Tagesordnung - 3. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses  

 
 
Bezeichnung: 3. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses
Gremium: Sozialausschuss
Datum: Mi, 06.04.2022 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Videositzung
Ort:

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Begrüßung und Annahme der Tagesordnung      
Ö 2  
Feststellung der Anwesenheit      
Ö 3  
Protokollabstimmung der 2. Sitzung      
Ö 4  
Übernahme gestiegener Heizkosten für Transferleistungsbeziehende sicherstellen  
Enthält Anlagen
0137/XXI  
    VORLAGE
   

Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, im Rahmen seines Weisungsrechts die geltenden Regelungen für die Übernahme der Kosten für Heizung im SGB II sowie im SGB XII dahingehend zu ergänzen, dass Nachforderungen für Heizkosten als konkret angemessen zu bewerten sind, wenn sie sich im Rahmen von Preissteigerungen seit Erlass der geltenden Richtwerte beruhen. In diesen Fällen ist davon auszugehen ist, dass sie nicht auf einem Mehrverbrauch, sondern auf gestiegenen Preisen beruhen. Die Prüfung, ob eine Nachforderung sich im Rahmen von Preissteigerungen bewegt, muss von Amts wegen erfolgen, sofern der Erlass der geltenden Regelungen länger als einen Monat vom Ende des Abrechnungszeitraum zurückliegt. Dabei müssen die geltenden Richtwerte um die amtlich ermittelte Preissteigerung für den jeweiligen Energieträger erhöht werden. Die Preissteigerung seit Erlass der geltenden Richtwerte ist beim Statistischen Landesamt Berlin-Brandenburg, alternativ beim Statistischen Bundesamt zu erfragen. Dabei ist die Steigerung für die Energieträger gesondert zu erfragen. Sofern die Summe aus Vorauszahlungen und Nachforderung unterhalb der erhöhten Richtwerte liegt, ist die Nachforderung zu übernehmen.

 

Begründung: Seit Jahresmitte 2021 sind bei Heizkosten extreme Preissteigerungen zu verzeichnen, etwa im November 2021 im Vergleich zum November 2020 um 51,3 Prozent für Heizöl und Kraftstoffe sowie um 12,2 Prozent für Strom, Gas und andere Brennstoffe (https://www.destatis.de, Verbraucherpreisindex für Deutschland Sondergliederungen Veränderungsraten zum Vorjahresmonat in %, abgerufen am 13.1.2022).

Sowohl für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (geregelt im SGB II) als auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (geregelt im SGB XII) ist vorgesehen, dass die Angemessenheit von Heizkosten nicht nur allgemein festgelegt, sondern auch im Einzelfall geprüft wird (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, §§ 35 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 1 SGB XII). In diese Einzelfallprüfung müssen auch die aktuellen Preissteigerungen bei Heizenergie einbezogen werden. Denn für die Frage, ob Heizkosten als angemessen angesehen und übernommen werden müssen oder als unangemessen angesehen und nicht übernommen werden müssen, muss letztlich der Verbrauch entscheidend sein. Ohne die Berücksichtigung der Preissteigerungen müssten Preissteigerungen aus dem Regelbedarf finanziert werden. Damit droht eine Unterdeckung des Existenzminimums und eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat für die Festsetzung der Regelbedarfe festgestellt, dass der Gesetzgeber bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und den geltenden Regelbedarfsstufen verpflichtet ist, zeitnah zu reagieren und nicht auf die nächste Fortschreibung der Regelbedarfe zu warten (BVerfG, 1 BvL 10/12, Rn. 144). Gleiches muss für die Kosten der Unterkunft und Heizung gelten, da auch diese Teil des Existenzminimums sind. Zuständig sind die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der Kosten der Unterkunft und Heizung gem. §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44b Abs. 3 S. 2 SGB II bzw. § 3 Abs. 2 SGB XII. Die zuständigen Stellen können sich an das Statistische Landesamt wenden, denn dieses ist zuständig für die Beratung von öffentlichen Stellen der Gemeinden und der Landkreise in statistischen Angelegenheiten.

   
    23.02.2022 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 15.3 - überwiesen
   

Der Antrag wird in den Sozialausschuss überwiesen.

   
    02.03.2022 - Sozialausschuss
    Ö 7 - vertagt
   

Der Ausschussvorsitzende übergibt das Wort an Herrn Frankl, der den Antrag zur Drs. 0137/XXI „Übernahme gestiegener Heizkosten für Transferleistungsbeziehende sicherstellen“ begründet. Herr BzStR Liecke weist zunächst darauf hin, dass die in dieser Thematik eingebrachte Große Anfrage im Rahmen der letzten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung nicht mehr beantwortet wurde. Er führt weiterhin aus, dass sofern nicht die Angemessenheitsfiktion nach § 141 Abs. 3 SGB XII greift, sich die Angemessenheit der Heizkosten im ganzen Land Berlin und damit auch im Bezirk Neukölln an den Vorgaben der AV-Wohnen und ihren Anlagen bemisst. Er schlägt vor den Ausschussmitgliedern ein umfangreiches Papier mit den Ausführungen der Fachebene zur Verfügung zu stellen, um anschließend zu überlegen, ob der Antrag weiter aufrechterhalten werden soll. (siehe Anlage) Der Ausschussvorsitzende macht deutlich, dass er zwar durchaus ein Weisungsrecht gegenüber dem Jobcenter hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sieht, es jedoch nicht für umsetzbar hält, per Beschluss ein allgemeines Weisungsrecht zu fixieren. Der Antrag ist gut gemeint, aber aus seiner Sicht rechtlich nicht umsetzbar. Herr Leppek stimmt dem Ausschussvorsitzenden zu und wird dem Antrag ebenfalls nicht zustimmen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei bereits um gängige Verwaltungspraxis handelt. Im Anschluss an die Debatte nimmt Herr Pohl das Angebot von Herrn BzStR Liecke gerne an und bittet die Ausführungen der Fachebene zu Protokoll zunehmen. Er stellt den in Rede stehenden Antrag zurück.

   
    06.04.2022 - Sozialausschuss
    Ö 4 - zurückgezogen
   

Der Ausschussvorsitzende übergibt das Wort an Herrn Frankl, der den Antrag zur Drs. 0137/XXI „Übernahme gestiegener Heizkosten für Transferleistungsbeziehende sicherstellen“ lediglich noch einmal kurz begründet, da dies bereits ausführlich in der 2. Ausschusssitzung erfolgte. Der in Rede stehende Antrag wurde in der 2. öffentlichen Sitzung zunächst zurückgestellt, damit den Ausschussmitgliedern ein umfangreiches Papier mit den Ausführungen der Fachebene zur Verfügung gestellt, werden konnte, um anschließend zu entscheiden, ob der Antrag weiter aufrechterhalten werden soll. Herr Frankl bedankt sich für die ausführlichen Erläuterungen der Verwaltung und informiert die Ausschussmitglieder darüber, dass er aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse den Antrag zurückzieht. Der Ausschussvorsitzende Herr Szczepanski begrüßt diese Entscheidung und berichtet, dass er bereits Kontakt zur Geschäftsführerin des Jobcenters Berlin Neukölln -  Frau Dr. Brendel – aufgenommen hat und sie voraussichtlich an der kommenden 4. Ausschusssitzung teilnehmen wird. Im Rahmen dieser Sitzung besteht dann die Möglichkeit die Thematik der gestiegenen Heizkosten noch einmal zu besprechen.

   
    04.05.2022 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 9.1 - zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)
   

Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, im Rahmen seines Weisungsrechts die geltenden Regelungen für die Übernahme der Kosten für Heizung im SGB II sowie im SGB XII dahingehend zu ergänzen, dass Nachforderungen für Heizkosten als konkret angemessen zu bewerten sind, wenn sie sich im Rahmen von Preissteigerungen seit Erlass der geltenden Richtwerte beruhen. In diesen Fällen ist davon auszugehen ist, dass sie nicht auf einem Mehrverbrauch, sondern auf gestiegenen Preisen beruhen. Die Prüfung, ob eine Nachforderung sich im Rahmen von Preissteigerungen bewegt, muss von Amts wegen erfolgen, sofern der Erlass der geltenden Regelungen länger als einen Monat vom Ende des Abrechnungszeitraum zurückliegt. Dabei müssen die geltenden Richtwerte um die amtlich ermittelte Preissteigerung für den jeweiligen Energieträger erhöht werden. Die Preissteigerung seit Erlass der geltenden Richtwerte ist beim Statistischen Landesamt Berlin-Brandenburg, alternativ beim Statistischen Bundesamt zu erfragen. Dabei ist die Steigerung für die Energieträger gesondert zu erfragen. Sofern die Summe aus Vorauszahlungen und Nachforderung unterhalb der erhöhten Richtwerte liegt, ist die Nachforderung zu übernehmen.

 

Wird über die Konsensliste zur Kenntnis genommen.

Ö 5  
Förderung Theatergruppe "Die Sultaninen"  
Enthält Anlagen
0178/XXI  
Ö 6  
Duschmobil für obdachlose Menschen  
Enthält Anlagen
0186/XXI  
Ö 7  
Mitteilungen der Verwaltung      
Ö 8  
Verschiedenes      
Ö 9  
Nächste Sitzung am 11. Mai 2022      
               
 
 

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