Die Abstandsfläche ist ein bauordnungsrechtliches Instrument und umschreibt den zwischen zwei Gebäuden oder zu den nachbarlichen Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Freiflächenabstand. Anders als planungsrechtliche Festsetzungen zur Bauweise oder überbaubaren Grundstücksfläche mit rein städtebaulichen Zielsetzungen, dient die Einhaltung von bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen sicherheitlichen Anforderungen und der Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Hierzu zählen insbesondere der Schutz vor Brandüberschlag, die ausreichende Besonnung und Belüftung von Gebäuden und die Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke.
Die Vorschriften zur Berechnung der erforderlichen Abstandsflächen sind in § 6 der Berliner Bauordnung definiert und umfassen eine Reihe spezieller Regelungen. Entscheidende Kriterien bei der Bemessung der Abstandsflächentiefe ist die Wandhöhe und die Dachhöhe. Im Grundsatz wird die Abstandsfläche aus dem Maß berechnet – auch „H“ genannt – , dass sich zwischen der Geländeoberfläche, dem oberen Absschluss der Wand oder der Dachhaut ergibt. Für die abstandsflächenrechtliche Berücksichtigung von Erkern, Balkonen oder sonstigen vor die Außenwand vortretende Bauteile gelten unter bestimmte Voraussetzungen begünstigende Regelungen. Die Ermittlung der zur Berechnung der Abstandsfläche erforderlichen Wandhöhe ist für jede Wandfläche gesondert vorzunehmen.
Die Abstandsfläche beträgt nach der aktuellen Bauordnung nur noch 0,4 H, mindestens aber 3,0m. In Gewerbe- und Industriegebieten beträgt sie noch 0,2 H, aber auch mindestens 3,0m.
Bei Wohnbebäuden der Klassen 1 und 2 beträgt die Abstandsfläche – unabhängig von der Wandhöhe – pauschal 3 Meter.