Vaterschafts- und Mutterschaftserklärungen

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Vaterschaft und Sorgerecht - Grundinformationen

Sie haben die Möglichkeit eine Vaterschaft zu einem Kind vor- oder nachgeburtlich gebührenpflichtig beim Standesamt anzuerkennen.

Mit Geburt eines Kindes hat eine unverheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht. Zur Hälfte kann dieses vor- oder nachgeburtlich auf den Vater übertragen werden. Möglich ist eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder bei einem Notar, jedoch nicht beim Standesamt.

Bei einer Eheschließung vor der Geburt des Kindes ist der Ehemann per Gesetz der Vater des Kindes und beide Elternteile haben das geteilte Sorgerecht.

Wünschen Sie eine gemeinsame Vaterschafts- und Sorgerechtserklärung, setzen Sie sich bitte mit dem Jugendamt oder einem Notar in Verbindung.

Voraussetzung für eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung

• Mindestens einer von Ihnen hat seinen melderechtlichen Wohnsitz im Berliner Bezirk Spandau
• Persönliche Vorsprache beider Elternteile, ggf. zusätzlich mit Dolmetscher
• Nachfolgende Unterlagen sind im Original vorzulegen:
- Personalausweise oder Reisepässe und Wohnsitz-Anmeldebestätigung
- Mutterpass
- Geburtsurkunden (ausländische Urkunden, sofern nicht international ausgestellt, bedürfen einer Übersetzung in die deutsche Sprache)
- Sollte einer von Ihnen bereits verheiratet gewesen sein, sind zusätzlich die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil jeweils im Original zusätzlich vorzulegen. Ist eine Scheidung anhängig, wird eine Bestätigung vom Amtsgericht benötigt, aus der auch das Aktenzeichen der Scheidung ersichtlich ist.

Warum müssen beide Elternteile erscheinen?

Es ist die persönliche Vorsprache beider Elternteile notwendig, da auch die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch die Mutter erforderlich ist. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Dolmetscher und Übersetzer

• Die zugelassenen Übersetzer(innen) sind verzeichnet unter Gerichtsdolmetscherverzeichnis.
• Sollte ein Elternteil nicht der deutschen Sprache mächtig sein, ist bei Vorsprache im Standesamt ein(e) Dolmetscher(in) mitzubringen.
• Anfallende Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeiten sind durch die Antragsteller zu begleichen.

Mutterschaftsanerkennung

Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.