Ein blauer EU-Parkausweis kann für Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt auf Antrag ausgestellt werden (§ 46 StVO – Straßenverkehrsordnung)
Wann und wo ist es erlaubt mit dem blauen EU-Parkausweis zu parken
- Auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen).
- bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Halteverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
- im Bereich eines Zonenhalteverbots darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden,
- an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten, auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.
Achtung, auf Privatgelände – etwa von Supermärkten – können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.
Voraussetzungen
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Schwerbehindertenausweis
- mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder Bl (Blind)
- Ist das Merkzeichen aG nicht zuerkannt worden, ist neben dem Schwerbehindertenausweis eine Gleichstellungsbescheinigung des Versorgungsamtes vorzulegen oder
- Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder
- Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)
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Hauptwohnsitz in Berlin
- Die Beantragung erfolgt in der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde, in der der Hauptwohnsitz liegt.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular blauer EU-Schwerbehindertenparkausweis (siehe das nachfolgende Dokument)
- Kopie Schwerbehindertenausweis
- Kopie Bescheid des Versorgungsamtes
- Kopie Personalausweis
- Lichtbild (nur für EU-Parkausweis)
- Ggf. Gleichstellungsbescheinigung des Versorgungsamtes
Gebühren
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ist gebührenfrei