Parkerleichterungen für Schwerbehinderte nach § 46 (1) Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Es gibt zwei verschiedene Arten von Schwerbehinderten-Parkausweisen. Die Voraussetzungen für die Schwerbehinderten-Parkausweise entnehmen Sie bitte aus dem unten aufgeführten Text.

Parkausweis für Schwerbehinderte (Blauer EU-Parkausweis)

Ein blauer EU-Parkausweis kann für Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt auf Antrag ausgestellt werden (§ 46 StVO – Straßenverkehrsordnung)

Wann und wo ist es erlaubt mit dem blauen EU-Parkausweis zu parken

  • Auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen).
Gibt es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit, berechtigt außerdem der blaue EU-Parkausweis zu parken unter den Voraussetzungen:
  • bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Halteverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten, auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

Achtung, auf Privatgelände – etwa von Supermärkten – können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.

Voraussetzungen

  • Schwerbehindertenausweis
    • mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder Bl (Blind)
    • Ist das Merkzeichen aG nicht zuerkannt worden, ist neben dem Schwerbehindertenausweis eine Gleichstellungsbescheinigung des Versorgungsamtes vorzulegen oder
    • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder
    • Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    • Die Beantragung erfolgt in der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde, in der der Hauptwohnsitz liegt.

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ist gebührenfrei

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen im ServicePortal Berlin

Antrag Blauer Parkausweis

  • Antrag auf einen blauen EU-Schwerbehindertenparkausweis

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (255.7 kB) - Stand: März 2024

  • Vollmacht zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen (blauer EU-Schwerbehindertenparkausweis)

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (48.9 kB) - Stand: März 2024

Sonderregelung für Parkerleichterungen (Gleichstellung)

Schwerbehinderte, die dem oben genannten Personenkreis gleichgestellt sind (besondere Gruppen Schwerbehinderter) können Parkerleichterungen – begrenzt auf das Bundesgebiet – gewährt werden („orangefarbener Parkausweis“).

Voraussetzungen

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung in Deutschland auch noch den orangefarbenen Parkausweis auf Bundesländerebene. Das ist eine Ausnahmegenehmigung für eine Parkerleichterung gegenüber schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO. Dieser orangefarbene Ausweis berechtigt außerhalb von Berlin nicht zum Parken auf den ausgewiesenen, allgemeinen Behindertenparkplätzen. Er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangefarbene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Hinweis: Die Zuordnung zum oben genannten Personenkreis erfolgt bereits durch die Bescheid-Erteilung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) – Versorgungsamt. (Falls Sie keine Bescheiningung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde erhalten haben, wird geraten, sich die versorgungsärztliche Stellungenahme zum Bescheid anzufordern. Dort ist in Abkürzung SP (Sonderparkgenehmigung) ein Hinweis darauf “SP liegt vor” oder “SP liegt nicht vor”.

Wann ist es erlaubt mit dem orangefarbenen Parkausweis zu parken

  • Im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • In Berlin auch an Stellen, an denen das absolute Haltverbot mit Zusatzzeichen „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden,
  • Im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus,
  • An Stellen über die zugelassene Zeit hinaus, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • In entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • An Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt,
  • Auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden,
  • In Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB). Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

Gebühren

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ist gebührenfrei

Rechtsgrundlagen

Antrag Gleichstellung

  • Antrag auf einen orangefarbenen Parkausweis nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gleichstellung)

    Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für eine Parkerleichterung gegenüber schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (186.8 kB) - Stand: März 2024

  • Vollmacht zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gleichstellung)

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (229.0 kB) - Stand: März 2024

Wie lange ist eine Parkerleichterung gültig?

Ein Behindertenparkausweis kann für maximal fünf Jahre ausgestellt werden. Seine Gültigkeitsdauer ist aber an den Schwerbehindertenausweis gebunden. Der Parkausweis ist also höchstens so lange gültig wie der aktuelle Schwerbehindertenausweis. Wird der Schwerbehindertenausweis verlängert und die Voraussetzungen sind nach wie vor erfüllt, erhältst Du aber auch problemlos einen neuen Parkausweis.

Sonderparkausweis bitte gut sichtbar ins Auto legen

Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Der blaue EU-Parkausweis bzw. der orangefarbene Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.

Was noch wichtig ist!

Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird. Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren.

Wo und wie kann ich eine Parkerleichterung beantragen?

Eine Parkerleichterung können Sie in Ihrem Wohnbezirk, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Die Parkerleichterungen für Schwerbehinderte sind kostenlos.

Zur Beantragung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

Für den blauen EU-Parkausweis:

  • Ein aktuelles Passfoto
  • Eine Ablichtung des Personalausweises (Vor-und Rückseite)
  • Eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises (Vor-und Rückseite)
  • Eine Ablichtung der 1. Und 2. Seite des letzten Bescheides vom Versorgungsamts, woraus die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ hervorgehen

Der blaue EU-Parkausweis ist formlos schriftlich zu beantragen.

Für den orangefarbenen Parkausweis:

  • Eine Kopie des Personalausweises (Vor-und Rückseite)
  • Eine Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises (Vor-und Rückseite)
  • Eine Kopie von dem Bescheid vom Versorgungsamt, woraus hervorgeht, dass Sie zum o.g. Personenkreis gehören. (Gleichstellungsbescheinigung oder eine Zusatzbescheinigung)

Wichtige Hinweise zum Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX § 152)

Wenn Sie im alltäglichen Leben durch eine aktuelle, dauerhafte oder von Geburt an bestehende Erkrankung stark beeinträchtigt sind, können Sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen.

Antragsformulare erhalten Sie vom Versorgungsamt im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und vom Bürgertelefon unter (030) 115.

Wenn Ihnen eine Gleichstellung nicht vorliegt, wenden Sie sich an das LaGeSo

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Versorgungsamt – Kundencenter
Sächsische Straße 28
10707 Berlin

E-Mail an LaGeSo Kundencenter
Postanschrift: PF 310929 10639 Berlin
Bürgertelefon: (030) 115, Fax: (030) 90229-6095

Dort fordern Sie sich bitte das Gutachten zu Ihrem letzten Bescheid an. In diesem Gutachten werden all Ihre Krankheiten tabellarisch festgehalten. Des Weiteren steht drin, ob Sie zu dem Personenkreis gehören, die mit dem blauen EU-Parkausweis gleichgestellt sind.

Was tun bei Verlust des Schwerbehinderten-Parkausweises?

Bei Verlust des Schwerbehinderten-Parkausweises informieren Sie bitte umgehend die Straßenverkehrsbehörde und übersenden die ausgefüllte eidesstattliche Versicherung.

Eine Neuausstellung Ihres Parkausweises ist gebührenpflichtig und kostet nach der Gebührenordnung 15,00 Euro.

Dokumente für eine Anzeige bei Verlust

  • Versicherung an Eides statt, Verlust EU-Parkausweis

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    PDF-Dokument (197.8 kB) - Stand: März 2024

  • Versicherung an Eides statt, Verlust orangener Parkausweis

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    PDF-Dokument (197.8 kB) - Stand: März 2024