Drucksache - 1334/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-34 für Teilflächen des Grundstückes Schönwalder Allee 26 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
15.10.2008 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl.z.B. v. 03.10.2008
Anlage zur Vorl.z.B. v. 03.10.2008

Vorg

Vorg.:            Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 9. November 2004 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-34 - Vorlage zur Kenntnisnahme vom 30. November 2004 - Drucksache Nr. 2782 - XVII. Wahlperiode - Beschlussvorlage vom 13. April 2008 - Drucksache Nr. 1038 - XVIII. Wahlperiode

 

Anlg.:            Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 29. August 2008 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:

 

I.          Den Entwurf des Bebauungsplans 5-34 vom 7. August 2007 mit Deckblatt vom 27. Februar 2008, geändert am 13. August 2008 für Teilflächen des Grundstückes Schönwalder Allee 26 im Bezirk Spandau.

 

II.         

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-34

im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Geset­zes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 5-34 vom 7. August 2007 mit Deckblatt vom 27. Februar 2008 für Teilflächen des Grundstückes Schönwalder Allee 26 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

1.                  die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.                  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

§ 4

 

(1)       Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.                  eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.                  eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

3.                  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

4.                  eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2)        Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

A.              Begründung:

Das Bezirksamt Spandau hat mit Beschluss vom 9. November 2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-34 beschlossen. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Planungsrecht durch Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ermöglichung der baulichen Entwicklungsfähigkeit des Johannesstifts.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 2. Mai bis einschließlich 3. Juni 2005 statt. Das Ergebnis der "vorgezogenen" Öffentlichkeitsbeteiligung hatte keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 25. April 2005 bis einschließlich 26. Mai 2005 durchgeführt. Die Rückäußerungen hatten keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde ab dem 30. April 2007 durchgeführt und machte folgende Planänderungen erforderlich:

·         Planzeichnung: nachrichtliche Übernahme der Abgrenzung des Denkmalbereichs (Ge­samtanlage) “Schönwalder Allee 26, Evangelisches Johannesstift Spandau“.

·         Textliche Festsetzungen: Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur Befestigung von Stellplätzen und Zufahrten.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, fand in der Zeit vom 3. September bis einschließlich 2. Oktober 2007 statt. Die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten Stellungnahmen führten zu keinen Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans 5-34.

Durch die im Deckblatt vom 27. Februar 2008 nachrichtlich übernommene am 9. Februar 2008 (GVBl. S. 13/14) erfolgte Ausgliederung von Teilflächen des Plangeltungsbereichs aus dem "Landschaftsschutz­gebiet Spandauer Forst" wurde der Bebauungsplan 5-34 festsetzbar.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV hat während seiner Sitzung am 4. März 2008 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Spandau hat dem Bebauungsplan am 23. April 2008 zugestimmt.

Aufgrund der Beanstandungen durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen im Anzeigeverfahren zur Rechtsprüfung wurde eine Überarbeitung in folgenden Punkten erforderlich:

 

§      Beanstandungen

1.            Verstoß gegen die Planklarheit: Inkongruenz der textlichen Festsetzung Nr. 1 und der zeichnerischen Festsetzung aufgrund der Nichtausschöpfbarkeit der maximal zulässi­gen Fläche für Zufahrten von 1.000 m² bzw. 300 m².

 

Die Begründung wurde hinsichtlich der o.g. Thematik präzisiert und ergänzt, so dass die fragliche Passage unter Punkt II.6.4 ab S. 62 nunmehr wie folgt lautet:

Es wird lediglich die Haupterschließung im Plangebiet als private Verkehrsfläche festgesetzt. Die Feinerschließung der Bauflächen wird nicht festgesetzt, um keine Zwangspunkte für ein erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegendes Bebauungskonzept zu schaffen, sondern erst im Rahmen der Bauantragsverfahren geregelt. Zur Erschließung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung ’Anlagen für gesundheitliche, soziale und kulturelle Zwecke B’, die nicht an die Planstraßen A und B angrenzt, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 1 die Er­richtung von vier sog. Zufahrten durch die ’Privaten Parkanlagen A und C’ zugelassen. Die Beschränkung der Anzahl der Zufahrten dient dem Zweck  die Parkanlagen so geringfügig wie möglich in Anspruch zu nehmen.

 

Zur Vermeidung unnötiger Versiegelung und unter Berücksichtigung eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden wird durch die textliche Festsetzung Nr. 1 wei­terhin folgendes geregelt:

-          Die Breite der Zufahrten wird auf maximal 6,0 m begrenzt.

Damit wird ein verkehrstechnischer Mindestquerschnitt der Zufahrten gewährleistet. (zwei Fahrspuren von zusammen 4,75 m Breite und ein Fußweg von 1,25 m Breite).

-          Die Gesamtfläche der drei Zufahrten in der Privaten Parkanlage A wird auf 1.000 m² und die Fläche der einen Zufahrt in der Parkanlage C auf 300 m² begrenzt, womit diese ei­nen kleinen Spielraum beinhalten (100 m² bzw. 30 m²). Dieser Spielraum ist für den Fall erforderlich, dass insbesondere zur Schonung des Baumbestandes eine ‑ rechtwinklige und somit kürzestmögliche Führung einer Zufahrt durch die Park­anlagen nicht möglich ist.

 

Zur Ausräumung der vorgenannten Beanstandung hat Abt. II C eine Betroffenenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB als ausreichend erachtet. Dementsprechend wurde das Evangelische Johannestift mit Schreiben vom 8. September 2008 als Betroffener gemäß § 4a Abs. 3 BauGB von den vorgenannten Änderungen in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 17.9.2008 bestätigte das Evangelische Johannestift die Kenntnisnahme.

 

2.        Verstöße gegen §§ 2 und 2a sowie §1a Abs. 3 BauGB: Entsprechend der Regelung des § 2a BauGB sind die wesentlichen umweltbezogenen Rechtsgrundlagen und Fachpläne, die Teil des abwägungsrelevanten Sachverhalts sind, aufzuführen und in ihrem konkreten sachlichen Kontext zu erläutern. Auch ist der Umweltbericht gem. den Vorgaben der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c) BauGB vollständig i.S. des § 214 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 3 darzulegen. Diesem Erfordernis wird der Um­weltbericht bezüglich der Art, wie die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen umgesetzten Ziele des Umweltschutzes und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, nicht gerecht.

 

            Berücksichtigung:

In Korrektur der o.g. Beanstandung werden die wesentlichen umweltbezogenen Rechtsgrundlagen und Fachpläne in ihrem konkreten sachlichen Kontext in der Begründung unter Punkt II.4.1.6.1 ab S. 24 erläutert:

 

              Fachgesetze und Verordnungen

Durch eine Reihe von Fachgesetzen, Verordnungen und Richtlinien werden Aussagen mit umweltbezogenen Zielsetzungen getroffen, die zusammen mit den übergeordneten Planun­gen als Zielsetzungen des Umweltschutzes eine Grundlage für die Bewertung der Umwelt­auswirkungen der Bauleitplanung darstellen. Bezogen auf den Bebauungsplan 5-34 sind dies insbesondere:

 

·         Baugesetzbuch (BauGB)

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB regelt die grundsätzliche Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft im Bauleitplan-Verfahren.

In § 1a BauGB wird der sparsame Umgang mit Grund und Boden geregelt. Dabei sollen Möglich­keiten der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen sowie der Innenent­wicklung genutzt werden und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden.

Im Vorfeld der Erarbeitung des Bebauungsplans 5-34 wurden im Rahmen einer Studie die Möglichkeiten einer Nachverdichtung im Bestand des Evangelischen Johannesstiftes dif­ferenziert untersucht und dargestellt. Die Studie kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass alle Potentiale bereits ausgeschöpft sind und eine Erweiterung der bebauten Flächen am Standort unvermeidlich ist.

Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erfolgt der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch geeignete Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich oder durch vertragliche Regelungen gemäß § 11 BauGB im städtebaulichen Vertrag. Im vorliegenden Bebauungsplan werden Kompensationsmaß­nahmen sowohl als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, als auch durch vertragliche Regelungen außerhalb des Geltungsbereiches vorgesehen.

Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist zum Bebauungsplan ein Umweltbericht zu erarbeiten, der die Ergebnisse einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB darstellt. Dieser Um­weltbericht wird hiermit als eigenständiger Bestandteil der Begründung des Bebauungs­planes vorgelegt.

 

Ÿ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln)

Das Bundesnaturschutzgesetz stellt als Rahmengesetz die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im § 1 dar. Natur und Landschaft sind danach so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass

§         die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

§         die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

§         die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume,

§         die Vielfalt, Eigenheit und Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind. Diese Ziele, die sich sowohl auf den besiedelten als auch auf den unbesiedelten Bereich beziehen, werden in § 2 BNatSchG konkretisiert und durch das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) untersetzt.

Die §§ 18-20 BNatSchG regeln den Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft. Als Eingriffe werden Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Verän­derungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspie­gels bezeichnet, sofern sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Eingriffe sind zu vermeiden, zu minimieren oder ‑ sofern dies nicht möglich ist ‑ auszugleichen. Gemäß § 21 BNatSchG ist bei Eingriffen in Natur und Landschaft über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden, sofern auf­grund der Festsetzungen des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu er­warten sind.

Der Bebauungsplan 5-34 erweitert bestehendes Baurecht und bereitet so Eingriffe in Na­tur und Landschaft vor. Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung bzw. zum Ausgleich dieser Eingriffe werden vorgesehen und ihre Umsetzung wird durch Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. durch vertragliche Regelungen im städtebaulichen Vertrag gesi­chert.

Auch Belange des Artenschutzes sind im BNatSchG geregelt. In § 10 sind die besonders geschützten Arten definiert. Es handelt sich um Tiere und Pflanzen, die in nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien (Bundesartenschutzverordnung, Europäische Artenschutzverordnung, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Europäische Vogelschutz-Richtli­nie) genannt sind. Die nach diesen Richtlinien streng geschützten Arten unterliegen zu­sätzlichen Schutzbestimmungen. § 42 Abs. 1 und 5 BNatSchG verbietet u.a. wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten oder ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu­fluchtsstätten zu zerstören sowie bei den streng geschützten Arten zusätzlich die Störung an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten.

Die Umsetzung des Bebauungsplans 5-34 bewirkt den Wegfall von Flächen, die aufgrund Umfang und struktureller Ausstattung Lebensstättenfunktion im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllen. Das Verbot kann nur mittels einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 oder Befreiung nach § 62 BNatSchG überwunden werden. Zwar löst der Bebauungsplan nicht unmittelbar Verbotstatbestände aus, aber laut Bundesverwal­tungsgericht Urteil vom 25.08.1997) ist das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes. Diese Befreiung war von der zuständigen Se­natsverwaltung aufgrund der “zwingenden Gemeinwohlbelange“ in Aussicht gestellt wor­den.

Der Geltungsbereich lag zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens 5-34 zum Teil inner­halb des "Landschaftsschutzgebiets Spandauer Forst" (LSG gem. § 20 NatSchGBln). Vor­aussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans war die Aufhebung des Land­schaftsschutzes für diese Teilflächen. Durch SenStadt Abt. I E erfolgte eine besondere Abwägung der divergierenden Belange: Landschaftsschutzgebiet und Gemeinbedarfs­einrichtung. Ergebnis dieser Abwägung war, dass die Belange von jungen, alten und be­hinderten Menschen, die sozialen Belange der Bevölkerung sowie die Belange des Bil­dungswesens im vorliegenden Fall Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege haben. Als Ergebnis des LSG-Ausgliederungsverfahrens er­folgte am 10.2.2008 die Aufhebung des Landschaftsschutzes für die Flächen im Geltungs­bereich des Bebauungsplans 5-34.

 

Ÿ Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.V.m. Bundes-Bodenschutz- und Altlas­tenverordnung (BBodSchV)

Für das Schutzgut Boden sind die Ziele in den §§ 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzge­setzes benannt. Danach sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wie­derherzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten einschließlich hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Beeinträch­tigungen der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte sind so weit wie möglich zu vermeiden.

Der vorliegende Bebauungsplan 5-34 wird diesem Ziel durch die Ausweisung kompakter, zusammenhängender Bauflächen und deren Gliederung durch von Bebauung freizuhal­tende Grünzüge gerecht.

 

·                Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. ergänzenden

Verordnungen und Technischen Ausführungen

Das Bundesimmissionsschutzgesetz einschließlich der auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen sowie die einschlägigen Regelungen der Technischen Ausführungen (TA) Lärm und der TA Luft sind im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten. Die in den Verordnungen präzisierten Zielset­zungen des BImSchG dienen dem vorbeugenden Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, Wassers und der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität sind europaweit festgelegt. Für bestimmte Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Feinstaub, Stick­stoffoxide, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon existieren Grenzwerte. In Deutschland sind die 22. und 23. BImSchV sowie die TA Luft zu beachten.

Die relevanten Grenzwerte werden sowohl, bezogen auf Lärm als auch auf Luftschad­stoffe, im vorliegenden Bebauungsplan eingehalten.

 

Ÿ   Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz sind Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen ab­hängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete sind zu vermeiden.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Besondere Bedeutung ist jedoch dem Schutz des Schutzgutes Trinkwasser aufgrund der Lage innerhalb der Trinkwasserschutzzone III B des Wasserwerkes Spandau beizumes­sen. Der Bebauungsplan kommt diesem Ziel nach, indem über den städtebaulichen Ver­trag die Erarbeitung eines Niederschlagsentwässerungs-Konzeptes gesichert wird, das die Sammlung und Versickerung des gesamten, im Geltungsbereich anfallenden Nieder­schlagswassers auf dem Gelände des Evangelischen Johannesstiftes bzw. die Zuleitung zum Karpfenteich (ebenfalls auf den Gelände) zum Ziel hat. Das gesamte anfallende Nie­derschlagswasser verbleibt somit auf dem Gelände und wird dem natürlichen Wasser­kreislauf nicht entzogen; Eingriffe in das Schutzgut Wasser werden so vermieden bzw. minimiert.

 

Die gegebenen Hinweise wurden, wie im Anschluss dargelegt aufgenommen:

§         Begründung:

a)        Streichung der Fußnoten und des Verweises auf Fußnoten.

 

Berücksichtigung:

Die Begründung so überarbeitet, dass auf Fußnoten und Verweise auf diese verzichtet wird.

 

b)        Punkt III: Ergänzung einer zusammenfassenden Darlegung, dass die Festsetzun­gen des B-Plans gem. § 1a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft vorbereiten, und Darlegung wie der Eingriff minimiert oder ausge­glichen wird.

 

Berücksichtigung:

Die Darlegung zum Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft ist unter Punkt III.4 ab S. 77 ergänzt worden.:

 

Auswirkungen auf die Umwelt

Mit Umsetzung der Planung ist mit folgenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen (siehe dazu auch Punkt II / 4 ’Umweltbericht’):

-    Von den geplanten Vorhaben gehen geringe zusätzliche Beeinträchtigungen auf die im Umfeld arbeitenden und wohnenden Menschen durch die Entstehung bzw. die Zunahme von Verkehrs- und Lärmbelastungen aus. Bezüglich der Erholungsfunktion tritt durch die Verringerung des erlebbaren Landschaftsraumes eine geringfügige Verschlechterung ein. Die wesentliche Funktion und Nutzbarkeit der Flächen zum Spazierengehen für die Be­wohner und Besucher des Gemeinbedarfsstandortes wird jedoch erhalten.

-    Die Lebensraumfunktionen für Pflanzen und insbesondere für Tiere werden z.T. erheblich verschlechtert. Mit dem Wegfall eines Teils der großen gehölzfreien Biotopstrukturen ist die Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum von mindestens einer Art der im Gebiet gefundenen gefährdeten Tierarten gefährdet. Zur Kompensation bedarf es externer Kom­pensationsmaßnahmen.

-    Die Naturhaushaltswirksamkeit des Bodens wird im Plangebiet stark eingeschränkt. Eine Kompensation durch Entsiegelung oder erhebliche Aufwertung des Schutzgutes Boden ist im Plangebiet nicht möglich; sie muss daher durch geeignete Maßnahmen außerhalb des Plangebietes erreicht werden.

-    Die Funktionen des Grundwasserhaushalts werden zwar beeinträchtigt, mittels entspre­chender Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen können diese Beeinträchtigungen je­doch im Gebiet ausgeglichen werden.

-    Die lufthygienische und stadtklimatische Situation wird sich zwar lokalklimatisch verän­dern, bezogen auf die Umgebung sind jedoch nach Umsetzung der Ausgleichsmaßnah­men kaum Veränderungen zu erwarten.

-    Das Stadt- und Landschaftsbild wird durch das Vorhaben stark verändert, mittels entspre­chender Maßnahmen wird aber auch nach Umsetzung der Planung ein attraktives Orts­bild geschaffen, so dass ein qualitativer Ausgleich erreicht wird.

-        Die geplante Bebauung, Durchgrünung und Bepflanzung im Geltungsbereich nimmt die prägenden Elemente der angrenzenden denkmalgeschützten Gesamtanlage auf. Es er­folgt eine harmonische Ergänzung in der Umgebung des Kulturguts. Denkmalpflegerische Belange werden nicht nachteilig berührt.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans bereiten einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 1a BauGB i. V. m. § 21 BNatSchG mit erheblichen Auswirkungen vor. Durch die Umset­zung der unten aufgeführten Maßnahmen können Teile der Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden, gemindert oder ausgeglichen werden.

 

Zur Vermeidung bzw. Minderung negativer Umweltauswirkungen sind im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag folgende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vorgesehen:

-        Nutzung der beiden das Grundstück Schönwalder Allee 26 erschließenden Straßen zur Verkehrsanbindung der Erweiterungsfläche,

-        Nachnutzung vorbelasteter Flächen (z.B. Baumateriallager, Sportplatz, verdichtete Wege­flächen) als künftige Entwicklungs- bzw. Erschließungsflächen,

-        Freihaltung großzügiger Grünflächen zur harmonischen Ergänzung der künftigen Bauflä­chen in die charakteristische Siedlungsstruktur des Johannesstifts,

-        Festsetzung eines wasserundurchlässigen Aufbaus von Stellplätzen und Zufahrten,

-        Befestigung von Wegen und Sportplatzflächen mit luft- und wasserdurchlässigen Materia­lien,

-        Erarbeitung eines mit der Wasserbehörde abgestimmten  Entwässerungskonzeptes mit dem Ziel, das gesamte Niederschlagswasser im Gelände zu halten und unter Ausschluss von Schadstoffeinträgen dem Grundwasser wieder zuzuführen,

-        Vermeidung von Grundwasserabsenkungen während der Bauzeit.

 

Dem Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft dienen folgende Maß­nahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes:

-        Festsetzungen zur Bepflanzung der Grünflächen,

-        Bepflanzung der Baugebiete mit Bäumen und Sträuchern,

-        Baumpflanzung entlang von Verkehrsflächen,

-        Bepflanzung von Stellplatzanlagen mit Bäumen,

-        Dach-, Fassadenbegrünung,

-        Einbau von Nisthilfen in den Fassaden der Neubauten,

-        Verwendung standortgerechter, einheimischer Gehölze,

-        Vereinbarungen zur Pflege der Freiflächen.

 

Zur Kompensation verbleibender Beeinträchtigungen insbesondere der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Boden werden folgende externe Kompensationsmaßnahmen festgelegt, die in einem Pflege- und Entwicklungskonzept für die betroffenen Flächen konkretisiert und im städtebaulichen Vertrag geregelt sind:

-          Externe Kompensationsflächen auf dem Grundstück Schönwalder Allee 26:

Ü     Offenland-Flächen zwischen Waldrand und Plangebiet: Sicherung der Erhaltung des Charakters des Offenlandes durch entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnah­men.

Ü     Baulager-Platz: Räumung eines Teils des vorhandenen Baulager-Platzes und Umge­staltung zu einer extensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie langfristige Pflege dieser Fläche als Offenland-Biotop.

Ü     Karpfenteich: Regelmäßige Auslichtung der direkt benachbarten Gehölze, Teilent­schlammung des Teichs, Verbesserung der Wasserzufuhr durch eine Anbindung an einen vorhandenen Regenwasserschacht.

-        Externe Kompensationsflächen auf anderen Grundstücken des Johannesstiftes

Ü   Auf drei Flurstücken im Nordwesten des Bezirks Spandau, die im LSG “Eiskeller“ lie­gen, Umwandlung des nicht heimischen Ziergehölzbestandes in heimische Fruchtge­hölze und Anlage linearer Gehölzpflanzungen sowie langfristige Pflege der landwirt­schaftlich genutzten Flächen.

 

Durch die o.a. internen und externen Kompensationsmaßnahmen werden die nachtei­ligen Umweltauswirkungen vollständig kom­pensiert.

 

c)        Punkt IV / 1.5: Überarbeitung der Abwägung zu den Anregungen eines Petenten zum Verkehrsgutachten, hinsichtlich der Klarstellung der Grundlage der verwen­deten Daten im Verkehrsgutachten.

 

Berücksichtigung:

Der Abwägungstext wurde um eine vertiefende Erläuterung der Berechnungsgrundlage des künftigen Verkehrsaufkommens ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

 

In Anlage 29 des Verkehrsgutachtens sind weder reale Einwohnerzahlen noch das re­ale Verkehrsaufkommen wiedergegeben. In den Anlagen 29, 30 und 31 wurde eine Berechnung des künftigen Verkehrsaufkommens vorgenommen, die auf Bruttogeschoss­flächen (BGF), der jeweiligen künftigen Nutzung und             einem üblichen Durchschnittswert für Ein­wohner / Beschäftigte basiert (s. Verkehrsgutachten Punkt 3). Nur auf diese Weise kann eine gleiche Berechnungsgrundlage für die bestehenden Siedlungsteile Johan­nesstift und Waldsiedlung sowie den Neubaubereich Johannesstift gewährleistet wer­den.

Für normale Wohnnutzung wurde 1 Einwohner / 40 m² BGF angenommen. Daraus er­gibt sich in Anlage 29 die Einwohnerzahl von 2.476 EW. Das Tagesverkehrsaufkom­men errechnet sich aus den Pkw-Fahrten minimal bzw. maximal jeweils plus Lkw-Fahrten, wobei 1 Lkw gewertet wird wie 1,5 Pkw-Einheiten. Aus den in Anlage 29 an­gegebenen Zahlen errechnet sich somit das im Kapitel 3.1 des Verkehrsgutachtens abgeschätzte minimale und maximale Tagesverkehrsaufkommen für die Waldsiedlung. Die Berechnung der Werte in den Anlagen 30 und 31 erfolgte analog.

Der Vergleich des erhobenen und des berechneten Verkehrsaufkommens der Wald­siedlung zeigt, dass letzteres höher ist und die Verkehrsprognose somit ’auf der siche­ren Seite’ liegt.

 

§         Planzeichnung:

 

d)        Streichung des Bebauungsplan-Kurztitels „Evangelisches Johannesstift“ auf dem Originalplan sowie in der Begründung.

e)        Ergänzung des Hinweises auf das zur Planzeichnung gehörende Deckblatt vom 27.02.2008.

f)          Ergänzung von „§ 11 Abs. 1“ nach § 6 Abs. 5 Satz 1 im Festsetzungsvermerk und im Entwurf der Rechtsverordnung

 

Berücksichtigung:

            Den drei vorgenannten Hinweisen wurde wie vorgeschlagen gefolgt.

 

Durch Beschluss vom 30. September 2008 traf das Bezirksamt Spandau die Entscheidung über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Verordnung unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV.

 

 

Auswirkungen auf die Planung

Die aufgrund der Beanstandung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erforderlichen Änderungen führten zu keinen Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans 5-34.

 

B.              Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2006 (GVBl. 2006, S. 819)

 

C.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine.

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-34 als Anlage beigefügt.

 

Berlin-Spandau, den 3. Oktober 2008

Das Bezirksamt

 

 

            Birkholz                                                                                                          Röding

            Bezirksbürgermeister                                                                                   Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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