Nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen bei der Gehwegreinigung Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und bei einem Reifeninnendruck bis zu 3 bar auch Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t eingesetzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.
Um derartige Beschädigungen zu vermeiden und um eine Schadenersatzpflicht der betroffenen Firmen auszuschließen, werden für die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter als Träger der Straßenbaulast nach § 7 des Berliner Straßengesetzes nachstehend die Straßen oder Straßenabschnitte bekannt gegeben, deren Gehwege nicht zum Zwecke der winterlichen Reinigung mit Fahrzeugen befahren werden dürfen.
Hierzu zählen sowohl unbefestigte oder promenadenmäßig befestigte Gehwege , die durch die rotierenden Bürsten der Fahrzeuge derart uneben werden können, dass sie für Fußgänger eine Gefahr darstellen, als auch *neu hergestellte Gehwegflächen, die der Belastung durch Fahrzeuge noch nicht standhalten. Auch eine Pflasterung der Gehbahn ohne hart befestigte Ober- und Unterstreifen kann der Grund sein, weshalb ein bestimmter Gehweg oder ein Abschnitt davon nicht maschinell gereinigt werden darf.
Achtung:
Der Einsatz von Streusalz und Auftaumitteln auf Gehwegen ist berlinweit verboten!