Genehmigungsverfahren und Antragstellung

Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab? Wie sieht der Antrag aus?

Im Idealfall läuft das Verfahren folgendermaßen ab:
  1. Sie (Bauherr*in / Eigentümer*in) informieren uns über geplante Maßnahmen.
    Hierfür kommen Sie am besten in die Beratung oder rufen uns an. Im Gespräch informieren wir Sie, ob Ihr Vorhaben antragspflichtig ist. Im persönlichen Gespräch können wir Sie in der Regel auch sofort zur Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens und möglichen Anpassungen zur Herstellung einer Genehmigungsfähigkeit beraten.
  2. Sie stellen einen Antrag auf erhaltungsrechtliche Genehmigung.
    Über die benötigten Unterlagen werden Sie von den Sachbearbeitenden informiert.
    Das Bezirksamt informiert die betroffenen Mieterinnen und Mieter über die Antragstellung. Die Information erfolgt über die Mieterberatung, die Mieterinnen und Mieter über ihre Rechte und Pflichten informiert und berät.
  3. Das Bezirksamt prüft den vollständig eingereichten Antrag innerhalb eines Monats.
    • Sollten Sie Maßnahmen planen, die nicht oder nur unter Auflagen genehmigungsfähig sind, fordert Sie das Bezirksamt zur Ergänzung oder Modifizierung / Änderung Ihres Antrags auf, um eine Genehmigungsfähigkeit herzustellen. (siehe auch Hintergrund)
    • Nach Eingang vollständiger und evtl. modifizierter Unterlagen erhalten Sie, dem Antrag entsprechend, eine Genehmigung oder eine Versagung.

Welche Unterlagen für Ihren Antrag eingereicht werden müssen, erfragen Sie bitte unter Angabe Ihres Vorhabens bei den zuständigen Sachbearbeitenden. (Zuständigkeiten siehe hier)

Alle Maßnahmen sind antragspflichtig!
Vor Erhalt der Genehmigung darf nicht mit dem Bauen begonnen werden.
Das betrifft auch leerstehende Wohnungen, von Eigentümer*innen selbst genutzte Wohnungen und auch Nicht-Wohngebäude!
Die einzige Ausnahme sind reine Instandsetzungsmaßnahmen (u.a. Reparaturen).
Bei Unsicherheit lassen Sie sich bitte beraten.

Hintergrund

Verordnungsmieten und Umlageverzicht
Die nach der Modernisierung veranschlagten Mieten (inkl. der Modernisierungsumlage) vergleicht die Behörde mit den sogenannten „Verordnungsmieten“. Diese sind auf wissenschaftlicher Grundlage und statistisch fundiert in den Erhaltungsgebieten ermittelt worden und dienen als Hilfsindikatoren im Prüfungsverfahren. Ist im Rahmen der geplanten Maßnahmen eine Überschreitung der Verordnungsmieten beabsichtigt, ist dies ein Hinweis auf eine abstrakte Verdrängungsgefahr. Verzichten die Antragstellenden auf die Umlegung der Modernisierungskosten, soweit diese oberhalb der jeweiligen Verordnungsmiete liegen, kann dies für bestimmte Maßnahmen eine Genehmigung ermöglichen.