Tagesordnung - 12. öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses  

 
 
Bezeichnung: 12. öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses
Gremium: Geschäftsordnungsausschuss
Datum: Do, 03.03.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:05 - 18:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum 230, SPD-Fraktionszimmer Rathaus Reinickendorf (Altbau)
Ort: Eichborndamm 215, 13437 Berlin

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Mitteilungen und Festsetzung der Tagesordnung      
Ö 2  
Genehmigung der Niederschrift der 11. Sitzung vom 04.12.2014      
Ö 3     Beratung von Drucksachen      
Ö 3.1  
Information während der BVV  
1083/XIX  
Ö 3.2  
Änderung der Geschäftsordnung - § 39 (2), Einfügung der Absätze 4 bis 7 und § 20 (6) und (8) hierzu: Beratung des Besprechungspunktes "Veröffentlichung von Tonprotokollen" - siehe 11. Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses vom 04.12.2014  
1139/XIX  
    11.11.2015 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 10.5 - überwiesen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Überweisung an den Geschäftsordnungsausschuss

 

Sachverhalt:

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

§ 39 (2):

 

(2)              Der/Die Vorsteher/Vorsteherin lässt die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung auf Tonträger aufnehmen. Die Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sind öffentlich zugänglich zu machen, soweit es sich um öffentliche Sitzungen gemäß § 31 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung handelt.

Zu diesem Zweck werden die Tonaufnahmen im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

 

§ 39 - Einfügung der Absätze 4 bis 7:

 

(4)              Öffentliche Sitzungen der BVV werden als Video-Live-Stream im Internet übertragen.

 

(5)              Vor Beginn der Sitzung sind alle Anwesenden zu informieren, dass eine Tonaufzeichnung der Sitzung angefertigt wird und später im Internet angehört werden kann.

 

(6)              Vor Beginn der Sitzungen sind die Gäste zu informieren, dass sie der Video-Livestream-Übertragung ihrer Beiträge und / oder der Tonaufzeichnung widersprechen können.

 

(7)              Jedem Bezirksverordneten muss eine Einverständniserklärung vorgelegt werden, in der er erklärt, ob er damit einverstanden ist, dass seine Wortbeiträge künftig im Tonprotokoll der BVV im Internet angehört werden können. Ist er dies nicht, müssen sie vor einer Veröffentlichung getilgt werden.

 

 

§ 20 (6):

 

(6)              Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte, Mitglieder des Bezirksamtes oder im Auftrag des Bezirksamtes antwortende Sitzungsteilnehmer/innen handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Anwesende, die kein Mandat haben, können verlangen, dass für die Dauer ihres Beitrages keine Tonaufzeichnung stattfindet.

Der/Die Ausschussvorsitzende hat die Anwesenden vor Sitzungsbeginn auf diese Regelung hinzuweisen.

 

Die Aufzeichnungen werden nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss unverzüglich gelöscht. Auf Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses sind einzelne Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamtes bis zum Ende der Legislaturperiode aufzubewahren und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes zugänglich zu machen.

 

Diese Aufzeichnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode, mindestens aber zwölf Monate aufbewahrt.

 

Die Tonaufzeichnungen werden im bezirklichen IT – Netz in geschützten Ordnern als Steno-S – Meeting eingestellt und sind mit Passwort für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Mitglieder des Bezirksamtes zugänglich.

 

 

§ 20 (8):

 

(8)              Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift grundsätzlich vom Büro der Bezirksverordnetenversammlung spätestens innerhalb eines Monats zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin oder seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin unverzüglich zu unterzeichnen bzw. freizugeben. Die Freigabe ist auf dem Protokoll zu dokumentieren. Die Protokolle sind in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Ausschussmitgliedern zuzusenden.

              Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften. In die Sitzungsniederschriften sind die anwesenden Ausschussmitglieder und die anwesenden Mitglieder des Bezirksamtes aufzunehmen.

              In die Niederschriften öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren.

Die Niederschriften werden im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

 

 

   
    03.03.2016 - Geschäftsordnungsausschuss
    Ö 3.2 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses beschließen einstimmig, der Bezirksverordnetenversammlung zu empfehlen, die Beschlussempfehlung - Drucksache Nr. 1139/XIX - :

 

Sachverhalt:

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

§ 39 (2):

 

(2)Der/Die Vorsteher/Vorsteherin lässt die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung auf Tonträger aufnehmen. Die Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sind öffentlich zugänglich zu machen, soweit es sich um öffentliche Sitzungen gemäß § 31 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung handelt.

Zu diesem Zweck werden die Tonaufnahmen im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

 

§ 39 - Einfügung der Absätze 4 bis 7:

 

(4)Öffentliche Sitzungen der BVV werden als Video-Live-Stream im Internet übertragen.

 

(5)Vor Beginn der Sitzung sind alle Anwesenden zu informieren, dass eine Tonaufzeichnung der Sitzung angefertigt wird und später im Internet angehört werden kann.

 

(6)Vor Beginn der Sitzungen sind die Gäste zu informieren, dass sie der Video-Livestream-Übertragung ihrer Beiträge und / oder der Tonaufzeichnung widersprechen können.

 

(7)Jedem Bezirksverordneten muss eine Einverständniserklärung vorgelegt werden, in der er erklärt, ob er damit einverstanden ist, dass seine Wortbeiträge künftig im Tonprotokoll der BVV im Internet angehört werden können. Ist er dies nicht, müssen sie vor einer Veröffentlichung getilgt werden.

 

 

§ 20 (6):

 

(6)Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte, Mitglieder des Bezirksamtes oder im Auftrag des Bezirksamtes antwortende Sitzungsteilnehmer/innen handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Anwesende, die kein Mandat haben, können verlangen, dass für die Dauer ihres Beitrages keine Tonaufzeichnung stattfindet.

Der/Die Ausschussvorsitzende hat die Anwesenden vor Sitzungsbeginn auf diese Regelung hinzuweisen.

 

Die Aufzeichnungen werden nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss unverzüglich gelöscht. Auf Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses sind einzelne Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamtes bis zum Ende der Legislaturperiode aufzubewahren und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes zugänglich zu machen.

 

Diese Aufzeichnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode, mindestens aber zwölf Monate aufbewahrt.

 

Die Tonaufzeichnungen werden im bezirklichen IT – Netz in geschützten Ordnern als Steno-S – Meeting eingestellt und sind mit Passwort für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Mitglieder des Bezirksamtes zugänglich.

 

 

§ 20 (8):

 

(8)Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift grundsätzlich vom Büro der Bezirksverordnetenversammlung spätestens innerhalb eines Monats zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin oder seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin unverzüglich zu unterzeichnen bzw. freizugeben. Die Freigabe ist auf dem Protokoll zu dokumentieren. Die Protokolle sind in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Ausschussmitgliedern zuzusenden.

Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften. In die Sitzungsniederschriften sind die anwesenden Ausschussmitglieder und die anwesenden Mitglieder des Bezirksamtes aufzunehmen.

In die Niederschriften öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren.

Die Niederschriften werden im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

 

in folgender geänderter Fassung anzunehmen:

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

§ 39 (2):

 

(2)Der/Die Vorsteher/Vorsteherin lässt die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung auf Tonträger aufnehmen. Die Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sind öffentlich zugänglich zu machen, soweit es sich um öffentliche Sitzungen gemäß § 31 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung handelt.

Zu diesem Zweck werden die Tonaufnahmen im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

 

§ 39 - Einfügung der Absätze 4 und 5:

 

(4)Vor Beginn der Sitzung sind alle Anwesenden zu informieren, dass eine Tonaufzeichnung der Sitzung angefertigt wird und später im Internet angehört werden kann. Zugleich sind die Gäste zu informieren, dass sie der Video-Live-Stream-Übertragung ihrer Beiträge und / oder der Veröffentlichung ihrer Beiträge in der Tonaufzeichnung widersprechen können.

 

(5)Jedem Bezirksverordneten muss eine Einverständniserklärung vorgelegt werden, in der er erklärt, ob er damit einverstanden ist, dass seine Wortbeiträge künftig im Tonprotokoll der BVV im Internet angehört werden können. Ist er dies nicht, müssen sie vor einer Veröffentlichung getilgt werden.

Von den Bezirksverordneten wird bei Mandatsannahme einmalig eine Einverständniserklärung über die Veröffentlichung ihrer Wortbeiträge in den Tonaufnahmen eingeholt. Wird diese nicht erteilt, müssen die Wortbeiträge vor der Veröffentlichung der Tonaufnahmen gelöscht werden.

 

 

§ 20 (6):

 

(6)Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte, Mitglieder des Bezirksamtes oder im Auftrag des Bezirksamtes antwortende Sitzungsteilnehmer/innen handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte oder Mitglieder des Bezirksamtes handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende hat die Anwesenden zum Sitzungsbeginn auf diese Regelung hinzuweisen.

 

Die Aufzeichnungen werden nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss unverzüglich gelöscht. Auf Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses sind einzelne Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamtes bis zum Ende der Legislaturperiode aufzubewahren und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes zugänglich zu machen.

 

Diese Aufzeichnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode, mindestens aber zwölf Monate, aufbewahrt.

 

Die Tonaufzeichnungen werden im bezirklichen IT – Netz in geschützten Ordnern als Steno-S – Meeting eingestellt und sind mit Passwort für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Mitglieder des Bezirksamtes zugänglich.

 

 

§ 20 (8):

 

(8)Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift grundsätzlich vom Büro der Bezirksverordnetenversammlung spätestens innerhalb eines Monats zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin oder seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin unverzüglich zu unterzeichnen bzw. freizugeben. Die Freigabe ist auf dem Protokoll zu dokumentieren. Die Protokolle sind in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Ausschussmitgliedern zuzusenden.

Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften. In die Sitzungsniederschriften sind die anwesenden Ausschussmitglieder und die anwesenden Mitglieder des Bezirksamtes aufzunehmen.

In die Niederschriften öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren.

 

Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen werden im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt, sobald der Ausschuss das Protokoll genehmigt hat.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 (CDU / SPD / B90/Grüne)dagegen: 0Enthaltung: 0

   
    13.04.2016 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 10.7 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

einstimmig beschlossen

 

Sachverhalt:

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

§ 39 (2):

 

(2)              Der/Die Vorsteher/Vorsteherin lässt die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung auf Tonträger aufnehmen. Die Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sind öffentlich zugänglich zu machen, soweit es sich um öffentliche Sitzungen gemäß § 31 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung handelt.

Zu diesem Zweck werden die Tonaufnahmen im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

 

§ 39 - Einfügung der Absätze 4 und 5:

 

(4)              Vor Beginn der Sitzung sind alle Anwesenden zu informieren, dass eine Tonaufzeichnung der Sitzung angefertigt wird und später im Internet angehört werden kann. Zugleich sind die Gäste zu informieren, dass sie der Video-Live-Stream-Übertragung ihrer Beiträge und / oder der Veröffentlichung ihrer Beiträge in der Tonaufzeichnung widersprechen können.

 

(5)              Jedem Bezirksverordneten muss eine Einverständniserklärung vorgelegt werden, in der er erklärt, ob er damit einverstanden ist, dass seine Wortbeiträge künftig im Tonprotokoll der BVV im Internet angehört werden können. Ist er dies nicht, müssen sie vor einer Veröffentlichung getilgt werden.

Von den Bezirksverordneten wird bei Mandatsannahme einmalig eine Einverständniserklärung über die Veröffentlichung ihrer Wortbeiträge in den Tonaufnahmen eingeholt. Wird diese nicht erteilt, müssen die Wortbeiträge vor der Veröffentlichung der Tonaufnahmen gelöscht werden.

 

 

§ 20 (6):

 

(6)              Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte, Mitglieder des Bezirksamtes oder im Auftrag des Bezirksamtes antwortende Sitzungsteilnehmer/innen handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte oder Mitglieder des Bezirksamtes handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende hat die Anwesenden zum Sitzungsbeginn auf diese Regelung hinzuweisen.

 

Die Aufzeichnungen werden nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss unverzüglich gelöscht. Auf Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses sind einzelne Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamtes bis zum Ende der Legislaturperiode aufzubewahren und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes zugänglich zu machen.

 

Diese Aufzeichnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode, mindestens aber zwölf Monate, aufbewahrt.

 

Die Tonaufzeichnungen werden im bezirklichen IT – Netz in geschützten Ordnern als Steno-S – Meeting eingestellt und sind mit Passwort für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Mitglieder des Bezirksamtes zugänglich.

 

 

§ 20 (8):

 

(8)              Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift grundsätzlich vom Büro der Bezirksverordnetenversammlung spätestens innerhalb eines Monats zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin oder seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin unverzüglich zu unterzeichnen bzw. freizugeben. Die Freigabe ist auf dem Protokoll zu dokumentieren. Die Protokolle sind in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Ausschussmitgliedern zuzusenden.

              Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften. In die Sitzungsniederschriften sind die anwesenden Ausschussmitglieder und die anwesenden Mitglieder des Bezirksamtes aufzunehmen.

              In die Niederschriften öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren.

 

Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen werden im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt, sobald der Ausschuss das Protokoll genehmigt hat.

Ö 4     Besprechungspunkte      
Ö 4.1  
Umgang mit strittigen Vorlagen zur Kenntnisnahme - siehe 11. Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses vom 04.12.2014      
Ö 4.2  
Rederecht bei Einwohneranträgen bei Stellungnahmen zur VzK des Bezirksamts (auf Antrag der SPD-Fraktion)      
Ö 4.3  
Schriftliche Beantwortung von Einwohneranfragen (auf Antrag der SPD-Fraktion)      
Ö 5  
Verschiedenes      
                 
 
 

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