Drucksache - 1334/XVIII
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Vorg.: Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 9. November 2004 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-34 - Vorlage zur Kenntnisnahme vom 30. November 2004 - Drucksache Nr. 2782 - XVII. Wahlperiode - Beschlussvorlage vom 13. April 2008 - Drucksache Nr. 1038 - XVIII. Wahlperiode Anlg.: Übersichtsplan
mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 29. August 2008 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen: I. Den
Entwurf des Bebauungsplans 5-34 vom 7. August 2007 mit Deckblatt vom 27.
Februar 2008, geändert am 13. August 2008 für
Teilflächen des Grundstückes Schönwalder Allee 26 im Bezirk Spandau. II. Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans 5-34 im Bezirk Spandau, Ortsteil
Hakenfelde Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5
und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan 5-34 vom 7. August 2007 mit Deckblatt vom 27.
Februar 2008 für Teilflächen des Grundstückes
Schönwalder Allee 26 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von
Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte
Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin,
Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4
des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine nach §
214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach § 214
Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den
Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4
genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Dieser
Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der
Planung nicht berühren. A. Begründung: Das Bezirksamt Spandau hat mit Beschluss vom 9. November 2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-34 beschlossen. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Planungsrecht durch Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ermöglichung der baulichen Entwicklungsfähigkeit des Johannesstifts. Die Unterrichtung der
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
fand in der Zeit vom 2. Mai bis einschließlich 3. Juni 2005 statt. Das Ergebnis
der "vorgezogenen" Öffentlichkeitsbeteiligung hatte keine
Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB wurde vom 25. April 2005 bis einschließlich 26. Mai 2005 durchgeführt.
Die Rückäußerungen hatten keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde ab dem 30. April 2007 durchgeführt und machte folgende Planänderungen erforderlich: ·
Planzeichnung: nachrichtliche Übernahme der
Abgrenzung des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) “Schönwalder Allee 26,
Evangelisches Johannesstift Spandau“. ·
Textliche
Festsetzungen:
Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur Befestigung von Stellplätzen und
Zufahrten. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, fand in der Zeit vom 3. September bis einschließlich 2. Oktober 2007 statt. Die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten Stellungnahmen führten zu keinen Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans 5-34. Durch die im Deckblatt vom 27. Februar 2008 nachrichtlich übernommene am 9. Februar 2008 (GVBl. S. 13/14) erfolgte Ausgliederung von Teilflächen des Plangeltungsbereichs aus dem "Landschaftsschutzgebiet Spandauer Forst" wurde der Bebauungsplan 5-34 festsetzbar. Der Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV hat während seiner Sitzung am 4. März 2008 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Spandau hat dem Bebauungsplan am 23. April 2008 zugestimmt. Aufgrund der Beanstandungen durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen im Anzeigeverfahren zur Rechtsprüfung wurde eine Überarbeitung in folgenden Punkten erforderlich: § Beanstandungen 1. Verstoß gegen die Planklarheit: Inkongruenz der textlichen Festsetzung Nr. 1 und der zeichnerischen Festsetzung aufgrund der Nichtausschöpfbarkeit der maximal zulässigen Fläche für Zufahrten von 1.000 m² bzw. 300 m². Die Begründung wurde hinsichtlich der o.g. Thematik präzisiert und ergänzt, so dass die fragliche Passage unter Punkt II.6.4 ab S. 62 nunmehr wie folgt lautet: Es wird lediglich die Haupterschließung im Plangebiet als
private Verkehrsfläche festgesetzt. Die Feinerschließung der Bauflächen wird
nicht festgesetzt, um keine Zwangspunkte für ein erst zu einem späteren
Zeitpunkt vorliegendes Bebauungskonzept zu schaffen, sondern erst im Rahmen der
Bauantragsverfahren geregelt. Zur Erschließung der
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung ’Anlagen für gesundheitliche,
soziale und kulturelle Zwecke B’, die nicht an die Planstraßen A
und B angrenzt, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 1 die Errichtung
von vier sog. Zufahrten durch die ’Privaten Parkanlagen A und C’
zugelassen. Die Beschränkung der Anzahl der Zufahrten dient dem Zweck die Parkanlagen so geringfügig wie
möglich in Anspruch zu nehmen. Zur Vermeidung unnötiger Versiegelung und unter Berücksichtigung eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden wird durch die textliche Festsetzung Nr. 1 weiterhin folgendes geregelt: - Die Breite der Zufahrten wird auf maximal 6,0 m begrenzt. Damit wird ein verkehrstechnischer Mindestquerschnitt der Zufahrten gewährleistet. (zwei Fahrspuren von zusammen 4,75 m Breite und ein Fußweg von 1,25 m Breite). -
Die Gesamtfläche der drei
Zufahrten in der Privaten Parkanlage A wird auf 1.000 m² und die
Fläche der einen Zufahrt in der Parkanlage C auf 300 m² begrenzt,
womit diese einen kleinen Spielraum beinhalten (100 m² bzw. 30 m²).
Dieser Spielraum ist für den Fall erforderlich, dass insbesondere zur Schonung
des Baumbestandes eine ‑ rechtwinklige und somit kürzestmögliche Führung einer
Zufahrt durch die Parkanlagen nicht möglich ist. Zur Ausräumung der vorgenannten Beanstandung hat Abt. II C eine Betroffenenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB als ausreichend erachtet. Dementsprechend wurde das Evangelische Johannestift mit Schreiben vom 8. September 2008 als Betroffener gemäß § 4a Abs. 3 BauGB von den vorgenannten Änderungen in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 17.9.2008 bestätigte das Evangelische Johannestift die Kenntnisnahme. 2. Verstöße gegen §§ 2 und 2a sowie §1a Abs. 3 BauGB: Entsprechend der Regelung des § 2a BauGB sind die wesentlichen umweltbezogenen Rechtsgrundlagen und Fachpläne, die Teil des abwägungsrelevanten Sachverhalts sind, aufzuführen und in ihrem konkreten sachlichen Kontext zu erläutern. Auch ist der Umweltbericht gem. den Vorgaben der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c) BauGB vollständig i.S. des § 214 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 3 darzulegen. Diesem Erfordernis wird der Umweltbericht bezüglich der Art, wie die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen umgesetzten Ziele des Umweltschutzes und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, nicht gerecht. Berücksichtigung: In Korrektur der o.g. Beanstandung werden die wesentlichen umweltbezogenen Rechtsgrundlagen und Fachpläne in ihrem konkreten sachlichen Kontext in der Begründung unter Punkt II.4.1.6.1 ab S. 24 erläutert: Fachgesetze und Verordnungen Durch eine Reihe von Fachgesetzen,
Verordnungen und Richtlinien werden Aussagen mit umweltbezogenen Zielsetzungen
getroffen, die zusammen mit den übergeordneten Planungen als Zielsetzungen des
Umweltschutzes eine Grundlage für die Bewertung der Umweltauswirkungen der
Bauleitplanung darstellen. Bezogen auf den Bebauungsplan 5-34 sind dies
insbesondere: ·
Baugesetzbuch
(BauGB) § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB regelt die grundsätzliche Berücksichtigung der Belange von Natur und
Landschaft im Bauleitplan-Verfahren. In § 1a BauGB wird der sparsame
Umgang mit Grund und Boden geregelt. Dabei sollen Möglichkeiten der
Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen sowie der Innenentwicklung
genutzt werden und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Im Vorfeld der Erarbeitung des
Bebauungsplans 5-34 wurden im Rahmen einer Studie die Möglichkeiten einer
Nachverdichtung im Bestand des Evangelischen Johannesstiftes differenziert
untersucht und dargestellt. Die Studie kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass alle
Potentiale bereits ausgeschöpft sind und eine Erweiterung der bebauten Flächen
am Standort unvermeidlich ist. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB
erfolgt der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch geeignete
Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 BauGB als Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich oder durch vertragliche Regelungen gemäß § 11
BauGB im städtebaulichen Vertrag. Im vorliegenden Bebauungsplan werden
Kompensationsmaßnahmen sowohl als Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen, als auch durch vertragliche Regelungen außerhalb des
Geltungsbereiches vorgesehen. Gemäß § 2a Satz 2
Nr. 2 BauGB ist zum Bebauungsplan ein Umweltbericht zu erarbeiten, der die
Ergebnisse einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB darstellt.
Dieser Umweltbericht wird hiermit als eigenständiger Bestandteil der
Begründung des Bebauungsplanes vorgelegt. Ÿ Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) und Berliner
Naturschutzgesetz (NatSchGBln) Das Bundesnaturschutzgesetz stellt
als Rahmengesetz die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
§ 1 dar. Natur und Landschaft sind danach so zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass §
die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, §
die
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, §
die
Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, §
die
Vielfalt, Eigenheit und Schönheit und der Erholungswert von Natur und
Landschaft auf Dauer gesichert sind. Diese
Ziele, die sich sowohl auf den besiedelten als auch auf den unbesiedelten
Bereich beziehen, werden in § 2 BNatSchG konkretisiert und durch das
Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) untersetzt. Die §§ 18-20 BNatSchG regeln
den Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft. Als Eingriffe werden
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des
mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels
bezeichnet, sofern sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Eingriffe sind zu vermeiden, zu minimieren oder ‑ sofern dies nicht
möglich ist ‑ auszugleichen. Gemäß § 21 BNatSchG ist bei Eingriffen
in Natur und Landschaft über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach
den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden, sofern aufgrund der
Festsetzungen des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten
sind. Der Bebauungsplan 5-34 erweitert
bestehendes Baurecht und bereitet so Eingriffe in Natur und Landschaft vor.
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung bzw. zum Ausgleich dieser Eingriffe werden
vorgesehen und ihre Umsetzung wird durch Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw.
durch vertragliche Regelungen im städtebaulichen Vertrag gesichert. Auch Belange des Artenschutzes sind
im BNatSchG geregelt. In § 10 sind die besonders geschützten Arten
definiert. Es handelt sich um Tiere und Pflanzen, die in nationalen und
europäischen Verordnungen und Richtlinien (Bundesartenschutzverordnung,
Europäische Artenschutzverordnung, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Europäische
Vogelschutz-Richtlinie) genannt sind. Die nach diesen Richtlinien streng
geschützten Arten unterliegen zusätzlichen Schutzbestimmungen. § 42
Abs. 1 und 5 BNatSchG verbietet u.a. wild lebende Tiere der besonders
geschützten Arten zu töten oder ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
zu zerstören sowie bei den streng geschützten Arten zusätzlich die Störung an
ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten. Die Umsetzung des Bebauungsplans
5-34 bewirkt den Wegfall von Flächen, die aufgrund Umfang und struktureller
Ausstattung Lebensstättenfunktion im Sinne der Zugriffsverbote des § 42
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllen. Das Verbot kann nur mittels einer
Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 oder Befreiung nach § 62 BNatSchG
überwunden werden. Zwar löst der Bebauungsplan nicht unmittelbar
Verbotstatbestände aus, aber laut Bundesverwaltungsgericht Urteil vom
25.08.1997) ist das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes Voraussetzung für
die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes. Diese Befreiung war von der zuständigen
Senatsverwaltung aufgrund der “zwingenden Gemeinwohlbelange“ in Aussicht
gestellt worden. Der Geltungsbereich lag zu Beginn
des Bebauungsplanverfahrens 5-34 zum Teil innerhalb des
"Landschaftsschutzgebiets Spandauer Forst" (LSG gem. § 20
NatSchGBln). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans war die
Aufhebung des Landschaftsschutzes für diese Teilflächen. Durch SenStadt
Abt. I E erfolgte eine besondere Abwägung der divergierenden Belange:
Landschaftsschutzgebiet und Gemeinbedarfseinrichtung. Ergebnis dieser Abwägung
war, dass die Belange von jungen, alten und behinderten Menschen, die sozialen
Belange der Bevölkerung sowie die Belange des Bildungswesens im vorliegenden
Fall Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
haben. Als Ergebnis des LSG-Ausgliederungsverfahrens erfolgte am 10.2.2008 die
Aufhebung des Landschaftsschutzes für die Flächen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 5-34. Ÿ Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) i.V.m. Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung (BBodSchV) Für das Schutzgut Boden sind die
Ziele in den §§ 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes benannt.
Danach sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen,
schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten
einschließlich hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen zu sanieren.
Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte sind so weit wie möglich zu vermeiden. Der vorliegende Bebauungsplan 5-34
wird diesem Ziel durch die Ausweisung kompakter, zusammenhängender Bauflächen
und deren Gliederung durch von Bebauung freizuhaltende Grünzüge gerecht. ·
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) i.V.m. ergänzenden Verordnungen und Technischen Ausführungen Das Bundesimmissionsschutzgesetz
einschließlich der auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen sowie die
einschlägigen Regelungen der Technischen Ausführungen (TA) Lärm und der TA Luft
sind im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten. Die in den Verordnungen
präzisierten Zielsetzungen des BImSchG dienen dem vorbeugenden Schutz von
Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, Wassers und der Atmosphäre sowie der
Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Kriterien für die
Beurteilung der Luftqualität sind europaweit festgelegt. Für bestimmte
Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Feinstaub, Stickstoffoxide, Benzol,
Kohlenmonoxid und Ozon existieren Grenzwerte. In Deutschland sind die 22. und
23. BImSchV sowie die TA Luft zu beachten. Die relevanten Grenzwerte werden
sowohl, bezogen auf Lärm als auch auf Luftschadstoffe, im vorliegenden
Bebauungsplan eingehalten. Ÿ Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Nach dem Wasserhaushaltsgesetz sind
Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen.
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängigen
Landökosysteme und Feuchtgebiete sind zu vermeiden. Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Besondere Bedeutung
ist jedoch dem Schutz des Schutzgutes Trinkwasser aufgrund der Lage innerhalb
der Trinkwasserschutzzone III B des Wasserwerkes Spandau beizumessen. Der
Bebauungsplan kommt diesem Ziel nach, indem über den städtebaulichen Vertrag
die Erarbeitung eines Niederschlagsentwässerungs-Konzeptes gesichert wird, das
die Sammlung und Versickerung des gesamten, im Geltungsbereich anfallenden
Niederschlagswassers auf dem Gelände des Evangelischen Johannesstiftes bzw.
die Zuleitung zum Karpfenteich (ebenfalls auf den Gelände) zum Ziel hat. Das
gesamte anfallende Niederschlagswasser verbleibt somit auf dem Gelände und
wird dem natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen; Eingriffe in das
Schutzgut Wasser werden so vermieden bzw. minimiert. Die gegebenen Hinweise wurden, wie im Anschluss dargelegt aufgenommen: § Begründung: a) Streichung der Fußnoten und des Verweises auf Fußnoten. Berücksichtigung: Die Begründung so überarbeitet, dass auf Fußnoten und Verweise auf diese verzichtet wird. b) Punkt III: Ergänzung einer zusammenfassenden Darlegung, dass die Festsetzungen des B-Plans gem. § 1a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft vorbereiten, und Darlegung wie der Eingriff minimiert oder ausgeglichen wird. Berücksichtigung: Die Darlegung zum Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft ist unter Punkt III.4 ab S. 77 ergänzt worden.: Auswirkungen auf die Umwelt Mit Umsetzung der Planung ist mit
folgenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen (siehe dazu auch Punkt II / 4
’Umweltbericht’): - Von den geplanten Vorhaben gehen geringe zusätzliche Beeinträchtigungen auf die im Umfeld arbeitenden und wohnenden Menschen durch die Entstehung bzw. die Zunahme von Verkehrs- und Lärmbelastungen aus. Bezüglich der Erholungsfunktion tritt durch die Verringerung des erlebbaren Landschaftsraumes eine geringfügige Verschlechterung ein. Die wesentliche Funktion und Nutzbarkeit der Flächen zum Spazierengehen für die Bewohner und Besucher des Gemeinbedarfsstandortes wird jedoch erhalten. - Die Lebensraumfunktionen für Pflanzen und insbesondere für Tiere werden z.T. erheblich verschlechtert. Mit dem Wegfall eines Teils der großen gehölzfreien Biotopstrukturen ist die Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum von mindestens einer Art der im Gebiet gefundenen gefährdeten Tierarten gefährdet. Zur Kompensation bedarf es externer Kompensationsmaßnahmen. - Die Naturhaushaltswirksamkeit des Bodens wird im Plangebiet stark eingeschränkt. Eine Kompensation durch Entsiegelung oder erhebliche Aufwertung des Schutzgutes Boden ist im Plangebiet nicht möglich; sie muss daher durch geeignete Maßnahmen außerhalb des Plangebietes erreicht werden. - Die Funktionen des Grundwasserhaushalts werden zwar beeinträchtigt, mittels entsprechender Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen können diese Beeinträchtigungen jedoch im Gebiet ausgeglichen werden. - Die lufthygienische und stadtklimatische Situation wird sich zwar lokalklimatisch verändern, bezogen auf die Umgebung sind jedoch nach Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen kaum Veränderungen zu erwarten. - Das Stadt- und Landschaftsbild wird durch das Vorhaben stark verändert, mittels entsprechender Maßnahmen wird aber auch nach Umsetzung der Planung ein attraktives Ortsbild geschaffen, so dass ein qualitativer Ausgleich erreicht wird. -
Die
geplante Bebauung, Durchgrünung und Bepflanzung im Geltungsbereich nimmt die
prägenden Elemente der angrenzenden denkmalgeschützten Gesamtanlage auf. Es erfolgt
eine harmonische Ergänzung in der Umgebung des Kulturguts. Denkmalpflegerische Belange werden nicht nachteilig
berührt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bereiten einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 1a BauGB i. V. m. § 21 BNatSchG mit erheblichen Auswirkungen vor. Durch die Umsetzung der unten aufgeführten Maßnahmen können Teile der Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden, gemindert oder ausgeglichen werden. Zur Vermeidung bzw. Minderung negativer Umweltauswirkungen sind im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag folgende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vorgesehen: - Nutzung
der beiden das Grundstück Schönwalder Allee 26 erschließenden Straßen zur
Verkehrsanbindung der Erweiterungsfläche, - Nachnutzung
vorbelasteter Flächen (z.B. Baumateriallager, Sportplatz, verdichtete Wegeflächen)
als künftige Entwicklungs- bzw. Erschließungsflächen, - Freihaltung
großzügiger Grünflächen zur harmonischen Ergänzung der künftigen Bauflächen in
die charakteristische Siedlungsstruktur des Johannesstifts, - Festsetzung
eines wasserundurchlässigen Aufbaus von Stellplätzen und Zufahrten, - Befestigung
von Wegen und Sportplatzflächen mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien, - Erarbeitung
eines mit der Wasserbehörde abgestimmten
Entwässerungskonzeptes mit dem Ziel, das gesamte Niederschlagswasser im
Gelände zu halten und unter Ausschluss von Schadstoffeinträgen dem Grundwasser
wieder zuzuführen, - Vermeidung
von Grundwasserabsenkungen während der Bauzeit. Dem Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft dienen folgende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes: - Festsetzungen
zur Bepflanzung der Grünflächen, - Bepflanzung
der Baugebiete mit Bäumen und Sträuchern, - Baumpflanzung
entlang von Verkehrsflächen, - Bepflanzung
von Stellplatzanlagen mit Bäumen, - Dach-,
Fassadenbegrünung, - Einbau
von Nisthilfen in den Fassaden der Neubauten, - Verwendung
standortgerechter, einheimischer Gehölze, - Vereinbarungen
zur Pflege der Freiflächen. Zur Kompensation verbleibender Beeinträchtigungen insbesondere der
Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Boden werden folgende externe
Kompensationsmaßnahmen festgelegt, die in einem
Pflege- und Entwicklungskonzept für die betroffenen Flächen konkretisiert und
im städtebaulichen Vertrag geregelt sind: - Externe Kompensationsflächen auf dem Grundstück Schönwalder Allee 26: Ü Offenland-Flächen zwischen Waldrand und Plangebiet: Sicherung der Erhaltung des Charakters des Offenlandes durch entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Ü Baulager-Platz: Räumung eines Teils des vorhandenen Baulager-Platzes und Umgestaltung zu einer extensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie langfristige Pflege dieser Fläche als Offenland-Biotop. Ü Karpfenteich: Regelmäßige Auslichtung der direkt benachbarten Gehölze, Teilentschlammung des Teichs, Verbesserung der Wasserzufuhr durch eine Anbindung an einen vorhandenen Regenwasserschacht. - Externe Kompensationsflächen auf anderen Grundstücken des Johannesstiftes Ü Auf drei Flurstücken im Nordwesten des Bezirks Spandau, die im LSG “Eiskeller“ liegen, Umwandlung des nicht heimischen Ziergehölzbestandes in heimische Fruchtgehölze und Anlage linearer Gehölzpflanzungen sowie langfristige Pflege der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Durch die o.a. internen und externen
Kompensationsmaßnahmen werden die nachteiligen Umweltauswirkungen vollständig
kompensiert. c) Punkt IV / 1.5: Überarbeitung der Abwägung zu den Anregungen eines Petenten zum Verkehrsgutachten, hinsichtlich der Klarstellung der Grundlage der verwendeten Daten im Verkehrsgutachten. Berücksichtigung: Der Abwägungstext
wurde um eine vertiefende Erläuterung der Berechnungsgrundlage des künftigen
Verkehrsaufkommens ergänzt und lautet nunmehr wie folgt: In Anlage 29 des
Verkehrsgutachtens sind weder reale Einwohnerzahlen noch das reale
Verkehrsaufkommen wiedergegeben. In den Anlagen 29, 30 und 31 wurde eine
Berechnung des künftigen Verkehrsaufkommens vorgenommen, die auf Bruttogeschossflächen
(BGF), der jeweiligen künftigen Nutzung und einem
üblichen Durchschnittswert für Einwohner / Beschäftigte basiert (s. Verkehrsgutachten
Punkt 3). Nur auf diese Weise kann eine gleiche Berechnungsgrundlage für
die bestehenden Siedlungsteile Johannesstift und Waldsiedlung sowie den
Neubaubereich Johannesstift gewährleistet werden. Für normale Wohnnutzung wurde
1 Einwohner / 40 m² BGF angenommen. Daraus ergibt sich in
Anlage 29 die Einwohnerzahl von 2.476 EW. Das Tagesverkehrsaufkommen
errechnet sich aus den Pkw-Fahrten minimal bzw. maximal jeweils plus
Lkw-Fahrten, wobei 1 Lkw gewertet wird wie 1,5 Pkw-Einheiten. Aus den in
Anlage 29 angegebenen Zahlen errechnet sich somit das im Kapitel 3.1 des
Verkehrsgutachtens abgeschätzte minimale und maximale Tagesverkehrsaufkommen
für die Waldsiedlung. Die Berechnung der Werte in den Anlagen 30 und 31
erfolgte analog. Der Vergleich des erhobenen und des
berechneten Verkehrsaufkommens der Waldsiedlung zeigt, dass letzteres höher
ist und die Verkehrsprognose somit ’auf der sicheren Seite’ liegt. §
Planzeichnung: d) Streichung des Bebauungsplan-Kurztitels „Evangelisches Johannesstift“ auf dem Originalplan sowie in der Begründung. e) Ergänzung des Hinweises auf das zur Planzeichnung gehörende Deckblatt vom 27.02.2008. f) Ergänzung von „§ 11 Abs. 1“ nach § 6 Abs. 5 Satz 1 im Festsetzungsvermerk und im Entwurf der Rechtsverordnung Berücksichtigung: Den drei vorgenannten Hinweisen wurde wie vorgeschlagen gefolgt. Durch Beschluss vom 30. September 2008 traf das Bezirksamt Spandau die Entscheidung über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Verordnung unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV. Auswirkungen auf die PlanungDie aufgrund der Beanstandung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erforderlichen Änderungen führten zu keinen Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans 5-34. B. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Verordnung über die
bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. April 1993
(BGBl. I S. 466). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2006 (GVBl. 2006, S. 819) C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-34 als Anlage beigefügt. Berlin-Spandau,
den 3. Oktober 2008
Das
Bezirksamt
Birkholz Röding
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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