Tagesordnung - 21. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen  

 
 
Bezeichnung: 21. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
Datum: Do, 11.10.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:40 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Begrüßung und Annahme der Tagesordnung      
Ö 2  
Protokollabstimmung der 20. Sitzung      
Ö 3  
Milieuschutzbeirat      
Ö 4  
Städtebauliche Entwicklung Glasower Straße – Ost      
Ö 5  
Bebauungsplanentwurf 8-19b-1 ("ehem. Güterbahnhof Neukölln") - Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung      
Ö 6  
Bebauungsplan XIV-155b ("Johannisthaler Chaussee / Wildmeisterdamm") - Beratung vor Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung      
Ö 7  
Bebauungsplan 8-30 ("ehem. Blub-Gelände") - Beratung vor Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung (vorbehaltlich der BA-Beschlussfassung)      
Ö 8  
Bebauungsplan 8-14 ("südliche Späthstraße") - Beratung vor Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung (vorbehaltlich der BA-Beschlussfassung)      
Ö 9  
Einstellung von Bebauungsplanverfahren - Bebauungsplan XIV-206 ("Groß-Ziethener Chaussee / Rudower Fließ") - Bebauungsplan XIV-257b ("Wildhüterweg 44")      
Ö 10  
Vorbereitende Untersuchung Milieuschutzgebiet Gropiusstadt beauftragen  
Enthält Anlagen
0653/XX  
Ö 11  
Abwendungsvereinbarungen  
Enthält Anlagen
0806/XX  
    VORLAGE
   

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, ob und ggf. welche Verschärfungen, die die Stadt München hinsichtlich der Ausgestaltung von Abwendungsvereinbarungen beim Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten kürzlich erlassen hat, für Neukölln übernommen werden können.

 

Begründung: Die Stadt München hat kürzlich schärfere Regelungen beschlossen, zu denen sich Erwerber von Häusern in Milieuschutzgebieten zur Abwendung des bezirklichen Vorkaufsrechts verpflichten müssen. Insbesondere werden darin nicht nur städtebauliche, sondern auch mietrechtliche Vereinbarungen getroffen. Diese gehen über die bisher im Rahmen der Senatsempfehlungen in Berlin angewendeten Verpflichtungen hinaus. Das Bezirksamt wird daher gebeten, zu prüfen ob und welche Verschärfungen für Neukölln übernommen werden können und/oder sich für Neuregelungen im Land Berlin einzusetzen.

 

-Schlussbericht-

 

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 14. November 2018 ist das Bezirksamt aufgefordert worden, zu prüfen, ob und ggf. welche Verschärfungen die Stadt München hinsichtlich der Ausgestaltung von Abwendungsvereinbarungen beim Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten erlassen hat und ob diese für Neukölln übernommen werden können. Das Bezirksamt hatte bereits vor Beschlussfassung Kontakt zur Stadtverwaltung München aufgenommen, um sich über die dortige Praxis zu informieren. Grund war die Überarbeitung der Münchener Abwendungskriterien im Sommer 2018 und eine damit einhergehende deutliche Verschärfung der bisherigen Praxis. Zusammen mit der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und Vertreter*innen anderer Bezirke wurden die Neuerungen aus München ebenfalls besprochen. Im Rahmen des bezirklichen Arbeitskreises Vorkaufsrecht fand ein Fachgespräch mit der Münchner Stadtverwaltung statt. Am 19.03.2019 übermittelte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen den Bezirken ein neues Abwendungsmuster, das sich nah an der Münchener Variante orientierte. Das Bezirksamt Neukölln ließ diesen Vorschlag juristisch bewerten sowie intern prüfen. In der Folge ist entschieden worden, diese Verschärfungen nicht anzuwenden. Nach hiesigem Kenntnisstand ist kein Bezirk zu einer anderen Entscheidung zunächst gekommen. Hierfür können zwei Gründe genannt werden. Es war und ist strittig, was in einer Abwendungsvereinbarung vom Käufer verlangt werden darf insbesondere inwiefern beispielsweise Festlegungen getroffen werden dürfen, die eigentlich mitrechtliche Fragen betreffen. Eine Verschärfung wäre folglich immer mit dem Risiko behaftet gewesen, in einer gerichtlichen Klärung zu unterliegen und den Schutz der restlichen Regelungen aus den Abwendungsvereinbarung zu verlieren. Zudem hat eine Verschärfung der Abwendungsvereinbarung Auswirkungen auf die Vorkaufspraxis generell. Es ist davon auszugehen, dass jede Verschärfung zu einer sinkenden Bereitschaft der Käufer*innen zur Unterschrift führt. Ein potenzieller Dritter z.B. eine Wohnungsbaugesellschaft muss sich bei einem Vorkauf auch zu den Festlegungen der Abwendungsvereinbarungen verpflichten. Eine Verschärfung an der Stelle hätte die Suche nach geeigneten Dritten erschwert. In der Folge wären mit gewisser Wahrscheinlichkeit, mehr Vorkaufsverfahren ohne Abwendungsvereinbarung oder Vorkauf zu Ende gegangen. Dieser Zielkonflikt hätte sich nur durch eine konsequente Bezuschussung der Städtischen Wohnungsbaugesellschaften lösen lassen. Die Bereitschaft dazu war nicht zu erkennen. Der Bezirk hat unterdessen die Abwendungsvereinbarung über die Jahre an mehreren Stellen verschärft: So ist eine Regelung zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entwickelt und aufgenommen worden. Zudem ist ein Verbot von Aufzugs- und Balkonanbauten in das Neuköllner Abwendungsmuster integriert worden. In Sonderfällen wurden auch weitere abweichende Regelungen entwickelt und angewandt, um beispielsweise Kitas zu schützen. Das Bezirksamt hat die Fortentwicklung der Abwendungsvereinbarung immer als Prozess betrachtet und abhängig gemacht von den politischen Rahmenbedingungen, den Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt sowie der Rechtsprechung. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2021 ist das Vorkaufsrecht in den allermeisten Fällen nicht mehr anwendbar. Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 20.05.2022

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

   
    29.08.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 14.3 - überwiesen
   

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

 

Der Antrag wird mit den Stimmen der SPD, der CDU, der Grünen, der LINKEN gegen die Stimmen der AfD, der BN-AfD, der Gr. FDP und der Fraktionslosen in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen überwiesen.

   
    11.10.2018 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
    Ö 11 - ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

Herr Laumann verweist auf die Begründung im Antrag, aus der sich die wesentliche Intention des Antrags ergibt. Mit dem Antrag soll eine breite Diskussion angestoßen werden, ob und welche Regelungen davon in Neukölln angewendet werden können. Die Vorsitzende bittet die Verwaltung um Stellungnahme.

 

Herr BzStR Biedermann unterstützt diese Diskussion ausdrücklich. Verschärfungen wären ein großer Schritt für einen effektiveren Schutz der Mieter*innen. Die Stadt München betritt mit den Änderungen Neuland, diese sind jedoch nicht 1:1 auf Berlin übertragbar.

 

Die Münchner Verschärfungen sind auch bereits in der Berliner Verwaltung bekannt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat eine erste Synopse und Bewertung vorgenommen, ob und inwieweit eine Verschärfung auch in Berlin möglich wäre. Er hat sich hierzu auch bereits am 05.10.2018 mit Herrn Staatssekretär Scheel ausgetauscht. Die Senatsverwaltung ist demnach bemüht, in den nächsten 3 - 4 Monaten eine neue Musterregelung zu erarbeiten.

 

Der Bezirk hat gleichwohl schon folgende Verschärfungen in seine Abwendungsvereinbarung aufgenommen:

-          vertragsstrafenbewehrte Mietpreisbremse,

-          bei grundständiger Modernisierung Verpflichtung zur Offenlegung (Beweislastumkehr)

-          Absenkung der Modernisierungsumlage auf 8%

 

Dadurch wird die Notwendigkeit einer berlinweit einheitlichen Regelung nicht ersetzt, auf die Neukölln aber nicht warten will.

 

In der Durchsetzung wird es darauf ankommen, Eigentümer zu einer Unterschrift zu bewegen, die bestimmte Rendite- und Geschäftsmodelle unattraktiv machen. Es bedarf hier insgesamt der Unterstützung durch die Landesebene, auch bei gerichtlichen Verfahren. Derzeit sind zwei Neuköllner Vorkaufsfälle bei Gericht anhängig.

 

Für die Vorsitzende wäre die Erörterung des gesamten Themas auch im Milieuschutzbeirat vorstellbar. Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, bittet sie um Abstimmung.

 

SPD, Grüne und Linke stimmen für den Antrag, CDU, AfD und BN-AfD stimmen dagegen, Enthaltungen liegen nicht vor. Im Ergebnis ist der Antrag damit mehrheitlich angenommen.

   
    14.11.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 11.2 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, ob und ggf. welche Verschärfungen, die die Stadt München hinsichtlich der Ausgestaltung von Abwendungsvereinbarungen beim Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten kürzlich erlassen hat, für Neukölln übernommen werden können.

 

Die Beschlussempfehlung wird mit den Stimmen der SPD, der Grünen, der LINKEN, der Gr. FDP und der Fraktionslosen gegen die Stimmen der CDU bei Enthaltung der AfD und der BN-AfD beschlossen. Damit ist der Antrag angenommen.

   
    22.06.2022 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 10.4 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 14. November 2018 ist das Bezirksamt aufgefordert worden, zu prüfen, ob und ggf. welche Verschärfungen die Stadt München hinsichtlich der Ausgestaltung von Abwendungsvereinbarungen beim Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten erlassen hat und ob diese für Neukölln übernommen werden können. Das Bezirksamt hatte bereits vor Beschlussfassung Kontakt zur Stadtverwaltung München aufgenommen, um sich über die dortige Praxis zu informieren. Grund war die Überarbeitung der Münchener Abwendungskriterien im Sommer 2018 und eine damit einhergehende deutliche Verschärfung der bisherigen Praxis. Zusammen mit der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und Vertreter*innen anderer Bezirke wurden die Neuerungen aus München ebenfalls besprochen. Im Rahmen des bezirklichen Arbeitskreises Vorkaufsrecht fand ein Fachgespräch mit der Münchner Stadtverwaltung statt. Am 19.03.2019 übermittelte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen den Bezirken ein neues Abwendungsmuster, das sich nah an der Münchener Variante orientierte. Das Bezirksamt Neukölln ließ diesen Vorschlag juristisch bewerten sowie intern prüfen. In der Folge ist entschieden worden, diese Verschärfungen nicht anzuwenden. Nach hiesigem Kenntnisstand ist kein Bezirk zu einer anderen Entscheidung zunächst gekommen. Hierfür können zwei Gründe genannt werden. Es war und ist strittig, was in einer Abwendungsvereinbarung vom Käufer verlangt werden darf – insbesondere inwiefern beispielsweise Festlegungen getroffen werden dürfen, die eigentlich mitrechtliche Fragen betreffen. Eine Verschärfung wäre folglich immer mit dem Risiko behaftet gewesen, in einer gerichtlichen Klärung zu unterliegen und den Schutz der restlichen Regelungen aus den Abwendungsvereinbarung zu verlieren. Zudem hat eine Verschärfung der Abwendungsvereinbarung Auswirkungen auf die Vorkaufspraxis generell. Es ist davon auszugehen, dass jede Verschärfung zu einer sinkenden Bereitschaft der Käufer*innen zur Unterschrift führt. Ein potenzieller Dritter – z.B. eine Wohnungsbaugesellschaft – muss sich bei einem Vorkauf auch zu den Festlegungen der Abwendungsvereinbarungen verpflichten. Eine Verschärfung an der Stelle hätte die Suche nach geeigneten Dritten erschwert. In der Folge wären mit gewisser Wahrscheinlichkeit, mehr Vorkaufsverfahren ohne Abwendungsvereinbarung oder Vorkauf zu Ende gegangen. Dieser Zielkonflikt hätte sich nur durch eine konsequente Bezuschussung der Städtischen Wohnungsbaugesellschaften lösen lassen. Die Bereitschaft dazu war nicht zu erkennen. Der Bezirk hat unterdessen die Abwendungsvereinbarung über die Jahre an mehreren Stellen verschärft: So ist eine Regelung zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entwickelt und aufgenommen worden. Zudem ist ein Verbot von Aufzugs- und Balkonanbauten in das Neuköllner Abwendungsmuster integriert worden. In Sonderfällen wurden auch weitere abweichende Regelungen entwickelt und angewandt, um beispielsweise Kitas zu schützen. Das Bezirksamt hat die Fortentwicklung der Abwendungsvereinbarung immer als Prozess betrachtet und abhängig gemacht von den politischen Rahmenbedingungen, den Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt sowie der Rechtsprechung. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2021 ist das Vorkaufsrecht in den allermeisten Fällen nicht mehr anwendbar. Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 20.05.2022

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 

Wird über die Konsensliste zur Kenntnis genommen.

Ö 12  
Wohnraum sichern: Illegale Vermietung von Ferienwohnungen unterbinden!  
Enthält Anlagen
0811/XX  
Ö 13  
Mitteilungen der Verwaltung - Gutachten Umlage Fernwärmeanschluß - Vorkaufsfälle Elbestr. 19 / Weigandufer 9 sowie Hermannstr. 157, Thiemannstr. 16, 16a, 17, 17a, 18, 18a, 19, 20, 21, 22, 22a, 23, Böhmische Str. 21, 23 - Verkaufabsichten Häuser Ossastr. 43, 44 u. Weichselstr. 44 - Estrell Sachstand Neubau      
Ö 14  
Neu- und Erweiterungsbauten      
Ö 15  
Verschiedenes - Sitzungsplanung 2019 (10.1., 14.2., 14.3., 11.4, 9.5., 13.6., 8.8., 12.9., (19.10.), 14.11., 12.12.)      
Ö 16  
Nächste Sitzung am 08. November 2018      
               
 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

BVV-Büro Neukölln

Zimmer: A 201

Verkehrsanbindungen

Sprechzeiten

Montag bis Donnerstag
nach Vereinbarung

an Sitzungstagen des Ältestenrats
geschlossen

an Tagen der BVV-Sitzungen
geschlossen