Die Mitarbeiter der Jugendämter sind verpflichtet, allen Mitteilungen, die auf eine mögliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen hinweisen, nachzugehen.
Diese Mitteilungen können auch anonym erfolgen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz und das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder – und Jugendhilfe, hier im besonderen § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.
Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenssituationen können sich auch direkt an die Jugendämter und Notdienste wenden und um Beratung und Inobhutnahme bitten!