Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) / Sondernutzungserlaubnisse gemäß § 13 Berliner Straßengesetz (BerlStrG)

Hinweise zur Antragsübersendung

Diverse Unterlagen sind als Datei im PDF- und Din A4-Format an das Funktionspostfach strassennutzungen@ba-mitte.berlin.de zu übersenden.

Das Herausstellen von Waren

Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung, wie das Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung. Sondernutzungen bedürfen in der Regel einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde sowie in bestimmten Fällen auch der Zustimmung zur Sondernutzung durch die Straßenbaubehörde, die intern durch die Erlaubnisbehörde eingeholt wird.

Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)
Für 1 Jahr je Ladengeschäft 40,00 €, für 2 Jahre je Ladengeschäft 60,00 €, für 3 Jahre je Ladengeschäft 80,00 €

Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
Für Flächen bis 1,5m Tiefe ab Grundstücksgrenze werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Sollten diese Anliegermaße überschritten werden, sind Gebühren zwischen 30,00 € und 39,00 € ortsabhängig (je nach Wertstufe der Straße) pro Jahr und m² zu zahlen.

  • Antrag für das Herausstellen von Waren

    PDF-Dokument (522.9 kB)

Das Aufstellen von Gegenständen

Auch das Aufstellen von Gegenständen auf dem öffentlichen Straßenland bedarf einer Genehmigung. Beispielhaft können das folgende Gegenstände sein:

  • Kabelbrücken
  • Infostelen
  • Pagoden, Zelte
  • Werbestelltafeln, ausgenommen Stelltafeln vor dem Ladengeschäft (nur eine pro Geschäft und nur während der Öffnungszeiten und an der Hauswand / Schaufensterfront, mit einer Werbefläche von max. 1,00 m² d.h. DIN A1 = 59,40 cm x 84,10 cm), sofern sie außerhalb der Fußgängerlauffläche und von Fahrradwegen stehen
  • mobile Toiletten im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, die außerhalb einer Baustelleneinrichtungsfläche stehen
  • Bauschutt- / Sperrmüllcontainer, die außerhalb einer Baustelleneinrichtungsfläche stehen, mit einer Mindeststandzeit von 11 Kalendertagen. Im Anliegergebrauch sind Bauschutt- / Sperrmüllcontainer mit einer Gesamtstellfläche von 10 m² und einer Mindeststandzeit bis zu 10 Kalendertagen genehmigungsfrei.

Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Fragen Sie ggf. bei Ihrem zuständigen Bezirksamt nach, ob für Ihren Gegenstand eine Ausnahmegenehmigung / Sondernutzungserlaubnis erforderlich bzw. Ihr Anliegen genehmigungsfähig ist.

Weitere Hinweise zu Nutzungen im öffentlichen Straßenland im Bezirksamt Mitte von Berlin finden Sie hier.

Gebühren

Da die Gebühren für diesen Gebührenbereich sehr stark varrieren, kann keine Pauschalauskunft zu den Gebührensätzen gegeben werden. Die Gebühren berechnen sich aus der Größe der Aufstellfläche, Lage der Örtlichkeit und des Aufstellzeitraumes. Näheres zu den einzelnen Gebührenpositionen erfahren Sie auf unserer Hauptinfoseite und den entsprechenden Gebührenordnungen.

  • Antrag für das Aufstellen von Gegenständen

    PDF-Dokument (505.4 kB)

  • Antrag für das Aufstellen eines Containers

    PDF-Dokument (460.7 kB)