Im Rahmen einer Anhörung bekommen Betroffene zunächst die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Ohne entlastende Äußerung ist in der Regel mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides zu rechnen.
Die maximale Bußgeldhöhe für ordnungswidriges Handeln ist im jeweiligen Gesetz festgelegt. Die tatsächlich erhobene Bußgeldhöhe richtet sich unter anderem nach der Schwere des Verstoßes. Neben dem festgesetzten Bußgeld werden Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG erhoben.
Gegen den Bußgeldbescheid besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Niederlegung beim zuständigen Postunternehmen und nicht erst, wenn der Bescheid später bei der Niederlegungsstelle abgeholt wird.
Ergibt sich aufgrund der Äußerung der betroffenen Person, dass der Bußgeldbescheid nicht mehr aufrechtzuerhalten ist, wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen, gegebenenfalls wird ein Bußgeldbescheid mit geändertem Inhalt erlassen.
Ergibt sich aufgrund der Äußerung keine Neubewertung der Angelegenheit und hält die betroffene Person trotzdem ihren Einspruch aufrecht, wird der Vorgang zur abschließenden Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben.
Wird kein Einspruch eingelegt oder ist dieser verspätet, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird die festgesetzte Geldbuße zur Zahlung fällig. Im Falle der Nichtzahlung wird das Bußgeld durch Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Gerichtsvollzieher und gegebenenfalls Erzwingungshaft) beigetrieben.