen Schwerbehindertenausweises ist für eine Befreiung von der Entrichtung der Parkgebühren nicht ausreichend.

Weitere Anträge zu Ausnahmen in der Parkraumbewirtschaftung

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Pflege eines nahen Familienmitglieds

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (186.6 kB) - Stand: Mai 2024

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Parken auf dem Mittelstreifen Mariendorfer Damm 195 - 447

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (184.1 kB) - Stand: Mai 2024

  • Antrag auf Änderung einer bereits erteilten Ausnahmegenehmigung

    Kennzeichenwechsel / Ersatzausstellung
    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (289.7 kB) - Stand: Oktober 2021

  • Versicherung an Eides statt bei Verlust einer Vignette

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (183.6 kB) - Stand: April 2024

Häufig gestellte Fragen

  • Wie läuft der Prozess zur Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone ab?

    Zu Beginn bedarf es eines politischen Auftrags zur Einrichtung neuer Zonen. Im Anschluss wird ein unabhängiges Büro durch das Bezirksamt beauftragt, eine so genannte Machbarkeitsstudie zu erstellen.
    Ziel und Inhalt der Machbarkeitsstudie ist es, eine fundierte Bewertung der Möglichkeit einer Parkraumbewirtschaftung im untersuchten Gebiet vorzunehmen.

    Bevor eine Zone in Betrieb genommen werden kann, muss Personal eingestellt werden, um die Parkraumüberwachung zu gewährleisten und die Ausgabe der Vignetten für Bewohner_innen und Handwerksbetriebe zu ermöglichen. Es müssen alle Parkscheinstandorte geprüft und angeordnet werden, Schilder aufgestellt und die Anwohner_innen informiert werden.

  • Welche Effekte hat die Parkraumbewirtschaftung?

    Die Parkraumbewirtschaftung ist ein etabliertes Instrument, das in verdichteten Räumen auf der ganzen Welt zum Einsatz kommt, um dem begrenzten Platz in Städten zu regulieren. Alle europäischen Metropolen haben dies bereits eingeführt. In Berlin werden alle Bereiche des inneren S-Bahnrings in die Parkraumbewirtschaftung überführt. Dies ist Teil der Maßnahmen zur Luftreinhaltung, die das Land Berlin einhalten muss.

    Die Einführung der Parkraumbewirtschaftung legt fest, wer bei einer zu hohen Nachfrage privilegierten Zugang zu den Stellplätzen bekommt. Dazu gehören Anwohner_innen, Handwerker_innen, Schichtdienstarbeitende und Schwerbehinderte. Für alle diese Gruppen gibt es die Möglichkeit, Vignetten bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erhalten.

    Der Effekt durch die Einführung dieses Steuerungsinstrumentes ist vielfach belegt, auch in Berlin. Nach Einführung der drei ersten Parkzonen (Zone 41, 42, 43) in Pankow konnte in einer Folgeuntersuchung ein Rückgang des Parkdrucks um bis zu 20 Prozent festgestellt werden.

    Weitere positive Effekte sind eine Verringerung des Parksuchverkehrs (Verringern von Lärm- und Abgasbelastung), Rückgang von Parkverstößen, Steigerung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum.

  • Was bedeutet die Parkraumbewirtschaftung für die Überwachung des ruhenden Verkehrs?

    Durch die Einführung der Parkraumbewirtschaftung werden viel mehr Mitarbeitende in der Parkraumüberwachung tätig sein.
    Diese kontrollieren nicht nur die Tickets der Zone, sondern auch falschparkende Autos. Die Überwachungsdichte nimmt daher signifikant zu und es erfolgt eine höhere Regeleinhaltung und Verkehrssicherheit.

  • Warum bekomme ich als Arbeitnehmer_in keine Ausnahmegenehmigung?

    Da der Parkraum nur begrenzt vorhanden ist, müssen bestimmte Gruppen, die auf das Auto angewiesen sind, bevorzugt werden. Darunter fallen Menschen in Schichtdiensten oder jene, die aus gesundheitlichen Gründen den Öffentlichen Personen Nahverkehr (ÖPNV) nicht nutzen können. Handwerker_innen müssen schwere Geräte transportieren und arbeiten im gesamten Stadtgebiet. Daher bekommen diese einen Parkausweis für Handwerker_innen. Pendelnde Arbeitnehmer_innen ohne Schichtdienst können entweder von ihrem Arbeitgeber einen Parkplatz auf dem Gelände einfordern, sich privat einen Parkplatz mieten oder im öffentlichen Straßenland gegen Gebühr parken. Das ÖPNV-Netz ist im Innenstadtbereich des Bezirkes sehr gut ausgebaut und alle Arbeitsstätten sind durch den ÖPNV gut erreichbar. Auch eine Kombination aus ÖPNV und Individualverkehr (Fahrrad, E-Scooter, Auto) ist möglich. Mit der Einführung der Parkraumbewirtschaftung wird ein Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV im dicht besiedelten Innenstadtbereich gesetzt und gleichzeitig Gruppen, die auf das Auto angewiesen sind, die Möglichkeit gegeben, ortsnah einen freien Parkplatz zu finden.

  • Wann wird es weitere Zonen geben?

    Es sind weitere Zonen in Friedenau und Mariendorf geplant. Für eine weitere Ausweitung benötigt das Bezirksamt einen politischen Auftrag.

    Sollten Sie sich auch in Ihrem Wohngebiet eine Parkraumbewirtschaftungszone wünschen, empfehlen wir Ihnen daher, sich mit Ihrem Anliegen an eine politische Partei ihrer Wahl zu wenden.