Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, bei der Erstellung von Bebauungsplänen für Neubauvorhaben künftig verstärkt Blockdurchwegungen vorzusehen, um Fußgänger*innen kurze Wege innerhalb des Kiezes und schnelle Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen und Verkehrshaltepunkten zu ermöglichen. Bei der Planung soll bewusst darauf geachtet werden, dass diese Wege keine Räume der Unsicherheit bzw. "Angsträume" werden, sondern insbesondere vulnerable Gruppen, z. B. Kinder, auch auf diesen Wegen sicher sind.
-Schlussbericht-
Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 31.05.2021 ist das Bezirksamt gebeten worden, bei der Erstellung von Bebauungsplänen für Neubauvorhaben künftig verstärkt Blockdurchwegungen vorzusehen, um Fußgänger*innen kurze Wege innerhalb des Kiezes und schnelle Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen und Verkehrshaltepunkten zu ermöglichen. Bei der Planung soll bewusst darauf geachtet werden, dass diese Wege keine Räume der Unsicherheit bzw. "Angsträume" werden, sondern insbesondere vulnerable Gruppen, z. B. Kinder, auch auf diesen Wegen sicher sind.
Bei der Erstellung von Bebauungsplänen wird das Stadtentwicklungsamt immer auch geprüft, ob es ein Verkehrsbedürfnis für die Allgemeinheit zur Durchwegung des Geltungsbereichs oder sonstigen öffentlichen Erschließung gibt. Dies gilt zunächst für alle Verkehrsarten. Insbesondere wenn im Flächennutzungsplan eine Grünverbindung dargestellt ist, aber auch wenn die Grundstücke im Geltungsbereich bisher eine Sperre zwischen den angrenzenden Flächen dargestellt haben, wird die Möglichkeit einer öffentlich nutzbaren Wegeverbindung geprüft.
In jedem Fall muss - wie bei allen Festsetzungen in Bebauungsplänen - der Nachweis der städtebaulichen Erforderlichkeit geführt werden.
Die Festsetzung ist dennoch nicht immer möglich, da für eine öffentliche Verbindung in der Regel der Erwerb der Flächen durch den Bezirk mit der anschließenden dauerhaften Pflege und Verkehrssicherungspflicht verbunden ist. Hier stellen sich sodann weitere Fragen, wie z. B. regelmäßig die öffentliche Beleuchtung.
Es wird deshalb meist versucht, ohnehin vorhandene öffentliche Straßen oder neue Privatstraßen so zu qualifizieren (z. B. durch einen parallel verlaufenden Grünstreifen). Wenn eine Durchwegung für Zu-Fuß-Gehende oder Radfahrende erforderlich ist, wird diese in Bebauungsplänen außerhalb öffentlicher Straßen und Grünflächen mit einem Geh- und Fahrrecht abgesichert.
Nur in besonderen Einzelfällen ist auch die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen oder Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung - Fuß- und Radweg - möglich, insbesondere dann, wenn sich Flächen bereits im öffentlichen Eigentum befinden.
Zusammenfassend werden die Ziele des Beschlusses – da wo es möglich bzw. insbesondere da wo es erforderlich ist – verfolgt.
Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den 30.08.2021
Bezirksamt Neukölln von Berlin
Hikel Biedermann
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat