Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird für alle Vorhaben durchgeführt, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und keinen Sonderbau i. S des § 2 Abs. 4 Bau O Bln darstellen. Als qualifizierten Bebauungsplan bezeichnet man solche Pläne, die mit der Art der baulichen Nutzung, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Erschließung über bestimmte Mindestfestsetzungen verfügen müssen.
Im vereinfachten Verfahren, werden neben den Regelungen des §§ 66 BauO Bln insbesondere auch die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften geprüft, soweit die Fachrechte dieses vorsehen („aufgedrängtes Recht“). Zudem wird über beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 BauO Bln entschieden.
Der Prüfvorgang der Bauaufsichtbehörde läuft dann nach folgendem Muster ab:- Vollständigkeitsprüfung innerhalb von zwei Wochen einschließlich der Bestätigung der Vollständigkeit oder einer entsprechenden Nachforderung.
- Stellungnahmeersuchen an diejenigen Behörden und Dienststellen deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder ohne deren Beteiligung die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht festgestellt werden kann.
- Abgabe der Stellungnahme der beteiligten Behörden und Dienststellen. Ggf. Nachforderung von Unterlagen durch die Behörden und Dienststellen, soweit es für die Beurteilung des Bauantrages aus fachrechtlicher Sicht notwendig ist. Unterbrechung der Stellungnahmefrist bis zum Vorliegen der prüffähigen Unterlagen.
- Entscheidung der Bauaufsichtbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem fristgebundenen Zugang der fachbehördlichen Stellungnahmen und der Vorlage der erforderlichen Nachweise und Erklärungen.
- Automatische Erteilung der Baugenehmigung, wenn die Bauaufsichtbehörde nicht innerhalb der unter
4. genannten Frist den Bauantrag bescheidet (Genehmigungsfiktion).
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