Beim gewerbsmäßigen Handel mit Tieren der besonders geschützten Arten muss dauerhaft und fortlaufend ein Ein- und Auslieferungsbuch geführt werden (§ 6 BArtSchV). Dieses muss Angaben zum Eingangstag, der Tierart, den Kennzeichen, der Bezugsquelle, dem Abgangstag, dem Grund des Abgangs und die Adresse der Empfängerin / des Empfängers beinhalten. Das Ein- und Auslieferungsbuch ist in unveränderbarer Form tagesaktuell zu führen. Die Aufbewahrungspflicht für das Ein- und Auslieferungsbuch beträgt 5 Jahre.
Züchterinnen / Züchtern, die nicht gewerbsmäßig handeln, wird empfohlen, ein Zuchtbuch mit Angaben evtl. zur Eiablage, zum Geburts- oder Schlupftermin des Tieres sowie mit Informationen zu den Elterntieren zu führen. Dies erleichtert den Nachweis der legalen Herkunft und ermöglicht die Übersicht über den Tierbestand. Die Meldepflicht bleibt davon unberührt.
Weitere Informationen zur Buchführungspflicht