Öffentlich-rechtliche Namensänderung

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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Neben den “normalen” Änderungen des Familiennamens aufgrund personenstandsrechtlicher Möglichkeiten (Geburt, Heirat, Adoptionen, Namenserklärungen der Eltern oder Ehepartner/ Lebenspartner, Transsexuelle usw.) kann auch jeder Deutsche seine Vor – und Familiennamen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738, 739; in der aktuellen Fassung) ändern lassen. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung und die antragstellende Person muss für ihre gewünschte Änderung wichtige Gründe geltend machen, die die Änderung rechtfertigen. Eine behördliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren hängt vom Einkommen des Antragstellers in Verbindung mit dem Verwaltungsaufwand ab und beträgt bis zu 1500,- €.

Der Bereich Namensänderungen bearbeitet öffentlich-rechtliche Namensänderungen (Vor- und Familiennamen) für Antragstellerinnen und Antragsteller, die im Bezirk Berlin-Spandau mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ebenfalls antragsberechtigt sind Staatenlose, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, die einen Wohnsitz im Bezirk Berlin-Spandau nachweisen können.

Für die Antragstellung wird ein Antrag auf Namensänderung benötigt. Dieser sollte vollständig ausgefüllt, gut begründet und unterschrieben im Bereich Namensänderungen eingereicht werden. Im Anschluss wird der antragstellenden Person mitgeteilt, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg haben könnte und welche Unterlagen dafür benötigt werden.