Genehmigungs- und Auskunftsverfahren

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In Berlin existieren mehrere Typen von Baugenehmigungs- bzw. Antragsverfahren. In welches Verfahren ein Antragsersuchen eingeordnet wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Bei den formellen Bauantragsverfahren sind es im Regelfall die Anforderungen eines Bauvorhabens (z. B. Sonderbauvorhaben) und die planungsrechtlichen Voraussetzungen. Darüber hinaus hat der Bauherr die Möglichkeit mit einem verbindlichen „Vorverfahren“ einzelne städtebauliche und bauordnungsrechtliche Fragestellungen vor Einreichung eines formellen Bauantrages rechtsverbindlich klären zu lassen. Eine unverbindliche städtebauliche Anfrage ergänzt die Gelegenheit, Informationen über die Bebaubarkeit eines Grundstückes zu erhalten.

Die einzelnen Verfahrensarten stellen wir Ihnen im folgenden vor:

  • Antrag auf Vorbescheid (§ 75 Bauordnung Berlin – BauO Bln)
  • Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 62 Bauordnung Berlin – BauO Bln)
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Bauordnung Berlin – BauO Bln)
  • Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Bauordnung Berlin – BauO Bln)
  • Planungsrechtlicher Bescheid (§ 75 Bauordnung Berlin – BauO Bln)
  • Städtebauliche Anfrage
  • Gültigkeitsdauer der Genehmigungen
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Antrag auf Vorbescheid (§ 75 Bauordnung Berlin – BauO Bln)

Mit einem Bauantrag sind im Regelfall eine Vielzahl von Unterlagen einzureichen, deren Erstellung durch Fachingenieure häufig sehr kostenträchtig ist. Sofern jedoch im Vorfeld einer Bauentscheidung beispielsweise aber nur einige Fragen rechtssicher, rechtsmittelfähig und die Baubehörde rechtlich bindend beantwortet werden sollen, lohnt sich dieser Aufwand nicht immer. Dann ist das Vorbescheidsverfahren das richtige Verfahrensinstrument. Der Antrag auf Vorbescheid ist jedoch nur für solche Bauvorhaben möglich, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes gem. § 30 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeführt werden sollen.

Der Antrag ist beim zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zu stellen. Beachten Sie bitte, dass sich ihre Fragen auf einen konkreten und bestimmten Sachverhalt beziehen müssen.

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Planungsrechtlicher Bescheid (§ 75 Abs. 2 Bauordnung Berlin – BauO Bln)

Der planungsrechtliche Bescheid ist ein relativ neues Verfahrensinstrument. Ein planungsrechtlicher Bescheid kann für solche Bauvorhaben beantragt werden, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 Bauordnung Berlin (BauO Bln) durchgeführt werden. Im Vordergrund dieses Verfahrensinstrumentes steht die planungsrechtliche Prüfung über die Zulässigkeit des gewünschten Bauvorhabens. Da die planungsrechtliche Prüfung abschließend erfolgt, müssen die eingereichten Unterlagen eine umfassende Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB (Innenbereich) und des § 35 BauGB (Außenbereich) ermöglichen. Sofern die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt wurde, kann später die Überleitung des Bauantrages in das sog. Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. § 62 BauO Bln erfolgen.

Der Antrag auf planungsrechtlichen Bescheid ist jedoch nur für solche Bauvorhaben möglich, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes gem. § 30 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeführt werden sollen und die keine Sonderbauten sind.

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Städtebauliche Anfrage

Mit der städtebaulichen Anfrage erhalten Sie die Möglichkeit, einen bestimmten städtebaulichen Sachverhalt informell prüfen zu lassen. Die Prüfung ist damit im Gegensatz zu den formellen Antragsverfahren nicht rechtsmittelfähig und stellt eine erste schriftliche Einschätzung des Fachbereiches Stadtplanung zum abgefragten Sachverhalt außerhalb eines formellen Antragsverfahrens dar. Die städtebaulichen Anfrage wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn ein bestimmter Sachverhalt im Rahmen der mündlichen Bauberatung bzw. der Sprechstunde nicht eindeutig genug beantwortet werden kann. Die städtebauliche Anfrage ergänzt somit die mündliche Bauberatung durch eine schriftliche Komponente.
Ihre Anfrage richten Sie bitte mit einer konkreten Frage- /Sachverhaltsdarstellung an das Stadtentwicklungsamt -Fachbereich Stadtplanung. Da die Beantwortung schriftlicher Anfragen einen höheren Verwaltungsaufwand als die mündliche Bauberatung nach sich zieht, sind wir gem. der Gebührenordnung des Landes Berlin dazu verpflichtet für schriftliche Auskunftserteilungen eine Verwaltungsgebühr zu erheben (vgl. auch unter Bauberatung: – Gebühren -).

Illustration Buch Bau GB und Paragraph

Gültigkeitsdauer der Genehmigungen

Die Baugenehmigung, der Vorbescheid und der planungsrechtliche Bescheid gelten jeweils für zwei Jahre. Das heißt, ihre Gültigkeit erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen wurde. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

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