4. Erteilung von Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften
- 4.1 Ausnahmen – je Ausnahme 70 €
- 4.2 Befreiungen, soweit sie nicht von 4.2.1 und 4.2.2 erfasst sind, je Befreiung 620 €
- 4.2.1 Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung je Befreiung 1.450 €
- 4.2.2 Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung
- bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) jeweils 10 v. H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht
- mindestens 350 €
- Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten
- bis 1 Mio. € 0,6 % der Herstellungskosten
- über 1 Mio. € bis 10 Mio. € 0,3 % der Herstellungskosten
- über 10 Mio. € bis 100 Mio. € 0,15 % der Herstellungskosten
- über 100 Mio. € 0,05 % der Herstellungskosten
** 4.2.3 bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90) je zusätzlichem Vollgeschoss 255 €
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