Der Bezirk Mitte hat nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) die Pflicht, die Gewässer 2. Ordnung in einen besseren Zustand zu bringen. Für erheblich veränderte oder künstliche Gewässer im Sinne des Artikel 4.1 der Wasserrahmenrichtlinie gilt das Umweltziel des guten ökologischen Potenzials. Grundsätzlich gelten hinsichtlich des Zustands eines Gewässers sowohl ein Verbesserungsgebot als auch ein Verschlechterungsverbot.
Um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern bzw. eine ökologisch ausgeglichene und stabile Situation im Engelbecken zu erreichen, werden nach Einschätzung des Umwelt- und Naturschutzamtes langfristig kostenintensive und komplexe Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein. Insbesondere muss das Problem der hohen Nährstoffbelastung im Gewässer angegangen werden.