B – Geltung der Allgemeinverfügung (Bekanntgabefiktion)
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
C – Begründung
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk (§ 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)).
Angeordnete Schutzmaßregeln sind (nur dann) aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist (§ 12 Abs. 1 BienSeuchV).
Sie gilt als erloschen, wenn alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder b) behandelt worden sind und c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 BienSeuchV (Nachuntersuchung durch beamtete Tierärzt:innen) einen negativen Befund ergeben hat und die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von beamteten Tierärzt:innen abgenommen worden ist. Im Sperrbezirk gilt zusätzlich, dass alle Bienenvölker und Bienenstände unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen waren (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BienSeuchV); diese Untersuchung war zu wiederholen; die Amerikanische Faulbrut gilt nur dann als erloschen, wenn auch diese Untersuchungen einen negativen Befund ergeben haben (§ 12 Abs. 3 BienSeuchV).
Die im ursprünglichen Sperrbezirk auf Anzeichen der Amerikanischen Faulbrut untersuchten Bienenvölker und Bienenstände haben jedoch nicht bei allen dort befindlichen Bienenständen einen negativen Befund ergeben.
Jedoch haben die nunmehr außerhalb der o.g. neugefassten Sperrbezirksgrenzen liegenden Bienenstände einen negativen (Nachuntersuchungs-)Befund ergeben; der Sperrbezirk kann aufgrund der Ergebnisse auf den gesetzlich festgelegten Mindestumkreis von einem Kilometer verkleinert werden.
D – Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ordnungsamt – Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Tempelhofer Damm 165, 12099 Berlin einzulegen.
E – Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.
Begründung:
Damit mit der Festlegung des Sperrbezirkes die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Ge- und Verbote des § 11 der BienSeuchV in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung der Sperrbezirksfestlegung anzuordnen.
Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das Wirksamwerden der genannten Ge- und Verbote hinausgezögert werden.
Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Ohne das Wirksamwerden der in § 11 BienSeuchV genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.
Im Auftrag
Dr. Rossi-Broy
(Amtstierärztin)