Teilhabefachdienst Jugend - SGB IX

Zwei Hinweisschilder mit den Schriftzügen Ausgrenzung und Inklusion

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz – BTHG – ordnet der Bundesgesetzgeber das Recht der Eingliederungshilfe neu.
Zum 01.01.2020 wurde das bisherige Recht der Sozialhilfe in einem neuen zweiten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) herausgelöst – gleichzeitig hat der Teilhabefachdienst Jugend seine Arbeit aufgenommen.

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe ?
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine wesentliche körperliche, geistige oder mehrfache Behinderung haben (oder von einer solchen Behinderung bedroht sind), die sie in der Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern, können Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX erhalten. Dafür wird der Teilhabebedarf geprüft.
Über weitere individuelle Hilfemöglichkeiten beraten wir Sie gern.

Was ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe ?
Aufgabe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern.

Welche Leistungen können beantragt / geboten werden ?
  • ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Hilfen werden teilweise unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht.
  • Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz für Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen Hör- oder Sehbehinderung oder wegen Taub- bzw. Blindheit
  • Personenzentrierte Beratung von Eltern über die Fördermöglichkeiten ihrer Kinder mit Behinderung und Rechtsansprüche gegenüber anderen Rehabilitationsträgern
    Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Wohnanschrift der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils. Vorausgesetzt die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX i.V.m. § 53Abs. 1 S. 1 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung ist gegeben.

Sprechzeiten

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Wichtiger Hinweis:

  • Bei Leistungen der Eingliederungshilfe in Bezug auf eine (drohende) seelische Behinderung gem. § 35 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVIII) wenden Sie sich bitte an den Regionalen Sozialpädagogischen Dienst Ihres Wohnortes.
  • Für integrative Ferienreisen als Angebote, die der Förderung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienen, ist der Fachdienst Jugend- und Familienförderung zuständig.

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