Bauleitplanung - was ist das?

Ausschnitt eines Bebauungsplans

Das Bauplanungsrecht regelt die gesamte städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung der Gemeinde. Das Baugesetzbuch (BauGB) weist in § 1 Abs.1 BauGB der Bauleitplanung diese Aufgabe als zentrales Element zu. Danach ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten.

Zur rechtsverbindlichen Steuerung dieser Bodennutzung sieht das bundesdeutsche Bauplanungsrecht einen zweistufigen Aufbau der Bauleitplanung vor. Zunächst soll für das gesamte Gebiet der Gemeinde ein Flächennutzungsplan (FNP) aufgestellt werden, der mit Hilfe von relativ grobmaschigen Darstellungen die Grundzüge der Boden- und Grundstücksnutzungen vorbereiten soll. Der FNP wird deshalb auch „vorbereitender Bauleitplan“ genannt. Auf der Basis des FNP sollen die Kommunen – gewissermaßen als zweite Stufe der Bauleitplanung – je nach Erforderlichkeit für bestimmte Teilflächen des Stadtgebietes sog. Bebauungspläne erarbeiten, die mit grundstücksscharfen Regelungen die Nutzung der Grundstücke rechtsverbindlich leiten sollen. Bebauungspläne werden deshalb „verbindliche Bauleitpläne“ genannt.

Die Bauleitplanung ist also eine räumlich und inhaltlich abschließende städtebauliche Gesamtplanung mit unterschiedlichen Regelungsdichten, die dazu dient, die Flächennutzung und Bebauung des Gemeindegebietes planungsrechtlich verbindlich festzulegen.

Die Ziele der Bauleitplanung hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 BauGB konkretisiert. Als Leitgedanken stehen dabei im Vordergrund:
  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes
  • eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
  • die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und
  • der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Zur Umsetzung dieser Ziele hat die Gemeinde vielerlei unterschiedliche Belange, Einflüsse und Auswirkungen ihrer Planungen zu beachten. Sie muss ihre Planung so konzipieren, dass vorhandene Konflikte möglichst gelöst werden und keinen neuen Konflikte ausgelöst bzw. auf ein vertretbares Maß reduziert werden.

Die städtebaulichen Zielsetzungen der Bauleitplanung müssen sich insoweit grundsätzlich am Allgemeinwohl orientieren. Dieses gilt schon deshalb, da insbesondere die Bebauungspläne mit ihren Festsetzungen Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen (vgl. Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz –GG-) und u. U. die Grundlage für eine Enteignung darstellen können. Die Umsetzung der Ziele darf daher nicht ausschließlich privaten oder finanziellen Interessen dienen, sondern muss immer auf ein städtebaulichen Planungsziel als Ausdruck des demokratischen und hoheitlichen Planungswillens der Gemeinde ausgerichtet sein.

Mit der Bauleitplanung nimmt die Gemeinde ihre gem. Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich wahr, bei der sie eine weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit besitzt.

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