Von einer Innenbereichsfläche wird planerisch dann gesprochen, wenn das Grundstück oder die zu bebauende Fläche „innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ liegt. Dabei ist es nicht entscheidend, ob es sich um einen Ortsteil i. S. der organisatorischen bzw. liegenschaftsrechtlichen Gliederung der Gemeinde handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Grundstück an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Es muss sich bei einem unbebauten Grundstück gewissermaßen um eine „Baulücke“ handeln, bei der die vorhandene Bebauung sich als prägendes Element darstellt und nicht die Freifläche. Ist die unbebaute Fläche hingegen aber so groß, dass sie das städtebauliche Erscheinungsbild dominiert und die vorhandene Bebauung lediglich einen untergeordneten Eindruck vermittelt, dann handelt es sich um einen Außenbereich ohne Baulandqualität. LINK
Da im unbeplanten Innenbereich im Gegensatz zum Bebauungsplan keine verbindlichen Planfestsetzungen existieren, muss der Maßstab der zulässigen Bebauung aus der „Eigenart der näheren Umgebung“ ermittelt werden. Bei einheitlich bebauten Siedlungen ist die Ermittlung der Umgebungstypik recht einfach und eindeutig durchführbar. Schwierig wird Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung jedoch in sehr heterogen und verschiedenartig bebauten Bereichen.
Für die Bestimmung der maßstabsgebenden Umgebungseigenart werden insbesondere folgende Kriterien untersucht:
- Welche Nutzungen prägen die Umgebung bzw. sind in dieser vorhanden?
- Wieviel Geschosse weist die umgebende Bebauung auf bzw. wie hoch sind die Gebäude?
- Wo sind die umgebenden Gebäude auf den Gundstücken errichtet (vordere, rückwärtige Bebauung), gibt es Baufluchten?
- Welcher Gebäudekubus (Grund- und Geschossfläche, Gebäudelänge und -tiefe) bestimmt die Umgebung?
- Sind die baulichen Anlagen in offener oder geschlossener Bauweise errichtet?
Der aus dieser Prüfung ermittelte städtebauliche Rahmen bestimmt dann die im Innenbereich zulässige Bebauung.