Bienenseuche in Tempelhof-Schöneberg
Pressemitteilung Nr. 384 vom 08.11.2021
Änderung des Sperrbezirkes
Eine gefährliche Bienenseuche konnte gemeinsam mit den betroffenen Imkernden erfolgreich bekämpft werden. Der Sperrbezirk kann aufgrund dieser Ergebnisse verkleinert werden.
Am 10. Juni 2021 wurde der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut (AFB) in Tempelhof-Schöneberg amtlich festgestellt. Bei allen im Sperrbezirk befindlichen Bienenvölkern wurden durch den amtstierärztlichen Dienst des Bezirks in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den benachbarten Veterinärbehörden, zahlreiche Untersuchungen und Maßnahmen durchgeführt. Diese konnten durch die erfreulich gute Kooperation mit den Imker_innen zügig erfolgen.
Im Ergebnis steht, dass bei allen erkrankten Bienenvölkern diese Bienenseuche gemeinsam mit den betroffenen Imkernden erfolgreich bekämpft werden konnte und somit erloschen ist. Auch zeigten die nunmehr außerhalb der neugefassten Sperrbezirksgrenzen liegenden Bienenstände keine verdächtigen Befunde. Der Sperrbezirk kann aufgrund dieser Ergebnisse auf den gesetzlich festgelegten Mindestumkreis von einem Kilometer verkleinert werden.
Den genauen Umfang des Sperrbezirks können Sie dem Stadtplan mit Kennzeichnung des Sperrbezirks vom 5. November 2021 auf der Internetseite der Allgemeinverfügung entnehmen.
Im verbleibenden Sperrbezirk besteht Anlass für weitere amtstierärztliche Untersuchungen, die unter Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorgaben der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) im kommenden Jahr fortgeführt werden müssen. Es dürfen daher weiterhin keine Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und keine benutzten Gerätschaften aus den Bienenständen entfernt werden. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden, da darüber eine Übertragung des Erregers erfolgen kann.
Trotz der nun möglich gewordenen Einengung des Sperrbezirkes wird weiter zur Achtsamkeit aufgerufen – weiterhin sind besondere imkerliche Sorgfalt und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen erforderlich.
Bienenvölker dürfen außerdem grundsätzlich nur mit einer Bescheinigung gemäß der Anforderungen des Paragraphen 5 BienSeuchV (Amtstierärztliche Bescheinigung) in den Bezirk verbracht werden. Diese kann selbstverständlich bereits vor dem Verbringen übermittelt werden, um ggf. erforderliche Rückfragen noch im Vorfeld klären zu können.
Nicht bewohnte Bienenwohnungen, Lager- und Bearbeitungsräume wie auch Wabenmaterial und Gerätschaften (z.B. Sonnenwachsschmelzer) sind stets bienensicher zu verschließen oder aufzubewahren.
Folgende Angaben sind aufgrund der Gefährlichkeit und damit Notwendigkeit der Bekämpfung dieser Tierseuche außerordentlich wichtig:
- Alle Bienenhalter_innen im Bezirk müssen überprüfen, ob sich die bisherigen Registerangaben für die Kontaktaufnahme und zum Tierbestand geändert haben und ggf. Änderungen unverzüglich mittels Fragebogen mitteilen.
- Alle nicht bereits registrierten Bienenstandorte sind unverzüglich mittels Fragebogen anzuzeigen.
- Jeder im Bezirk registrierte Bienenstandort erhält eine eigene, individuelle Registernummer. Diese wird bei ordnungsgemäßer Registrierung oder auf Nachfrage den Tierhalter_innen schriftlich mitgeteilt.
- Die zwischenzeitliche Aufgabe der Bienenhaltung kann formlos unter Angabe der Registernummer, des Vor- und Zunamens sowie der Anschrift des ehemaligen Bienenstandortes erfolgen.
- Hinweise auf aufgegebene und unbetreute Bienenstände, verlassene und bienenzugängliche Bienenwohnungen, wie auch auf Nisthöhlen wildlebender Honigbienen nehmen wir ebenfalls gerne per E-Mail an die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht entgegen.
Was bedeutet der Unterstrich?
Warum taucht auf den Internetseiten so häufig ein Unterstrich auf (zum Beispiel “Bürger_innen”)?