Eine Sportbootsteganlage benötigt immer eine sogenannte wasserbehördliche Genehmigung. Das hiermit verbundene Verfahren wirft bei Antragstellern immer wieder Fragen auf:
Welche Kriterien sind bei den Verfahren maßgeblich? Warum dauern diese Verfahren oftmals lange und warum entscheidet mitunter die Behörde anders als beantragt oder gewünscht?
Dazu muss man wissen, dass man auf den Bau einer Steganlage prinzipiell kein Anrecht hat, sondern dies immer eine Ausnahme von einem Verbot darstellt. Naturgemäß befinden sich Steganlagen in Uferbereichen, wo eine Vielzahl unterschiedlicher Gesetze und Verordnungen sowie hohe planungsrechtliche Hürden bestehen. Das Umwelt- und Naturschutzamt bündelt in einem Antragsverfahren alle öffentlichen Belange und auch die zivilrechtlichen Ansprüche von Dritten (z.B. den Nachbarn oder weiteren Anliegern in dem gewünschten Uferbereich).
Dies kostet Zeit und führt je nach Lage der (potentiellen) Steganlage zu unterschiedlichen Ergebnissen, Anforderungen an das Bauwerk und auch zur Versagung des Ansinnens.
Da in der Vergangenheit immer wieder Fehlannahmen kursierten und in den sozialen Netzwerken teilweise auch falsche Informationen verbreitet wurden, möchte das Umwelt- und Naturschutzamt mit diesem nun folgenden Faktencheck das Verfahren erläutern, Fragen beantworten und auch gegenüber den Medien oder anderen Bezirken geäußerte Falschbehauptungen richtigstellen. – Ein echter Faktencheck eben.
Alle hier im Folgenden als Aussage gekennzeichneten Beiträge, sind vom Umwelt- und Naturschutzamt in dieser Form bereits dokumentiert oder wurden gegenüber den Vertreterinnen und Vertretern der Behörde so in den letzten Jahren immer wieder geäußert.