Gemäß § 1 der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes (Gefährliche-Hunde-Verordnung – GefHuVO) gelten folgende Hunderassen als gefährlich:
1. Pitbull-Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier,
3. Bullterrier sowie
4. Hunde aus Kreuzungen von in den Nummern 1 bis 3 genannten
Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen
Hunden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) hat die Halterin oder der Halter die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Absatz 1 HundeG unter Nachweis ihrer oder seiner Personalien einschließlich der Anschrift unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 HundeG hat der Hundehalter/die Hundehalterin innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige (§18 Abs.1) ein Führungszeugnis für Behörden vorzulegen.
Hier Führungszeugnis beantragen
Innerhalb von acht Wochen nach Anzeige hat der Hundehalter/ die Hundehalterin gemäß § 19 Abs. 2 HundeG gegenüber der Behörde
- ihre/seine Sachkunde (§ 6),
- das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§14 Abs.1) sowie
- den durchgeführten Wesenstest (§ 9) nachzuweisen.
Hinweis zur Haltung eines gef. Hundes:
Gemäß § 20 Abs. 1 HundeG müssen gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind gefährliche Hunde (§ 5) laut § 23 Abs. 1 HundeG vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 stets an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen.
Die grüne Plakette ist am Halsband oder Brustgeschirr des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat die den Hund führende Person die Bescheinigung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.