Schöffinnen und Schöffen für die nächste Amtsperiode 2024 bis 2028 gesucht

Haben Sie schon einmal daran gedacht, wie unser Rechtssystem ohne die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Landgerichten, den Amtsgerichten oder den übrigen Gerichten funktionieren soll? Schließlich ist die Judikative eine Säule unserer Demokratie und darum ist es auch so wichtig, dass sie von uns allen unterstützt wird.

Das nächste Verfahren zur Aufstellung von Schöffenvorschlagslisten wird für die Amtsperiode 2024 bis 2028 stattfinden.

Im Nachfolgenden finden Sie Informationen zu folgenden Punkten:

  • Welche Aufgaben haben Schöffinnen und Schöffen bzw. Jugendschöffinnen und Jugendschöffen?

    Durch die Schöffinnen und Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöffinnen und Schöffen als nicht speziell juristisch ausgebildete Richterinnen und Richter sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.
    Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld einer angeklagten Person und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen und Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden.

  • Voraussetzungen
    Das Schöffenamt kann jeder/jedem Deutschen übertragen werden, wenn sie oder er
    • am 1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als 69 Jahre ist,
    • in Spandau den Hauptwohnsitz hat,
    • für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist und die deutsche Sprache ausreichend beherrscht,
    • sich nicht in der Insolvenz befindet und auch keine eidesstattliche Versicherung über das eigene Vermögen abgegeben hat,
    • nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (auch nicht zur Bewährung) verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann,
    • nicht hauptamtlich in oder für die Justiz tätig ist (Richter*in, Polizeibeamtin/Polizeibeamter, Bewährungshelfer*in usw.) oder Religionsdiener*in ist,
    • nicht hauptamtliche*r oder inoffizielle*r Mitarbeiter*in des Staatssicherheitsdienstes der DDR war,
    • Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

    Neben diesen formalen Kriterien sollte beachtet werden, dass das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit, Reife des Urteils und geistige Beweglichkeit verlangt.

  • Wo und wie kann ich mich bewerben?

    Wenn Sie im Bezirk Spandau gemeldet sind, dann übersenden Sie bitte die ausgefüllte und unterschriebene Bereitschaftserklärung

    zuständig für Schöffinnen und Schöffen
    Bezirksamt Spandau von Berlin
    - Bezirkswahlamt -
    Carl-Schurz-Str. 2/6
    13597 Berlin
    E-Mail: bezirkswahlamt@ba-spandau.berlin.de
    Telefon: (030) 90279 2316

    zuständig für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
    Bezirksamt Spandau von Berlin
    - Jug BL 21 –
    Klosterstr. 36
    13578 Berlin
    E-Mail: jugendschoeffen@ba-spandau.berlin.de
    Telefon: (030) 90279 2770

  • Wie funktioniert die Schöffenwahl?

    Ihre Bewerbung wird auf die Vorschlagsliste des für Sie zuständigen Bezirks gesetzt.
    Die Vorschlagsliste, bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister des Bezirks ausgewählten Personen, wird von der Bezirksverordnetenversammlung bzw. dem Jugendhilfeausschuss beschlossen und anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Die Aufnahme in die Vorschlagslisten der Bezirke bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden.
    Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Vorschlagslisten an das Amtsgericht Tiergarten weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz einer Amtsrichterin oder eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht gewählte Personen werden vom Gericht benachrichtigt.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Senatsverwaltung für Inneres und Sport (www.berlin.de/schoeffenwahl)
Deutsche Vereinigung für Schöffinnen und Schöffen (www.schoeffen.de)
Bund ehrenamtliche Richterinnen und Richter – Landesverband Berlin Brandenburg e.V. (www.schoeffen-bb.de)

  • Bereitschaftserklärung für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen

    PDF-Dokument (241.0 kB)

  • Bereitschaftserklärung für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

    PDF-Dokument (155.4 kB)

  • Merkblatt für Schöffen

    PDF-Dokument (128.6 kB)

  • Leitfaden für Schöff*innen in der Strafgerichtsbarkeit

    PDF-Dokument (747.6 kB)