In jedem Bezirk wird gemäß § 111 Schulgesetz für Berlin (SchulG) ein Bezirksschulbeirat gebildet. Er besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreter/innen und Stellvertreter/innen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird. Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 SchulG genannten Vertreter/innen mit beratender Stimme an. An den Sitzungen des Bezirksschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Bezirksschulbeirat berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens. Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte. Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugendhilfeausschuss.
Der Bezirksschulbeirat ist vom Bezirksamt in folgenden Angelegenheiten zu hören:- Schulentwicklungsplanung des Bezirks,
- Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen,
- Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken,
- Planung bezirklicher Schulbaumaßnahmen,
- bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Schulen,
Schulversuche an Schulen des Bezirks und - bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.
Ein Mitglied des Bezirksamts und ein/e Vertreter/in der Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Bezirksschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen.
Alle relevanten Themen werden durch die Mitglieder aus den Gremien in den Bezirkschulbeirat oder durch deren erweiterte Mitgliedschaft in den Gremien wie Landesschulbeirat, Landeslehrerausschuss, Landesschülerausschuss und Landeselternausschuss eingebracht und thematisiert.
Der Bezirksschulbeirat ist ein Beratungsgremium der Schulaufsicht und des Bezirksamtes.