Drucksache - 1067/XIX-23
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Sachverhalt:
Text siehe Anlage Bezirksamt Reinickendorf von Berlin01.03.2016Abteilung Schule, Bildung und Kultur
An dieDrucksache Nr. 1067-23 BezirksverordnetenversammlungXIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
- Zwischenbericht -
Entwurf des Haushaltsplans Reinickendorf für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 (Doppelhaushalt) – Ausschöpfung des Härtefallfonds für das Schulmittagessen prüfen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 16.09.2015 - Drucksache Nr. 1067/XIX-23 -:
„Das Bezirksamt wird ersucht, für den Zeitraum 2013 bis 2014 und 2015 (anteilig) bis zum 30.11.2015 dem Haushaltsausschuss zu berichten, welche Schulen in welcher Höhe Mittel aus dem Härtefallfonds für das Schulmittagessen abgerufen haben. Damit soll insbesondere weiter geklärt werden, in welchen Bereichen der signifikante Rückgang der Mittelabschöpfung in den letzten Haushaltsjahren stattgefunden hat.“
wird gem. § 13 BezVG berichtet:
Härtefallinanspruchnahme:
2008 bis 2014 konnten Mittel aus dem Härtefallfonds Schulmittagessen ohne formalisiertes Verfahren beantragt und bewilligt werden. Die Zuständigkeit lag bei der Schulleitung und dem Schulamt. Ab Oktober 2014 wurde das Verfahren von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft modifiziert: Fortan war nach der Härtefallregelung der Jugendbereich für die Gewährung von Mitteln im offenen Ganztagsbetrieb zuständig (Essen als Teil des Betreuungsvertrages), der Schulbereich für den gebundenen Ganztagsbetrieb. Nach der Erhöhung des Verpflegungsanteils im Februar 2014 von 23,00 € auf 37,00 € im Rahmen der kostenpflichtigen ergänzenden Förderung und Betreuung (eFöB) im offenen Ganztagsbetrieb (Hort) sollte auch für diesen Personenkreis die Inanspruchnahme des Härtefallfonds Schulmittagessen ermöglicht werden. Da die Unterstützung aus dem Härtefallfonds Mittagessen für die Betroffenen vereinfacht werden sollte, wurde geregelt, dass die Antragstellung auch in diesen Fällen über die Schulleitung erfolgt, die haushalterische Abrechnung erfolgte durch das Jugendamt. Im Rahmen des Betreuungsvertrages Hort besteht eine Härtefallregelung gemäß § 4 TKBG (Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz). Hier kann in wirtschaftlichen und familiären Notlagen unabhängig von dem Härtefallfonds Schulmittagessen eine Reduzierung der Elternbeiträge erfolgen. In diesen Fällen ist das Jugendamt zuständig. Die eingehende Prüfung (unter Vorlage zahlreicher Nachweise) und Individualberechnung in diesen Fällen ist gesetzlich geregelt und obliegt den Mitarbeitern/innen der Gutscheinstellen im Land Berlin im Rahmen des eFöB-Anmeldeverfahrens. In diesem Zuge ist es zur Kostenreduzierung des Betreuungs- und des Verpflegungsanteils (Freiplatz) in vielen Fällen gekommen, eine summarische Ermittlung ist jedoch nicht möglich, da es sich um Reduzierungen der Kostenbeiträge und nicht um Zahlungen handelt. Anträge zur Reduzierung des Essensbeitrags aus dem Härtefallfonds Schulmittagessen für den Personenkreis der betreuten Kinder im eFöB Bereich des offenen Ganztagsbetriebes lagen dem Jugendamt bislang nicht vor. Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass Mittel aus dem Härtefallfonds 2015 nur noch im gebundenen Ganztagsbetrieb bewilligt wurden. Zudem wurde ein formalisiertes Antragsverfahren eingeführt, das von den Schulleitungen kritisiert wird (z.B. Mitwirkungserfordernis der Eltern). Ab 01.02.2016 ist eine Regelung von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft avisiert, nach der für die Umsetzung Härtefallfonds Schulmittagessen nun der Schulbereich allein verantwortlich ist. Den Bezirken sind aber bis heute keine neuen Vorgaben zugegangen.
Wir bitten die Beantwortung der Drucksache Nr. 1067/XIX-23 als Zwischenbericht zur Kenntnis zu nehmen.
Frank BalzerKatrin Schultze-BerndtBezirksbürgermeisterBezirksstadträtin |
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