Wahlen sind ein wesentlicher Bestandteil von Demokratien. Eine Bundestagswahl findet in der Regel alle 4 Jahre statt. Die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und der Bezirksverordnetenversammlung werden in der Regel alle 5 Jahre durchgeführt. Die Durchführung von Volksbegehren und Bürgerentscheiden unterliegt besonderen Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, kann ein solches Begehren oder ein Entscheid unabhängig von einer anstehenden Bundestags- oder Abgeordnetenhauswahl stattfinden.
Werbeanlagen die in unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren stehen, sind ausschließlich für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen zu erlauben.
Wahlwerbung kann nur nach Antragstellung allen zu der jeweiligen Wahl zugelassenen Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelkandidaturen erlaubt werden.
Im Zusammenhang mit Wahlen genießen Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelkandidaturen aufgrund Ihrer Teilnahme an der politischen Willensbildung grundsätzlich umfangreiche Privilegien und städtebauliche sowie denkmalschutzrechtliche Belange werden für die Zeit des Wahlkampfes zurückgestellt. Nur an einigen Orten werden wegen Ihrer besonderen städtebaulichen bzw. denkmalschutzrechtlichen Bedeutung oder Ihrer Bedeutung als Gedenkstätte keine Werbeanlagen zugelassen.
Von Wahlwerbung und Wahlkampveranstaltungen sind somit folgende Straßen und Plätze ausgenommen:
Pariser Platz (einschl. Grünflächen) / Platz des 18. März – Marx-Engels-Forum – Unter den Linden (zwischen Universitätsstraße und Schlossbrücke) – Bebelplatz – Gendarmenmarkt (Platzfläche) – Volkspark Weinbergsweg – Monbijoupark – Pappelplatz – Straße des 17. Juni – Großer Stern – Marlene-Dietrich-Platz – Alte Potsdamer Straße – Linkstraße – Eichhornstraße – Potsdamer Straße (von Landwehrkanal bis Potsdamer Platz) – Potsdamer Platz – Konrad-Adenauer-Straße – Willy-Brandt-Straße – Heinrich-von-Gagern-Straße – Otto-von-Bismarck-Allee – Scheidemannstraße – Paul-Löbe-Allee – Yitzhak-Rabin-Straße – Niederkirchnerstraße – Cora-Berliner-Straße – Wilhelmstraße (von Hannah-Arendt-Straße bis Reichstagufer) – Dorotheenstraße (von Wilhelmstraße bis Ebertstraße) – Platz des Volksaufstandes von 1953
einschließlich der angrenzenden Straßen.
Folgend finden Sie die zuständige Sachbearbeitung für Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, die im Zusammenhang mit Wahlen stehen können. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind das Berliner Straßengesetz, das Grünanlagengesetz, die Straßenverkehrsordnung, das Landeswahlgesetz Berlin sowie das Bundestagswahlgesetz.