Gehwegüberfahrten

Stempel mit der Beschriftung "genehmigt"

Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z.B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken und entsprechend zu befestigen. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen.

Im Regelfall werden Gehwegüberfahrten durch die zuständige Behörde hergestellt, geändert oder entfernt.

Hier erhalten Sie Informationen zu den Themen:

Herstellung und Änderung durch die Behörde

Im Regelfall werden Gehwegüberfahrten durch den Straßenbaulastträger (Fachbereich Tiefbau) hergestellt, geändert oder entfernt.

Der Anlieger ist verpflichtet, beim Straßen-und Grünflächenamt einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen.

Das Straßen- und Grünflächenamt prüft diesen Antrag. Dabei werden u.a. die Belange der Fachbereiche Tiefbau sowie Grünflächen und Friedhöfe, der Straßenverkehrsbehörde, der Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma berücksichtigt.

Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Hinzukommen die weiteren Kosten, die z.B. durch Baumfällung, Baumersatzplanzung oder Lichtmastumsetzung entstehen.

Nach dem zeitnahen Eingang der für die Erteilung der Zustimmung fälligen Verwaltungsgebühren und eines Vorschusses auf die Herstellungskosten stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her.

Nach erfolgter Herstellung der Gewehwegüberfahrt erhält der Anlieger über die endgültigen Herstellungskosten einen Leistungsbescheid.

Analog gilt dies auch bei Änderungen (z.B. Erweiterungen) von Gehwegüberfahrten.

Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.

Die Entfernung nicht mehr benötigter Gehwegüberfahrten erfolgt durch den Straßenbaulastträger. Die Kosten für die Entfernung einer Gehwegüberfahrt hat der Anlieger zu tragen.

Antrag und Bearbeitungszeit:

Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn schriftlich einzureichen (mindestens drei Monate). Der Antragsteller muss gleichzeitig der Eigentümer des Grundstücks sein. Hierfür ist ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich.

Dem Antrag ist ein maßstabsgetreuer Lageplan mit eingezeichneter Gehwegüberfahrt sowie Einbauten, Bäume usw. sowie ein Foto (Draufsicht) in 2-facher Ausfertigung beizufügen!

  • Antragsformular Herstellung einer Gehwegüberfahrt

    (Hinweis: Das Straßen- und Grünflächenamt Spandau ist nur für Grundstücke im Verwaltungsbezirk Spandau zuständig. Sollte Ihr Grundstück in einem anderen Verwaltungsbezirk liegen, wenden Sie sich bitte an das dortige Straßen- und Grünflächenamt.)

    PDF-Dokument (97.7 kB) - Stand: 09.01.2018
    Dokument: BA Spandau von Berlin, SGA

Herstellung und Änderung durch den Anlieger

Das Berliner Straßengesetz bietet auch die Möglichkeit, dass der Anlieger die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Firma selbst ausführen lässt.

Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist beim Straßen- und Grünflächenamt rechtzeitig zu beantragen. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig.

Der Anlieger hat die Stellungnahmen aller Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen auf seine Kosten selbst einzuholen und mit seinem Antrag vorzulegen.

Die Ausführung und Bauweise, in der die Gehwegüberfahrt herzustellen ist, wird vom Straßen- und Grünflächenamt festgelegt.

Als Fachfirmen werden nur Straßenbauunternehmen anerkannt, die unter dieser Kategorie im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eingetragen sind oder gleichwertige Nachweise erbringen können.

Das Straßen- und Grünflächenamt wird die Straßenbauarbeiten überwachen und nur bei ordnungsgemäßer Ausführung die Abnahme durchführen. Erforderliche Nachbesserungen gehen zu Lasten des Anliegers.

Antrag und Bearbeitungszeit:

Der Anlieger sollte sich ca. 3 Monate vor Beginn der Arbeiten beim Straßen- und Günflächenamt eine Liste der zu beteiligenden Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen besorgen.

Der Antrag auf Zustimmung, dem alle Stellungnahmen der Leitungsverwaltungen beigefügt sein müssen, sollte ca. einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt sein.

Dem Antrag ist ein maßstabsgetreuer Lageplan mit eingezeichneter Gehwegüberfahrt sowie Einbauten, Bäume usw. sowie ein Foto (Draufsicht) in 2-facher Ausfertigung beizufügen!

Bitte beachten Sie die unten aufgeführten Hinweise!

  • Antragsformular Herstellung einer Gehwegüberfahrt

    (Hinweis: Das Straßen- und Grünflächenamt Spandau ist nur für Grundstücke im Verwaltungsbezirk Spandau zuständig. Sollte Ihr Grundstück in einem anderen Verwaltungsbezirk liegen, wenden Sie sich bitte an das dortige Straßen- und Grünflächenamt.)

    PDF-Dokument (97.7 kB) - Stand: 09.01.2018
    Dokument: BA Spandau von Berlin, SGA

Verwaltungsgebühren (dauerhafte Gehwegüberfahrten):

Für die Zustimmung zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt wird je nach Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 100,00 Euro und 800,00 Euro erhoben.

Lupe Ausrufezeichen

Hinweise:

  • In allen Fällen, in denen wegen der Gehwegüberfahrt z.B. ein Straßenbaum gefällt oder ein Lichtmast, ein Verteilerkasten etc. versetzt werden muss, ist die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch den Anlieger grundsätzlich nicht möglich. Hier ist das reguläre Verfahren anzuwenden, bei dem die Gehwegüberfahrt durch die zuständige Behörde auf Kosten des Anliegers hergestellt oder geändert wird. Gleiches gilt, wenn die Gehwegüberfahrt im Zusammenhang mit einer Straßenbaumaßnahme des Straßenbaulastträgers hergestellt, geändert oder entfernt wird.
  • Der Antragsteller muss gleichzeitig der Eigentümer des Grundstücks sein. Hierfür ist ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich.

Vorübergehende (provisorische) Gehwegüberfahrten

Gehwegüberfahrten für provisorische Zwecke (z.B. während Baumaßnahmen) dürfen von den Anliegern angelegt werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträgers, auch hinsichtlich der Lage, Abmessung und Beschaffenheit.

Nicht mehr benötigte provisorische Gehwegüberfahrten sind, spätestens zum Erlaubnisende, vom Anlieger auf eigene Kosten zu beseitigen. In der Regel wird nach Nutzungsende der ursprüngliche Zustand des Straßenlandes durch das Straßen- und Grünflächenamt wieder herstellt. Diese Kosten hat der Anlieger (Genehmigungsinhaber) zu tragen.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht jedoch nicht.

Antrag / Verwaltungsgebühren (provisorische Gehwegüberfahrten)

Die Genehmigung muss rechtzeitig vom Anlieger beantragt werden. D.h. der Antrag sollte möglichst etwa 4 – 6 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Behörde eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann. Der Antrag kann formlos gestellt werden und sollte mind. folgende Angaben enthalten:
  • Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail des Antragstellers
  • Nutzungsort
  • Nutzungszeitraum
  • Lageplan oder -skizze
  • Foto (Draufsicht).

Für die Erlaubniserteilung werden je nach Verwaltungsaufwand Verwaltungsgebühren zwischen 100,00 Euro und 400,00 Euro je Überfahrt erhoben. Im Falle einer erforderlichen Verlängerung, die rechtzeitig vor Erlaubnisende zu beantragen ist, betragen die Verwaltungsgebühren 50,00 Euro je Überfahrt.

Rechtliche Hinweise

Rechtliche Grundlagen