Die Bezirksverordnetenversammlung
beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage
der Begründung vom 29. August 2008 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum
Entwurf des Bebauungsplans:
I. Den
Entwurf des Bebauungsplans 5-34 vom 7. August 2007 mit Deckblatt vom 27.
Februar 2008, geändert am 13. August 2008 für
Teilflächen des Grundstückes Schönwalder Allee 26 im Bezirk Spandau.
II.
Verordnung
über die Festsetzung des
Bebauungsplans 5-34
im Bezirk Spandau, Ortsteil
Hakenfelde
Auf Grund des §
10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692), wird verordnet:
§ 1
Der
Bebauungsplan 5-34 vom 7. August 2007 mit Deckblatt vom 27. Februar 2008 für Teilflächen des Grundstückes Schönwalder Allee 26 im Bezirk
Spandau, Ortsteil Hakenfelde wird festgesetzt.
§ 2
Die Urschrift
des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen,
Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen,
Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während
der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4
des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
eine nach §
214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.
nach § 214
Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen
der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs.
1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Dieser Beschluss schließt
Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.