Service - Lexikon

Baugrenze

Baugrenze

Baugrenze

Die Baugrenze dient einer diffrenzierten Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche. Durch die Festsetzung einer Baugrenze wird in der Baufläche eine äußere Linie gesetzt, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. Ein Gebäude darf diese Linie nicht überschreiten. Ein Zurücktreten ist hingegen zulässig und unproblematisch. Eine Baugrenze wird häufig festgesetzt, wenn z. B. zwischen der Straße und einem Gebäude aus städtebaulichen Gründen – Erhalt oder Entwicklung eines bestimmten Straßen- oder Ortsbildes – eine bestimmte Fläche als „Vorgarten“ und gärtnerisch gestaltete Fläche von der Bebauung freigehalten werden soll. Sie wird aber als planerisches Instrument auch dann eingesetzt, wenn – unabhängig zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften – aus städtebaulichen Gründen bestimmte Abstände zwischen den Gebäuden eingehalten werden sollen.

Ist eine Baugrenze festgesetzt, gilt sie nicht nur für das Erdgeschoss, sondern grundsätzlich auch für alle Obergeschosse und etwaige Untergeschosse.

Wenn Baugrenzen sehr kleinteilig oder „eng“ gezogen sind, wird im Städtebau auch von „Baukörper – oder Baufensterfestsetzungen“ gesprochen. Durch die dann im Regelfall begrenzten Möglichkeiten der Gebäudestellung bzw. Gebäudeanordnung, soll städtebaulich eine bestimmte Siedlungsstruktur bzw. Siedlungsbild erreicht oder bei Bestandsergänzungen beispielsweise auf eine konkrete örtliche Situation reagiert werden.

Zurück zu Service – Lexikon
Zurück zur Startseite Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung