Die Wilhelmstadt ist historisch gewachsen und umfasst mit dem Burgwall auf einer Havelinsel den ältesten Siedlungskern Spandaus. Es ist ein gut bürgerliches Wohnquartier (Anfang des 20. Jahrhunderts) mit der Pichelsdorfer Straße als örtlichen Einkaufsbereich, dessen Bedeutung und Attraktivität stark zurückgegangen ist.
Wilhelmstadt – ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet
Am 15. März 2011 beschloss der Berliner Senat die 12. Rechtsverordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten in Berlin. Als eines von sieben Quartieren in Berlin wurde darin die Spandauer Wilhelmstadt als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Die Verordnung trat am 1. April 2011 in Kraft (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 67. Jahrgang, Nr. 9, S. 90 am 31. März 2011, geändert durch 14. Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 29.07.2014).
Mit der Festlegung als Sanierungsgebiet hat das Land Berlin die gesetzlichen Grundlagen für die angestrebte Stadtentwicklung in der Wilhelmstadt geschaffen. Das Sanierungsrecht ermöglicht den Einsatz besonderer Planungs-, Steuerungs- und Finanzierungsinstrumente. WeitMit ihrer Hilfe sollen für den angestrebten Zeitraum von ca. 15 Jahren öffentliche Investitionen in der Wilhelmstadt konzentriert werden, um städtebauliche Defizite und Funktionsschwächen zu beseitigen oder so weit wie möglich zu mildern. Weitere Informationen zum Thema Städtebauförderung finden Sie (hier).
Sanierungsvermerk im Grundbuch (§ 143 BauGB)
Unmittelbar nach der Bekanntmachung der Sanierungsverordnung wurden vom zuständigen Grundbuchamt in den Grundbüchern der betreffenden Grundstücke jeweils der sogenannte Sanierungsvermerk eingetragen („Die Sanierung wird durchgeführt.“). Dieser Sanierungsvermerk weist auf die Durchführung der gesamtgebietlichen Sanierungsmaßnahme und die Betroffenheit des Grundstücks hin. Der Sanierungsvermerk hat keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen. Er ist keine sachenrechtliche Belastung im Sinne des § 879 BGB und kein einzutragendes Recht zugunsten der Gemeinde. Er hat eine reine Hinweisfunktion im Rahmen des Grundstücksverkehrs.
Sanierungsverfahren
Die Sanierung in der Wilhelmstadt wird in zwei unterschiedlichen Verfahrensarten durchgeführt (umfassendes und vereinfachtes Sanierungsverfahren). Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum umfassenden bzw. vereinfachten Sanierungsverfahren ist dem in dieser Broschüre abgebildeten Lageplan zu entnehmen. Die Lage eines Grundstücks im jeweiligen Teilbereich entscheidet über die Anwendung sanierungsrechtlicher Vorschriften. Unterschiede ergeben sich vor allem bei den Antrags- und Genehmigungspflichten, beim Ausgleichsbetrag und bei der Kaufpreisprüfung.
Antrags- und Genehmigungspflichten
Gemäß §§ 144, 145 Baugesetzbuch (BauGB) haben Eigentümer und Eigentümerinnen im Sanierungsgebiet besondere Antrags- und Genehmigungspflichten zu beachten. Sanierungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 144 BauGB) umfassen sowohl baugenehmigungsbedürftige als auch baugenehmigungsfreie Vorhaben. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Vorhaben den Zielen der Sanierung entspricht. Sie wird versagt, wenn das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert oder unmöglich macht oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 BauGB).