Auszug - Änderung der Geschäftsordnung - § 39 (2), Einfügung der Absätze 4 bis 7 und § 20 (6) und (8) hierzu: Beratung des Besprechungspunktes "Veröffentlichung von Tonprotokollen" - siehe 11. Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses vom 04.12.2014  

 
 
12. öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses
TOP: Ö 3.2
Gremium: Geschäftsordnungsausschuss Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Do, 03.03.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:05 - 18:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum 230, SPD-Fraktionszimmer Rathaus Reinickendorf (Altbau)
Ort: Eichborndamm 215, 13437 Berlin
1139/XIX Änderung der Geschäftsordnung - § 39 (2), Einfügung der Absätze 4 und 5 und § 20 (6) und (8)
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Vorstand der BezirksverordnetenversammlungBezirksverordnetenversammlung
   
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschluss
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beginn: 17:08 Uhr

 

  • Herr Mazatis: unterbreitet Vorschlag, die Absätze nacheinander zu beraten

 

a.§ 39 (2):

 

(2)Der/Die Vorsteher/Vorsteherin lässt die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung auf Tonträger aufnehmen. Die Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sind öffentlich zugänglich zu machen, soweit es sich um öffentliche Sitzungen gemäß § 31 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung handelt.

Zu diesem Zweck werden die Tonaufnahmen im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

  • Herr Huhn: BVV-Audioaufzeichnungen seit 12/2015 auf der Internetseite der BVV verfügbar, Einverständniserklärung der Bezirksverordneten sollte für zukünftige Veröffentlichung eingeholt werden
  • Frau Klünder: prüfen, ob Einstellung der BVV-Audioaufzeichnungen auch in Ratsinfo möglich
  • Diskussion der Ausschussmitglieder: Einverständniserklärung der Bezirkverordneten zur Veröffentlichung ihrer Wortbeiträge in den BVV-Audioaufzeichnungen soll zu Beginn einer Wahlperiode eingeholt werden

 

Herr Mazatis lässt über die Änderung des § 39 (2) in der vorstehend genannten Fassung abstimmen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

 

b.§ 39 - Einfügung der Absätze 4 bis 7:

 

(4)Öffentliche Sitzungen der BVV werden als Video-Live-Stream im Internet übertragen.

 

  • Herr Huhn: GO enthalte diese Ausführungen bereits im § 31 a, Zusatz könne gestrichen werden
  • Ausschussmitglieder signalisieren Zustimmung

 

 

c.§ 39 - Einfügung der Absätze 4 bis 7:

 

(5)Vor Beginn der Sitzung sind alle Anwesenden zu informieren, dass eine Tonaufzeichnung der Sitzung angefertigt wird und später im Internet angehört werden kann.

 

  • Debatte der Ausschussmitglieder, ob die Einfügung des vorstehend genannten Absatzes unter § 31 a erfolgen sollte, Beschluss, den Text unter § 39 zu belassen
  • Hinweis, dass dieser Absatz der neue Absatz (4) wird, da (5) gestrichen wurde

 

 

d.§ 39 - Einfügung der Absätze 4 bis 7:

 

(6)Vor Beginn der Sitzungen sind die Gäste zu informieren, dass sie der Video-Livestream-Übertragung ihrer Beiträge und / oder der Tonaufzeichnung widersprechen können.

 

  • Herr Collé: Widerspruchsmöglichkeit für Gäste bezüglich der Veröffentlichung ihrer Wortbeiträge in den Audioaufzeichnungen der BVV-Sitzungen im Internet muss gegeben werden
  • Herr Huhn: Hinweis auf diese Widerspruchsmöglichkeit unabdingbar, nur zu Beginn der Sitzung seiner Ansicht nach nicht ausreichend
  • Herr Collé: Ergänzung des Absatzes
  • Herr Huhn: Vorschlag, die Absätze (5) und (6) zusammenzufassen und als neuen Absatz (4) einzufügen:

 

(4)Vor Beginn der Sitzung sind alle Anwesenden zu informieren, dass eine Tonaufzeichnung der Sitzung angefertigt wird und später im Internet angehört werden kann. Zugleich sind die Gäste zu informieren, dass sie der Video-Live-Stream-Übertragung ihrer Beiträge und / oder der Veröffentlichung ihrer Beiträge in der Tonaufzeichnung widersprechen können.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

 

e.§ 39 - Einfügung der Absätze 4 bis 7:

 

(7)Jedem Bezirksverordneten muss eine Einverständniserklärung vorgelegt werden, in der er erklärt, ob er damit einverstanden ist, dass seine Wortbeiträge künftig im Tonprotokoll der BVV im Internet angehört werden können. Ist er dies nicht, müssen sie vor einer Veröffentlichung getilgt werden.

 

  • Frau Klünder: seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen besteht hierfür kein Bedarf, Vorstand haben diese Vorgehensweise empfohlen, um bei der Veröffentlichung „auf sicherer Seite zu sein“
  • Herr Huhn: Hinweis, dass Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes besonders geschützt sei, bei Abgabe einer Einverständniserklärung seien Bezirksverordnete daran gebunden, ggf. müssten einzelfallbezogene Widerrufe ermöglicht werden
  • Herr Collé: seiner Ansicht nach überflüssig, da jeder Bezirksverordnete ein öffentliches Mandat inne habe, ein rückwirkender Widerruf müsse gänzlich ausgeschlossen werden
  • Frau Klünder: die Abgabe einer einmaligen grundsätzlichen Einverständniserklärung müsse ausreichend, ein rückwirkender Widerruf ausgeschlossen sein
  • Diskussion der Ausschussmitglieder, ob die Möglichkeit gegeben sein sollte, in Einzelfällen Redebeiträge nicht zu veröffentlichen
  • Herr Collé: Vorschlag, die Entscheidung in solch einem Einzelfall dem Vorsteher zu überlassen
  • Herr Maztis: widerspricht diesem Vorschlag, der Vorsteher könne unangebrachte Äußerungen in Redebeiträgen rügen, nicht nachträglich entscheiden, ob einer Veröffentlichung zuzustimmen sei

 

Nach einer weiteren Debatte der Ausschussmitglieder wird folgender Text zur Abstimmung gestellt:

 

(5)Jedem Bezirksverordneten muss eine Einverständniserklärung vorgelegt werden, in der er erklärt, ob er damit einverstanden ist, dass seine Wortbeiträge künftig im Tonprotokoll der BVV im Internet angehört werden können. Ist er dies nicht, müssen sie vor einer Veröffentlichung getilgt werden.

Von den Bezirksverordneten wird bei Mandatsannahme einmalig eine Einverständniserklärung über die Veröffentlichung ihrer Wortbeiträge in den Tonaufnahmen eingeholt. Wird diese nicht erteilt, müssen die Wortbeiträge vor der Veröffentlichung der Tonaufnahmen gelöscht werden.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

 

f.  § 20 (6):

 

(6)Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte, Mitglieder des Bezirksamtes oder im Auftrag des Bezirksamtes antwortende Sitzungsteilnehmer/innen handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Anwesende, die kein Mandat haben, können verlangen, dass für die Dauer ihres Beitrages keine Tonaufzeichnung stattfindet.

Der/Die Ausschussvorsitzende hat die Anwesenden vor Sitzungsbeginn auf diese Regelung hinzuweisen.

 

Die Aufzeichnungen werden nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss unverzüglich gelöscht. Auf Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses sind einzelne Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamtes bis zum Ende der Legislaturperiode aufzubewahren und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes zugänglich zu machen.

 

Diese Aufzeichnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode, mindestens aber zwölf Monate aufbewahrt.

 

Die Tonaufzeichnungen werden im bezirklichen IT – Netz in geschützten Ordnern als Steno-S – Meeting eingestellt und sind mit Passwort für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Mitglieder des Bezirksamtes zugänglich.

 

  • Ausschussmitglieder sind fraktionsübergreifend unzufrieden mit der Formulierung des 1. Absatzes, die vorherige Formulierung sei eindeutiger, wird übereinstimmend festgehalten
  • Herr Huhn: 3. Absatz wurde so formuliert als Kompromissvorschlag, damit ein Abhören der Ausschussaufzeichnungen über die geschützten Server des Rathauses möglich ist

 

Herr Mazatis stellt folgenden geänderten Text zur Abstimmung:

 

(6) Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte, Mitglieder des Bezirksamtes oder im Auftrag des Bezirksamtes antwortende Sitzungsteilnehmer/innen handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte oder Mitglieder des Bezirksamtes handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende hat die Anwesenden zum Sitzungsbeginn auf diese Regelung hinzuweisen.

 

Die Aufzeichnungen werden nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss unverzüglich gelöscht. Auf Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses sind einzelne Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamtes bis zum Ende der Legislaturperiode aufzubewahren und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes zugänglich zu machen.

 

Diese Aufzeichnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode, mindestens aber zwölf Monate, aufbewahrt.

 

Die Tonaufzeichnungen werden im bezirklichen IT – Netz in geschützten Ordnern als Steno-S – Meeting eingestellt und sind mit Passwort für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Mitglieder des Bezirksamtes zugänglich.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

 

g. § 20 (8):

 

(8)Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift grundsätzlich vom Büro der Bezirksverordnetenversammlung spätestens innerhalb eines Monats zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin oder seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin unverzüglich zu unterzeichnen bzw. freizugeben. Die Freigabe ist auf dem Protokoll zu dokumentieren. Die Protokolle sind in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Ausschussmitgliedern zuzusenden.

Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften. In die Sitzungsniederschriften sind die anwesenden Ausschussmitglieder und die anwesenden Mitglieder des Bezirksamtes aufzunehmen.

In die Niederschriften öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren.

Die Niederschriften werden im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

  • kurze Diskussion über die Frage, ob die unterschiedlichen Formulierungen „Protokoll“ und „Niederschrift“ angepasst werden sollten, dies wird übereinstimmend verneint
  • aufgrund des Hinweises von Herrn Weichert erfolgt Anpassung des Textes, dass nur öffentliche Niederschriften im Internet zu veröffentlichen seien

 

Herr Mazatis stellt folgenden geänderten Text zur Abstimmung:

 

(8)Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift grundsätzlich vom Büro der Bezirksverordnetenversammlung spätestens innerhalb eines Monats zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin oder seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin unverzüglich zu unterzeichnen bzw. freizugeben. Die Freigabe ist auf dem Protokoll zu dokumentieren. Die Protokolle sind in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Ausschussmitgliedern zuzusenden.

Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften. In die Sitzungsniederschriften sind die anwesenden Ausschussmitglieder und die anwesenden Mitglieder des Bezirksamtes aufzunehmen.

In die Niederschriften öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren.

 

Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen werden im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt, sobald der Ausschuss das Protokoll genehmigt hat.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

 


Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses beschließen einstimmig, der Bezirksverordnetenversammlung zu empfehlen, die Beschlussempfehlung - Drucksache Nr. 1139/XIX - :

 

Sachverhalt:

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

§ 39 (2):

 

(2)Der/Die Vorsteher/Vorsteherin lässt die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung auf Tonträger aufnehmen. Die Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sind öffentlich zugänglich zu machen, soweit es sich um öffentliche Sitzungen gemäß § 31 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung handelt.

Zu diesem Zweck werden die Tonaufnahmen im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

 

§ 39 - Einfügung der Absätze 4 bis 7:

 

(4)Öffentliche Sitzungen der BVV werden als Video-Live-Stream im Internet übertragen.

 

(5)Vor Beginn der Sitzung sind alle Anwesenden zu informieren, dass eine Tonaufzeichnung der Sitzung angefertigt wird und später im Internet angehört werden kann.

 

(6)Vor Beginn der Sitzungen sind die Gäste zu informieren, dass sie der Video-Livestream-Übertragung ihrer Beiträge und / oder der Tonaufzeichnung widersprechen können.

 

(7)Jedem Bezirksverordneten muss eine Einverständniserklärung vorgelegt werden, in der er erklärt, ob er damit einverstanden ist, dass seine Wortbeiträge künftig im Tonprotokoll der BVV im Internet angehört werden können. Ist er dies nicht, müssen sie vor einer Veröffentlichung getilgt werden.

 

 

§ 20 (6):

 

(6)Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte, Mitglieder des Bezirksamtes oder im Auftrag des Bezirksamtes antwortende Sitzungsteilnehmer/innen handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Anwesende, die kein Mandat haben, können verlangen, dass für die Dauer ihres Beitrages keine Tonaufzeichnung stattfindet.

Der/Die Ausschussvorsitzende hat die Anwesenden vor Sitzungsbeginn auf diese Regelung hinzuweisen.

 

Die Aufzeichnungen werden nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss unverzüglich gelöscht. Auf Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses sind einzelne Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamtes bis zum Ende der Legislaturperiode aufzubewahren und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes zugänglich zu machen.

 

Diese Aufzeichnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode, mindestens aber zwölf Monate aufbewahrt.

 

Die Tonaufzeichnungen werden im bezirklichen IT – Netz in geschützten Ordnern als Steno-S – Meeting eingestellt und sind mit Passwort für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Mitglieder des Bezirksamtes zugänglich.

 

 

§ 20 (8):

 

(8)Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift grundsätzlich vom Büro der Bezirksverordnetenversammlung spätestens innerhalb eines Monats zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin oder seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin unverzüglich zu unterzeichnen bzw. freizugeben. Die Freigabe ist auf dem Protokoll zu dokumentieren. Die Protokolle sind in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Ausschussmitgliedern zuzusenden.

Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften. In die Sitzungsniederschriften sind die anwesenden Ausschussmitglieder und die anwesenden Mitglieder des Bezirksamtes aufzunehmen.

In die Niederschriften öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren.

Die Niederschriften werden im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

 

in folgender geänderter Fassung anzunehmen:

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

§ 39 (2):

 

(2)Der/Die Vorsteher/Vorsteherin lässt die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung auf Tonträger aufnehmen. Die Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sind öffentlich zugänglich zu machen, soweit es sich um öffentliche Sitzungen gemäß § 31 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung handelt.

Zu diesem Zweck werden die Tonaufnahmen im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt.

 

 

§ 39 - Einfügung der Absätze 4 und 5:

 

(4)Vor Beginn der Sitzung sind alle Anwesenden zu informieren, dass eine Tonaufzeichnung der Sitzung angefertigt wird und später im Internet angehört werden kann. Zugleich sind die Gäste zu informieren, dass sie der Video-Live-Stream-Übertragung ihrer Beiträge und / oder der Veröffentlichung ihrer Beiträge in der Tonaufzeichnung widersprechen können.

 

(5)Jedem Bezirksverordneten muss eine Einverständniserklärung vorgelegt werden, in der er erklärt, ob er damit einverstanden ist, dass seine Wortbeiträge künftig im Tonprotokoll der BVV im Internet angehört werden können. Ist er dies nicht, müssen sie vor einer Veröffentlichung getilgt werden.

Von den Bezirksverordneten wird bei Mandatsannahme einmalig eine Einverständniserklärung über die Veröffentlichung ihrer Wortbeiträge in den Tonaufnahmen eingeholt. Wird diese nicht erteilt, müssen die Wortbeiträge vor der Veröffentlichung der Tonaufnahmen gelöscht werden.

 

 

§ 20 (6):

 

(6)Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte, Mitglieder des Bezirksamtes oder im Auftrag des Bezirksamtes antwortende Sitzungsteilnehmer/innen handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende lässt die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse auf Tonträger aufnehmen. Widerspricht ein/e Sitzungsteilnehmer/in der Tonaufnahme, so ist die Aufzeichnung für die Dauer der Wortbeiträge der entsprechenden Person zu unterbrechen, falls es sich nicht um Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, Bürgerdeputierte oder Mitglieder des Bezirksamtes handelt.

 

Der/Die Ausschussvorsitzende hat die Anwesenden zum Sitzungsbeginn auf diese Regelung hinzuweisen.

 

Die Aufzeichnungen werden nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss unverzüglich gelöscht. Auf Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses sind einzelne Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamtes bis zum Ende der Legislaturperiode aufzubewahren und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes zugänglich zu machen.

 

Diese Aufzeichnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode, mindestens aber zwölf Monate, aufbewahrt.

 

Die Tonaufzeichnungen werden im bezirklichen IT – Netz in geschützten Ordnern als Steno-S – Meeting eingestellt und sind mit Passwort für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Mitglieder des Bezirksamtes zugänglich.

 

 

§ 20 (8):

 

(8)Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift grundsätzlich vom Büro der Bezirksverordnetenversammlung spätestens innerhalb eines Monats zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin oder seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin unverzüglich zu unterzeichnen bzw. freizugeben. Die Freigabe ist auf dem Protokoll zu dokumentieren. Die Protokolle sind in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Ausschussmitgliedern zuzusenden.

Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften. In die Sitzungsniederschriften sind die anwesenden Ausschussmitglieder und die anwesenden Mitglieder des Bezirksamtes aufzunehmen.

In die Niederschriften öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren.

 

Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen werden im öffentlichen Bürgerinformationssystem von ALLRIS eingestellt, sobald der Ausschuss das Protokoll genehmigt hat.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 (CDU / SPD / B90/Grüne)dagegen: 0Enthaltung: 0

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnete Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Kontakt

Bezirksamt Reinickendorf

BVV-Büro

Verkehrsanbindungen