Unter welchen Voraussetzungen eine Grundstücksnutzung zulässig ist, wird häufig durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes rechtsverbindlich festgelegt. Bei der Planaufstellung können sich jedoch trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Ermittlung und Festsetzung der Bebauungsplaninhalte einzelne Defizite der Planung erst im späteren Vollzug des Bebauungsplanes herausstellen, oder sich auch aus anderen Gründen sinnvolle Abweichungen von den Planinhalten ergeben.
Die Befreiung dient insoweit dazu, solchen Bauvorhaben zur Durchsetzung zu verhelfen, die aufgrund der geltenden planungsrechtlichen Vorgaben nicht genehmigungsfähig wären, deren Verwirklichung aber unter Würdigung der städtebaulichen Gesamtsituation sinnvoll erscheint.
Da das planungsrechtliche Instrument der Befreiung keinesfalls aber dazu verwendet werden darf, sämtliche dem Bebaungsplan widersprechende Bauvorhaben zuzulassen und so den Bebauungsplan ohne jegliches öffentliches und formales Beteiligungsverfahren auszuhöhlen hat der Gesetzgeber einige zwingende Anwendungsvoraussetzungen festgelegt. Danach sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur zulässig, wenn die- planerischen Grundzüge des Bebauungsplanes – also die Planungskonzeption – nicht berührt werden.
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Planabweichung erfordern
- Abweichung städtebaulich vertretbar ist
- Durchführung des Bebauungsplanes zu einer unbeabsichtigten Härte führt.
- nachbarlichen und öffentlichen Interessen/Belange nicht beeinträchtigt werden.
Auf die Anwendung einer Befreiung besteht seitens des Antragstellers kein Rechtsanspruch. Die Befreiungsentscheidung liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Bauvorhaben die den o. g. Voraussetzungen nicht zugänglich sind, können nur im Wege der Änderung des Bebauungsplanes realisiert werden. Eine schleichende Änderung des Bebauungsplanes durch fortwährende Befreiungsentscheidungen ist unzulässig und kann zum Funktionsverlust des Bebauungsplanes führen.