Erschließungsbeitragsangelegenheiten

Aktenordner

Hier finden Sie Informationen zu den Themen:

Erschließungsbeiträge

Für die erstmalige engültige Herstellung von Erschließungsanlagen (in erster Linie öffentliche Straßen, aber z.B. auch selbständige Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen) im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) werden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und dem Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) erhoben.

Die Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, deren Grundstücke an der Straße liegen/durch diese erschlossen werden, sind verpflichtet, die umlagefähigen Kosten des Straßenbaus zu bezahlen.

Die o.g. Betroffenen werden schriftlich mit einem Erschließungsbeitragsbescheid zur Zahlung des anfallenden Erschließungsbeitrags aufgefordert.

wichtige Hinweise

Hinweis zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen:

Sollte die fristgerechte Zahlung des Erschließungsbeitrags für Sie eine unbillige Härte bedeuten, können Zahlungserleichterungen (Stundung, Raten- oder Rentenzahlungen) zugelassen werden. Voraussetzung für Zahlungserleichterungen ist ein ausführlich begründeter schriftlicher Antrag (formlos), der rechtzeitig vor Eintritt der Fälligkeit zu stellen ist.
Ihr Zahlungsvorschlag sollte in einer realistischen Beziehung zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehen, weil ein Bescheid in Ihrem Sinne sonst nicht erteilt werden kann.
Belege über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Vermögen, Einkommen, Belastungen) und die von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Erklärung der finanziellen Verhältnisse sind dem Antrag beizufügen oder hier vorzulegen.

  • Formular zur Erklärung der finanziellen Verhältnisse (Stundungsantrag)

    PDF-Dokument (41.5 kB)

wichtige Hinweise

Hinweis zu Straßenausbaubeiträgen:

Straßenausbaubeiträge werden nach der Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes nicht mehr erhoben. Die bis dahin angeschobenen Berechnungsverfahren mit den entsprechenden Bürgerbeteiligungen werden nicht weiter verfolgt.

Erschließungsbeiträge nach dem Erschließungsbeitragsgesetz bleiben davon gänzlich unberührt, und werden auch in Zukunft berechnet und gefordert werden. Deshalb können auch in der Vergangenheit gezahlte Erschließungsbeiträge nicht auf der Grundlage des Aufhebungsgesetzes zum Straßenausbaubeitrag zurück gefordert werden.

Erschließungsbeitragsbescheinigung

Auf schriftlichen Antrag kann Grundstückseigentümern, Rechtsanwälten und Notaren oder weiteren durch den Grundstückseigentümer bevollmächtigten Personen eine Erschließungsbeitragsbescheinigung erteilt werden. Hierin sind die wesentlichsten erschließungsrechtlichen Angaben zu Ihrem Grundstück enthalten. Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig (31,00 Euro ohne Berechnung bzw. 82,00 Euro mit Berechnung).

Mit Hilfe einer Erschließungsbeitragsbescheinigung können Sie sich informieren, ob für Ihr Grundstück bereits Erschließungsbeiträge gezahlt wurden. Sie erfahren auch, ob zu einem späteren Zeitpunkt noch Erschließungsbeiträge fällig werden können oder ob Beiträge noch offen sind.

Eine Bescheinigung an einen Kaufinteressenten kann nicht erfolgen.

  • Antrag und Bearbeitung:

Der Antrag kann formlos schriftlich, per Fax oder per E-Mail gestellt werden.
Fernmündliche Auskünfte werden nicht erteilt. Die Bearbeitungszeit dauert je nach Verwaltungsaufwand 1-2 Wochen.
– Wegen der Vielzahl eingehender Anträge und der angespannten Personalsituation kommt es aktuell zu einer unvermeidbaren Verlängerung der Bearbeitungszeit. Die Anträge werden in der Reihenfolge Ihres Eingangs bearbeitet. Für die verlängerte Bearbeitungsdauer der Anträge wird um Verständnis gebeten. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. –

Eine Berechnung bisher noch nicht fällig gewordener Erschließungsbeiträge findet im Allgemeinen nicht statt und kann nur in besonderen Ausnahmefällen vorgenommen werden.

Rechtliche Hinweise

Rechtliche Grundlagen