Raumordnung und Landesplanung in Berlin und Brandenburg
Die Bundesländer Berlin und Brandenburg betreiben aufgrund einer Vielzahl von räumlichen, infrastrukturellen, landschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen eine gemeinsame Landesentwicklungsplanung. Institutionell wird diese Aufgabe durch eine gemeinsame Behörde wahrgenommen, die „Gemeinsame Landesplanungsabteilung“ mit Hauptsitz in Potsdam.
Die gesetzliche Grundlage für die gemeinsame Zusammenarbeit bildet der Landesplanungsvertrag, der die Funktion eines Landesplanungsgesetzes zwischen Berlin und Brandenburg übernimmt. Planerische Kernelemente des Landesplanungsvertrages sind die Artikel 7 und 8, in der mit dem Landesentwicklungsprogramm (Art. 7; LEPro) und dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (Art. 8; LEP B-B) die rechtlichen Voraussetzungen zur Festlegung von Grundsätzen und Zielen der Raumordung definiert werden. Der Landesentwicklungsplan kann für sachliche und räumliche Teilbereiche des gemeinsamen Planungsraumes gegliedert werden. Als sachlicher und räumlicher Teilplan gilt z. B. der „Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung – LEP FS“.
Darüber hinaus sollen „Kommunale Nachbarschaftsforen“ die Kooperationskultur zwischen Berlin und seinen Nachbarn verbessern und fortentwickeln.