Die Stadtplanung ist räumlich auf ein bestimmtes Gebiet – das Stadtgebiet – beschränkt und dient der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Ortes. Die planende Gemeinde muss bei der Festlegung ihrer Entwicklungs- und Planungsziele eine Vielzahl von Vorgaben beachten, die vom Bund, den jeweiligen Bundesländern oder anderen Fachplanungsträgern aufgrund ihrer besonderen Zuständigkeiten definiert werden. Die Obliegenheiten und Kompetenzen der übergeordneten Institutionen sind im Wesentlichen unter dem Begriff der Raumordnung und Landesplanung zusammengefasst und gehen weit über die örtliche Bezugsebene hinaus.
Die aus diesem überörtlichen Planungsauftrag resultierende entscheidende Aufgabe der Raumordnung sowie Landes- und Regionalplanung ist es deshalb, die Planungen der Kommunen bzw. der nachgeordneten (Gebiets)körperschaften durch Rahmenvorgaben zu koordinieren und miteinander in Einklang zu bringen. Leitbild dabei ist der in Artikel 72 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) beschriebene Planungsauftrag, die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse und die gleichmäßige Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern und fortzuschreiben.
Zur Umsetzung dieses Verfassungsgrundsatzes wurde für die räumliche Planung in der Bundesrepublik ein Planungssystem mit unterschiedlichen Bezugsräumen – Stadt, Region, Bundesland, Bund, Europäische Union -, (förderalen) Hierachien und Zuständigkeiten entwickelt. Jede Planungsebene unterscheidet sich dabei inhaltlich insbesondere durch den Konkretisierungsgrad der jeweiligen Pläne und Programme. Die darin formulierten Planungsgrundsätze, Ziele und Maßnahmen gewinnen in der Regel mit abnehmender Größe des Bezugsraumes an Realitätsbezug, Präzision und Verbindlichkeit.